Norm
StVO §12 Abs1 1Rechtssatz
Aus dem Wortlaut des § 12 Abs 3 StVO ergibt sich argumento e contrario, daß der Lenker von Fahrzeugen, die nicht geradeaus zu fahren beabsichtigen, sich den Bestimmungen des § 12 Abs 1 und 2 entsprechend einzuordnen, ansonsten aber geradeaus zu fahren haben. Bei starkem Verkehr haben die Fahrzeuglenker rechtzeitig mit dem Einordnen zu beginnen.
VwGH vom 08.09.1969, 1150/68; Veröff: ZVR 1970/108 S 152
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0073965Dokumentnummer
JJR_19791204_OGH0002_0020OB00167_7900000_001