Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
06.06.2019Norm
StVO 1960 §16 Abs1 litaRechtssatz
§ 16 Abs 1 lit a StVO stellt in Ansehung des Tatbestandsmerkmales „anderer Straßenbenützer, insbesondere entgegenkommender“ nicht schlechterdings auf deren Vorhandensein, sondern darauf ab, dass diese „gefährdet oder behindert werden könnten“ (vgl VwGH 84/03/0274).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Überholverbot; Gefährdung; Behinderung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.300.001.2019Zuletzt aktualisiert am
18.06.2019