Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
08.02.2018Norm
StVO 1960 §16 Abs1 litbRechtssatz
Der Schutzzweck der Überholverbote nach § 16 Abs. 1 StVO besteht nicht nur darin, den Gegenverkehr gefahrlos zu ermöglichen, sondern auch darin, alle jene Schäden zu verhindern, die beim Überholvorgang während des Vorbeibewegens an dem überholten Fahrzeug und beim Wiedereinordnen nach dem Überholen entstehen können. […] Bei einer Richtungsfahrbahn [hier: Schnellstraße mit zwei Fahrstreifen für eine Fahrtrichtung] kann durch den Überholvorgang, unabhängig von der Dauer des Überholmanövers, auf Grund der spezifischen Gegebenheiten der Straße, keine der üblicher Weise durch den eigentlichen Schutzzweck der Bestimmung des § 16 Abs. 1 StVO zu vermeidenden Gefahren für sonstige Verkehrsteilnehmer herbeigeführt werden.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Überholverbot;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.19.001.2018Zuletzt aktualisiert am
23.04.2018