RS Lvwg 2018/2/8 LVwG-S-19/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.02.2018
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

08.02.2018

Norm

StVO 1960 §16 Abs1 litb

Rechtssatz

Für die Beantwortung der Frage einer Behinderung des Nachfolgeverkehrs auf dem zweiten Fahrstreifen der Richtungsfahrbahn, ebenso wie für die Frage nach der Bedachtnahme auf die geltende Geschwindigkeitsbeschränkung muss irgendeine Form der Geschwindigkeitsfeststellung in Bezug auf zumindest eines der beteiligten Fahrzeuge erfolgen.

Schlagworte

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Überholverbot;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.19.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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