Norm
StVO §2 Abs1 Z2Rechtssatz
Wird eine Straße, die in eine andere (von rechts) einmündet, auf eine längere Strecke in einem eigenen Fahrstreifen weitergeführt, der parallel zu den (für dieselbe Fahrtrichtung vorgesehenen) Fahrstreifen der anderen Straße verläuft (zuerst durch eine Sperrlinie, dann durch eine Leitlinie getrennt), so wird dieser zusätzliche Fahrstreifen Teil der Fahrbahn der anderen Straße. Das bloße Weiterfahren in diesem Fahrstreifen (ohne Versuch ihn zu verlassen), wird durch ein Zeichen nach § 52 lit c Z 23 jedenfalls nicht untersagt (Alleinverschulden des aus dem zweiten Fahrstreifen entgegen §§ 12 Abs 2, 13 Abs 1, 11 StVO nach rechts Einbiegenden).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0073229Dokumentnummer
JJR_19851121_OGH0002_0080OB00072_8500000_001