RS Lvwg 2021/7/12 LVwG-S-308/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.07.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

12.07.2021

Norm

StVO 1960 §16 Abs1 litc
StVO 1960 §99 Abs3 lita
VStG 1991 §44a Z1

Rechtssatz

Die Übertretung nach § 16 Abs 1 lit c StVO macht eine genaue Tatortumschreibung erforderlich. Sowohl der Mangel einwandfreier Erkennbarkeit der Möglichkeit des Einordnens nach dem Überholvorgang als auch der Umstand der Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer kann nur unter den konkreten Verhältnissen an Ort und Stelle beurteilt werden (vgl VwGH 89/18/0113).

Schlagworte

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Überholverbot; Verfahrensrecht; Tatvorwurf; Tatumschreibung; Konkretisierung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.308.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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