Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
08.02.2018Norm
StVO 1960 §16 Abs1 litbRechtssatz
Für die Beantwortung der Frage einer Behinderung des Nachfolgeverkehrs auf dem zweiten Fahrstreifen der Richtungsfahrbahn, ebenso wie für die Frage nach der Bedachtnahme auf die geltende Geschwindigkeitsbeschränkung muss irgendeine Form der Geschwindigkeitsfeststellung in Bezug auf zumindest eines der beteiligten Fahrzeuge erfolgen.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Überholverbot;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.19.001.2018Zuletzt aktualisiert am
23.04.2018