Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. XXXX (im Folgenden: Zeuge) wurde in einem medienrechtlichen Verfahren vor dem Landesgericht für Strafsachen XXXX (im Folgenden: LG) zu XXXX für den Verhandlungstermin am 01.02.2024 mit Ladung vom 18.12.2023 (zugestellt am 27.12.2024, ON 20,1,15) an der Adresse XXXX um 12:30 Uhr als Zeuge geladen (ON 20,1,12). 1. römisch 40 (im Folgenden: Zeuge) wurde in einem medienrechtlichen Verfahren vor dem Landes... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. XXXX (im Folgenden: Zeuge) wurde in einem medienrechtlichen Verfahren vor dem Landesgericht für Strafsachen XXXX (im Folgenden: LG) zu XXXX für den Verhandlungstermin am 01.02.2024 mit Ladung vom 18.12.2023 (zugestellt am 27.12.2024, ON 10,14) an der Adresse XXXX um 12:30 Uhr als Zeuge geladen (ON 1,6). 1. römisch 40 (im Folgenden: Zeuge) wurde in einem medienrechtlichen Verfahren vor dem Landesgerich... mehr lesen...
Begründung: Zu A) Gemäß § 4 Abs. 2 Gebührenanspruchsgesetz (im Folgenden: GebAG) steht der Zeugin, ist der auf der Ladung angegebene Zustellort vom Ort der Vernehmung des Zeugen weniger weit entfernt als der Ort, von dem die Zeugin zureist, eine darauf gestützte höhere Gebühr nur zu, wenn sie diesen Umstand dem Gericht unverzüglich nach Erhalt der Ladung angezeigt und das Gericht trotzdem die Ladung nicht rechtzeitig widerrufen hat oder wenn die unmittelbare Vernehmung der Zeugin... mehr lesen...
Begründung: Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Beschwerdeführer XXXX (im Folgenden kurz BF) ist Angeklagter im Strafverfahren XXXX des Bezirksgerichts XXXX (Grundverfahren). In diesem Verfahren fand am XXXX .2020 in der Zeit von XXXX Uhr bis XXXX Uhr eine Hauptverhandlung statt, in der (unter anderem) der ladungsgemäß erschienene XXXX als Zeuge vernommen wurde. In der Ladung wurde seine Anschrift mit „ XXXX “ angegeben. Der Zeuge teilte dem Gericht erst am Verhandlungstag mit,... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit Ladung vom 27.06.2019 wurde der Zeuge, welcher den nun gegenständlichen Vorlageantrag stellte, zur Verhandlung am 21.10.2019 am BG Innere Stadt Wien geladen. Die Zustellung erfolgte an eine in Österreich befindliche Adresse des Zeugen. Am 26.06.2019 teilte der Zeuge dem Gericht mit, dass er aus Israel anreisen werde. 2. Der Zeuge wurde am 21.10.2019 einvernommen und machte in der Folge Flugkosten, Fahrtkosten und Nächtigungs... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit Ladung vom 16.05.2019 wurde der Beschwerdeführer als Zeuge für 26.06.2019, 13:00 Uhr (voraussichtliches Ende 14:30 Uhr) als Zeuge im Verfahren des Bezirksgerichtes Dornbirn, XXXX, geladen. 2. Aufgrund der Mitteilung des Rechtsanwalts der klagenden Partei am 26.06.2019, wonach die Parteien Ruhen vereinbart hätten, fand die Verhandlung nicht statt. Der Beschwerdeführer wurde hiervon verständigt und begehrte Gebühren für Reisekosten iHv ? 21... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. In dem vor dem Bezirksgericht Gmünd in Niederösterreich anhängigen Verfahren über die Klage von XXXX und XXXX , beide wohnhaft in XXXX , 3950 Gmünd, gegen XXXX wegen Besitzstörung wurde der nunmehrige Beschwerdeführer am 11.12.2018 an seiner Adresse XXXX 3950 Gmünd, zur Verhandlung am 17.01.2019 "an Ort und Stelle" (d.h. XXXX , 3950 Gmünd) geladen. Dabei wurde ihm in Entsprechung von § 4 Abs. 2 letzter Satz Gebührenanspruchsgesetz, BGBl. ... mehr lesen...
Begründung: Verfahrensgang und Sachverhalt: Am 05.10.2018 zwischen 9.30 und 9.50 Uhr wurde XXXX vor dem Bezirksgericht XXXX im Zivilverfahren XXXX als Zeuge vernommen. Er war zur Verhandlung mit Ladung vom 24.07.2018 geladen worden; auf der Ladung ist als Zustellort "XXXX" angegeben. Es kann nicht festgestellt werden, ob der Zeuge dem Gericht vorab anzeigte, dass er von einem weiter entfernten Ort zur Vernehmung anreisen würde. Eine (beschlussmäßige) Bestätigung, dass seine unmi... mehr lesen...
Begründung: Zu A) Gemäß § 4 Abs. 2 GebAG steht der Zeugin, ist der auf der Ladung angegebene Zustellort vom Ort der Vernehmung des Zeugen weniger weit entfernt als der Ort, von dem die Zeugin zureist, eine darauf gestützte höhere Gebühr nur zu, wenn sie diesen Umstand dem Gericht unverzüglich nach Erhalt der Ladung angezeigt und das Gericht trotzdem die Ladung nicht rechtzeitig widerrufen hat oder wenn die unmittelbare Vernehmung der Zeugin vor diesem Gericht trotz Unterbleiben de... mehr lesen...