RS Lvwg 2019/6/6 LVwG-S-300/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.06.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

06.06.2019

Norm

StVO 1960 §16 Abs1 lita
StVO 1960 §16 Abs2 litb

Rechtssatz

Das Überholverbot des § 16 Abs 2 lit b StVO gilt bei den dort aufgezählten Gegebenheiten absolut und unabhängig davon, ob Gegenverkehr vorhanden ist oder nicht. Der Überholvorgang muss vor der unübersichtlichen Kurve abgeschlossen sein (vgl VwGH 1391/73, ZVR 1975/31).

Schlagworte

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Überholverbot; Gefährdung; Behinderung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.300.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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