Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
06.06.2019Norm
StVO 1960 §16 Abs1 litaRechtssatz
Das Überholverbot des § 16 Abs 2 lit b StVO gilt bei den dort aufgezählten Gegebenheiten absolut und unabhängig davon, ob Gegenverkehr vorhanden ist oder nicht. Der Überholvorgang muss vor der unübersichtlichen Kurve abgeschlossen sein (vgl VwGH 1391/73, ZVR 1975/31).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Überholverbot; Gefährdung; Behinderung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.300.001.2019Zuletzt aktualisiert am
18.06.2019