Begründung: Am 13. 7. 2006 gegen 21:00 Uhr ereignete sich auf der Stubaital-Bundesstraße B 183 in der Nähe von Straßenkilometer 3,3 auf Höhe eines Autohauses ein Verkehrsunfall, an dem der damals 15-jährige Kläger als Lenker und Halter eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugs und der Erstbeklagte als Lenker eines bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversicherten PKW beteiligt waren. Der Kläger wurde bei diesem Verkehrsunfall erheblich verletzt. Der Kläger begehrte zuletzt die V... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ursula S*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Maria Paumgartner, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1. Ö***** GmbH, *****, und 2. U***** AG, *****, beide vertreten durch Univ.-Prof. Dr. Friedrich Harrer und Dr. ... mehr lesen...
Norm: StVO §12 Abs2 2StVO §12 Abs5 5StVO §13 Abs1 I
Rechtssatz: Das Zufahren zum rechten Fahrbahnrand stellt kein Einbiegen (§§ 12, 13 StVO) dar. Entscheidungstexte 2 Ob 262/05a Entscheidungstext OGH 23.03.2007 2 Ob 262/05a European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121845 Dokumentnummer ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Am 31.10.1987 lenkte Peter G*** den Mähdrescher des Klägers bei Tageslicht auf der 7,8 m breiten Asphaltfahrbahn (Fahrbahnbreite zwischen den weißen Randlinien 7 m) der Bundesstraße 1. Er hielt mit dem 3,14 m breiten und 10,3 m langen Fahrzeug eine Geschwindigkeit von 25 km/h ein, die linke Fahrbahnbegrenzung befand sich höchstens 40 bis 50 cm links der durch eine Leitlinie gekennzeichneten Fahrbahnmitte. Peter G*** beabsichtigte, nach rechts in eine Feldzufah... mehr lesen...
Begründung: Am 18. Mai 1984 gegen 18.45 Uhr ereignete sich im Ortsgebiet von Friesach ein Verkehrsunfall, bei dem der Kläger mit seinem Motorroller Vespa Kennzeichen-Nr. K 166.318, gegen den vom Zweitbeklagten gelenkten LKW-Zug der Drittbeklagten, Kennzeichen-Nr. St 15.397, der bei der Erstbeklagten haftpflichtversichert war, stieß, zum Sturz kam und schwer verletzt wurde. Der Zweitbeklagte wurde mit rechtskräftiger Strafverfügung des Bezirksgerichtes St. Veit/Glan vom 25. Juli 19... mehr lesen...
Begründung: Am 25. Juli 1985 ereignete sich in Wien 9. an der Kreuzung Währingerstraße - Rooseveltplatz ein Verkehrsunfall, an dem Hussain I*** als Lenker des der Klägerin gehörigen Taxis Mercedes (W 40.649) und Herbert W*** als Lenker des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Omnibusses MAN (W 770.678) beteiligt waren. Dabei wurde das Taxi der Klägerin beschädigt. Die Klägerin forderte an Schadenersatz den der Höhe nach außer Streit gestellten Betrag von S 21.320,-- s.A. und ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Am 11. Februar 1977 ereignete sich gegen 16.10 Uhr auf der Bundesstraße 83 im Ortsgebiet von M***** ein Verkehrsunfall, an dem die Klägerin als Halterin und Lenkerin des PKW mit dem Kennzeichen ***** und Fritz R***** als Lenker eines LKW-Zuges, bestehend aus dem Zugwagen mit dem Kennzeichen ***** und dem Anhänger mit dem Kennzeichen *****, beteiligt waren. Die Beklagte ist der Haftpflichtversicherer dieses LKW-Zuges. R***** fuhr mit dem LKW-Zug in Richtung ****... mehr lesen...
Norm: StVO §2 Abs1 Z2StVO §2 Abs1 Z5StVO §2 Abs1 Z17StVO §11StVO §12 Abs2 2StVO §13 Abs1StVO §19 AIIaStVO §52 litc Z23
Rechtssatz: Wird eine Straße, die in eine andere (von rechts) einmündet, auf eine längere Strecke in einem eigenen Fahrstreifen weitergeführt, der parallel zu den (für dieselbe Fahrtrichtung vorgesehenen) Fahrstreifen der anderen Straße verläuft (zuerst durch eine Sperrlinie, dann durch eine Leitlinie getrennt), so wird dieser ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Am 9. 8. 1983 gegen 13 Uhr ereignete sich auf der Salzburger Schnellstraße (Berchtesgadener Bundesstraße) kurz nach der Autobahnüberführung in Fahrtrichtung Salzburg ein Verkehrsunfall, an dem Helga P*****, die Tochter der Klägerin, mit deren PKW Colt 1200 (S *****) und der Erstbeklagte mit dem bei der Drittbeklagten haftpflichtversicherten PKW der Zweitbeklagten VW-Variant (S *****) beteiligt waren. Dabei wurden beide Fahrzeuge beschädigt. Der Schaden am Fahrz... mehr lesen...
Am 10. 8. 1977 ereignete sich auf der S-Bundesstraße in R ein Verkehrsunfall, bei welchem die Sattelschleppergarnitur des Klägers gegen den LKW-Zug der Firma L, der vom Beklagten gelenkt wurde, stieß. Der Beklagte war mit dem LKW-Zug, der mit acht PKW beladen war, aus der südlich gelegenen Parkplatzausfahrt des Gasthauses W auf die S-Bundesstraße herausgefahren, um ein Stück in Richtung V fahrend in die nördlich gelegene Parkplatzausfahrt wieder einzufahren und so einen günstigeren Ab... mehr lesen...
Norm: StVO §12 Abs2 2StVO §15 Abs1
Rechtssatz: Überwiegendes Verschulden (3 : 1) des aus dem zweiten Fahrstreifen ohne Zeichengebung, ohne Einordnen und ohne Beachtung des Nachfolgeverkehrs nach rechts in einen Parkplatz abbiegenden Lastkraftwagenlenkers im Verhältnis zu rechts überholendem, gegen § 15 Abs 1 StVO verstoßendem anderen Lastkraftwagenlenker, (daß ein Rechtseinbiegen aus dem ersten Fahrstreifen nicht möglich gewesen wäre, wurde nic... mehr lesen...
Norm: StVO §12 Abs2 2StVO §13 Abs1 I
Rechtssatz: Ein Abbiegen nach rechts aus dem zweiten Fahrstreifen und nicht in kurzem Bogen verstößt gegen die §§ 12 Abs 2 und 13 Abs 1 StVO. Entscheidungstexte 8 Ob 6/82 Entscheidungstext OGH 11.03.1982 8 Ob 6/82 8 Ob 64/85 Entscheidungstext OGH 13.02.1986 8 Ob 64/85 Auc... mehr lesen...
Norm: StVO §12 Abs1 1StVO §12 Abs2 2
Rechtssatz: Aus dem Wortlaut des § 12 Abs 3 StVO ergibt sich argumento e contrario, daß der Lenker von Fahrzeugen, die nicht geradeaus zu fahren beabsichtigen, sich den Bestimmungen des § 12 Abs 1 und 2 entsprechend einzuordnen, ansonsten aber geradeaus zu fahren haben. Bei starkem Verkehr haben die Fahrzeuglenker rechtzeitig mit dem Einordnen zu beginnen. VwGH vom 08.09.1969, 1150/68; Veröff: ZVR 1970/108... mehr lesen...
Norm: StVO §12 Abs2 2StVO §13 Abs1 I
Rechtssatz: Hat sich der Lenker eines Gelenksautobusses von der Möglichkeit gefahrlosen Einbiegens überzeugt, das Einbiegemanöver dementsprechend begonnen und dieses nur wegen querender Fußgänger unterbrochen, muß er nicht von vornherein in Rechnung stellen, daß sich ein anderer Verkehrsteilnehmer mit seinem Fahrzeug derart neben dem Autobus aufstellt, daß es bei der Fortsetzung des Einbiegemanövers beschädi... mehr lesen...
Norm: StVO §12 Abs2 2
Rechtssatz: Daß Schwerfuhrwerke beim Rechtseinbiegen in jedem Fall etwas nach links ausschwenken müssen, ist kein Erfahrungssatz, der einem
Rechtssatz: gleichgehalten werden müßte. Entscheidungstexte 2 Ob 150/77 Entscheidungstext OGH 08.09.1977 2 Ob 150/77 Veröff: ZVR 1978/99 S 174 European Case Law Identifier ... mehr lesen...
Norm: StVO §7 Abs1 IaStVO §7 Abs1 IIBStVO §12 Abs2 2StVO §13 Abs1 I
Rechtssatz: Die Bestimmungen der §§ 7 Abs 1, 12 Abs 2, 13 Abs 1 StVO dienen insbesondere auch dem Schutz des Folgeverkehrs (Mitverschulden an Unfall mit nachfolgendem Personenkraftwagen bei Blockierung einer zwei Fahrstreifen umfassenden Fahrbahnhälfte durch eine Fahrweise zwei Meter vom rechten Fahrbahnrand). Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1304 BIIbStVO §12 Abs2 2StVO §13 Abs1
Rechtssatz: Mitverschulden eines Personenkraftwagen - Lenkers durch Aufstellung seines Fahrzeugs rechts neben einem die Rechtsabbiegeabsicht deutlich kundmachenden Lastkraftwagen auf der Höhe der Ladefläche 1,5 bis 2 Meter vor der Fluchtlinie der querenden Fahrbahn. Entscheidungstexte 2 Ob 5/74 Entscheidungstext OGH 24.01.1974 2 O... mehr lesen...
Norm: StVO §12 Abs2 2
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 12 Abs 2 StVO 1960 muß dahin ausgelegt werden, daß das strenge Einordnen des Fahrzeuges auf dem rechten Fahrstreifen nur für solche Fahrzeuge in Betracht kommt, die bei dieser Einordnung die fahrtechnische Möglichkeit haben, nach rechts in kurzem Bogen einzubiegen, wie dies § 13 Abs 4 StVO 1960 vorsieht (ZVR 1963/2). Entscheidungstexte 2 ... mehr lesen...
Norm: StVO 1960 §12 Abs2 2
Rechtssatz: Wenn sich ein Lastkraftwagenzug, der nach rechts einzubiegen beabsichtigt, durch die Beschaffenheit eines solchen Fahrzeuges bedingt, vor einer Kreuzung so weit vom rechten Straßenrand einordnet, daß ein Fahrstreifen freibleibt, ergibt sich eine unklare und gefährliche Verkehrssituation, die von dem Lenker des Lastkraftwagenzuges, wie auch von Lenkern von Fahrzeugen, die den rechten Fahrstreifen benützen, ... mehr lesen...
Norm: StVO 1960 §12 Abs2 2StVO 1960 §13 Abs1 I
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 12 Abs 2 StVO 1960 ist dahin auszulegen, daß die strenge Einordnung des Fahrzeuges in den rechten Fahrstreifen nur für solche Fahrzeuge in Betracht kommt, die bei dieser Einordnung auch die fahrtechnische Möglichkeit haben, nach rechts in kurzem Bogen einzubiegen, wie es § 13 Abs 1 StVO 1960 vorsieht. Es kann daher dem Lenker eines Fahrzeuges von besonderer Länge (A... mehr lesen...
Norm: StVO 1960 §12 Abs2StVO 1960 §13 Abs1
Rechtssatz: Ist ein vorschriftsmäßiges Einbiegen vom rechten Fahrstreifen der befahrenen Fahrbahnhälfte im kurzen Bogen nach rechts nicht möglich, muß etwa hiezu vorerst sogar auf die Gegenfahrbahn ausgebogen werden (großer Wagen), dann genügt die bloße Fahrtrichtungsänderungsanzeige nach rechts nicht. Der Lenker muß sich vielmehr überzeugen, ob das Einbiegen im Hinblick auf den in der rechten Fahrbahn... mehr lesen...