Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
12.07.2021Norm
StVO 1960 §16 Abs1 litcRechtssatz
Die Übertretung nach § 16 Abs 1 lit c StVO macht eine genaue Tatortumschreibung erforderlich. Sowohl der Mangel einwandfreier Erkennbarkeit der Möglichkeit des Einordnens nach dem Überholvorgang als auch der Umstand der Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer kann nur unter den konkreten Verhältnissen an Ort und Stelle beurteilt werden (vgl VwGH 89/18/0113).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Überholverbot; Verfahrensrecht; Tatvorwurf; Tatumschreibung; Konkretisierung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.308.001.2021Zuletzt aktualisiert am
09.11.2021