Entscheidungsdatum
04.09.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W208 2289180-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde der 1. XXXX , 2. XXXX , 3. XXXX , alle vertreten durch KORN Rechtsanwälte OG, Argentinierstraße 20/1/3, 1040 WIEN, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 27.02.2024, 201 Jv 631/24s, wegen Zeugengebühren zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde der 1. römisch 40 , 2. römisch 40 , 3. römisch 40 , alle vertreten durch KORN Rechtsanwälte OG, Argentinierstraße 20/1/3, 1040 WIEN, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 27.02.2024, 201 Jv 631/24s, wegen Zeugengebühren zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben, sodass der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:
„Der Antrag des Zeugen XXXX auf Ersatz von Reisegebühren in Form der Flugkosten für einen Flug von WIEN nach LOS ANGELES und retour iHv € 819,90 für eine Reise zur Verhandlung vor dem Landesgericht für Strafsachen XXXX im Verfahren zu XXXX am 01.02.2024 wird abgewiesen. Dem Zeugen werden keine Gebühren zuerkannt.“„Der Antrag des Zeugen römisch 40 auf Ersatz von Reisegebühren in Form der Flugkosten für einen Flug von WIEN nach LOS ANGELES und retour iHv € 819,90 für eine Reise zur Verhandlung vor dem Landesgericht für Strafsachen römisch 40 im Verfahren zu römisch 40 am 01.02.2024 wird abgewiesen. Dem Zeugen werden keine Gebühren zuerkannt.“
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. XXXX (im Folgenden: Zeuge) wurde in einem medienrechtlichen Verfahren vor dem Landesgericht für Strafsachen XXXX (im Folgenden: LG) zu XXXX für den Verhandlungstermin am 01.02.2024 mit Ladung vom 18.12.2023 (zugestellt am 27.12.2024, ON 10,14) an der Adresse XXXX um 12:30 Uhr als Zeuge geladen (ON 1,6). 1. römisch 40 (im Folgenden: Zeuge) wurde in einem medienrechtlichen Verfahren vor dem Landesgericht für Strafsachen römisch 40 (im Folgenden: LG) zu römisch 40 für den Verhandlungstermin am 01.02.2024 mit Ladung vom 18.12.2023 (zugestellt am 27.12.2024, ON 10,14) an der Adresse römisch 40 um 12:30 Uhr als Zeuge geladen (ON 1,6).
Die Ladung enthielt die üblichen Belehrungen ua. hinsichtlich des Gebührenanspruches. Wörtlich ist dort ausgeführt (ON 1, 7): "Reisekosten: [...] Grundsätzlich werden Reisekosten nur für die Anreise von dem Ort ersetzt, der in der Ladung als ihre Anschrift angeführt ist. Sollten Ihnen Mehrkosten durch die Anreise aus einem anderen, weiter entfernten Ort entstehen, so können diese nur ersetzt werden, wenn Sie vorher das Einverständnis des Gerichts holen.“
Die Hauptverhandlung wurde am 31.01.2024 abberaumt.
2. Daraufhin brachte der Zeuge am 02.02.2024 per E-Mail einen Gebührenbestimmungsantrag ein und machte damit Reisekosten für einen Flug von LOS ANGELES nach WIEN und retour iHv € 819,94 geltend und legte dazu folgende Unterlagen vor: Buchungsbestätigungen der Reisebewegungen des Zeugen zwischen LOS ANGELES und WIEN für die Business Class und Preisberechnung für dieselbe Strecke mittels Economy Class für den Zeitraum 29.01.2024 bis 02.02.2024 iHv € 819,94. Nach entsprechender Aufforderung wurde vom Zeugen ein Flugticket der Business Class iHv € 5.866,97 übermittelt, aus welchem sich die Anreise von LOS ANGELES nach WIEN am 29./30.01. ergibt und welches am 22.12.2023 ausgestellt wurde.
3. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid des Präsidenten des LG vom 27.02.2024 wurden die Gebühren des Zeugen für die Teilnahme an der Verhandlung gemäß Gebührenanspruchsgesetz 1975 (GebAG) mit Reisekosten iHv (gerundet) € 819,90, bestimmt.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Zeuge am 29.01.2024 von LOS ANGELES über FRANKFURT nach WIEN gereist sei. Die vom Zeugen gebuchten Tickets seien für die Business Class gewesen, wobei zum Ersatz ein vergleichbares Angebot der Economy Class übermittelt worden sei, woraus sich für den Hin- und Rückflug ein Betrag iHv € 819,94 ergebe. Da die Verhandlung erst am 31.01.2024 abberaumt worden sei und dem Zeugen zu diesem Zeitpunkt bereits Kosten für die Organisation entstanden seien, wäre seine Situation vergleichbar mit dem Tatbestand nach § 4 Abs 1 GebAG, wonach der Anspruch auf die Gebühr auch für einen Zeugen bestehe, der aufgrund einer Ladung zu Gericht gekommen, der aber ohne sein Verschulden nicht vernommen worden sei. Die Vergütung für die Reisekosten würde sich weiters nach den Bestimmungen §§ 7 und 10 GebAG richten und sei die einzig zumutbare Möglichkeit die Anreise mit dem Flugzeug gewesen. Es seien allerdings nur die Kosten eines Tickets für die Economy Class zu ersetzen, weshalb eine Gebühr iHv € 819,90 zuzusprechen gewesen sei. Begründend wurde ausgeführt, dass der Zeuge am 29.01.2024 von LOS ANGELES über FRANKFURT nach WIEN gereist sei. Die vom Zeugen gebuchten Tickets seien für die Business Class gewesen, wobei zum Ersatz ein vergleichbares Angebot der Economy Class übermittelt worden sei, woraus sich für den Hin- und Rückflug ein Betrag iHv € 819,94 ergebe. Da die Verhandlung erst am 31.01.2024 abberaumt worden sei und dem Zeugen zu diesem Zeitpunkt bereits Kosten für die Organisation entstanden seien, wäre seine Situation vergleichbar mit dem Tatbestand nach Paragraph 4, Absatz eins, GebAG, wonach der Anspruch auf die Gebühr auch für einen Zeugen bestehe, der aufgrund einer Ladung zu Gericht gekommen, der aber ohne sein Verschulden nicht vernommen worden sei. Die Vergütung für die Reisekosten würde sich weiters nach den Bestimmungen Paragraphen 7 und 10 GebAG richten und sei die einzig zumutbare Möglichkeit die Anreise mit dem Flugzeug gewesen. Es seien allerdings nur die Kosten eines Tickets für die Economy Class zu ersetzen, weshalb eine Gebühr iHv € 819,90 zuzusprechen gewesen sei.
4. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 29.02.2024) richtet sich die am 25.03.2024 eingelangte Beschwerde der drei Antragsgegner des Grundverfahrens und nunmehrigen Beschwerdeführerinnen (in Folge: BF). In dieser wird der Bescheid vollumfänglich angefochten und beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Zeugengebührenbestimmung iHv € 819,94 keine Folge gegeben werde.
Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die Voraussetzung des Gebührenanspruchsgesetzes, insbesondere nach den § 4 Abs 2 GebAG und § 3 Abs 1 GebAG nicht erfüllt seien. Zu § 4 Abs 2 GebAG führte der Rechtsvertreter der BF aus, dass die Ladung des Zeugen an der Adresse XXXX erfolgt sei. Der Zeuge hätte daher eine Anreise aus dem Ausland unverzüglich anzeigen müssen, was nicht geschehen sei. Es würde auch keinen gerichtlichen Beschluss geben, wonach die Vernehmung trotz fehlender Anzeige erforderlich gewesen sei. Die Voraussetzungen nach § 3 Abs 1 GebAG würden ebensowenig vorliegen, da sich aus den vorgelegten Unterlagen des Zeugen ergebe, dass dieser regelmäßig zwischen WIEN und LOS ANGELES pendle und die Flugtickets bereits am 22.12.2023 – somit noch vor Zustellung der Ladung am 27.12.2023 – ausgestellt wurden. Die Flugkosten seien daher auch nicht durch die Ladung bzw die Anreise zum Hauptverhandlungstermin verursacht worden.Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die Voraussetzung des Gebührenanspruchsgesetzes, insbesondere nach den Paragraph 4, Absatz 2, GebAG und Paragraph 3, Absatz eins, GebAG nicht erfüllt seien. Zu Paragraph 4, Absatz 2, GebAG führte der Rechtsvertreter der BF aus, dass die Ladung des Zeugen an der Adresse römisch 40 erfolgt sei. Der Zeuge hätte daher eine Anreise aus dem Ausland unverzüglich anzeigen müssen, was nicht geschehen sei. Es würde auch keinen gerichtlichen Beschluss geben, wonach die Vernehmung trotz fehlender Anzeige erforderlich gewesen sei. Die Voraussetzungen nach Paragraph 3, Absatz eins, GebAG würden ebensowenig vorliegen, da sich aus den vorgelegten Unterlagen des Zeugen ergebe, dass dieser regelmäßig zwischen WIEN und LOS ANGELES pendle und die Flugtickets bereits am 22.12.2023 – somit noch vor Zustellung der Ladung am 27.12.2023 – ausgestellt wurden. Die Flugkosten seien daher auch nicht durch die Ladung bzw die Anreise zum Hauptverhandlungstermin verursacht worden.
5. Mit am 27.03.2024 beim BVwG eingelangtem Schreiben legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem BVwG zur Entscheidung vor.
6. Das BVwG veranlasste mit Schreiben vom 10.04.2024 eine Beschwerdemitteilung an den Antragsteller des Grundverfahrens, den Revisor beim LG sowie an den Zeugen und räumte diesen die Möglichkeit zu einer Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens ein.
7. In der daraufhin fristgerechten Stellungnahme vom 23.04.2024 führte der Antragsteller des Grundverfahrens durch seinen Rechtsvertreter aus, dass er den angefochtenen Bescheid bis dato nicht zugestellt bekommen und dies bereits beim LG beantragt habe. Daher werde u.a. der Antrag gestellt, die Frist zur Stellungnahme auf die Beschwerde entsprechend zu verlängern und mit weiteren Verfahrensschritten zuzuwarten, damit auch der Antragsteller gegen den Bescheid Beschwerde erheben könne.
Weitere Stellungnahmen wurden nicht eingebracht.
8. Mit Schreiben vom 24.04.2024 ersuchte das BVwG die belangte Behörde, mitzuteilen, ob dem Antrag auf Bescheidzustellung nachgekommen worden sei, was mit Schreiben des LG vom 29.04.2024 bestätigt wurde.
9. Mit Schreiben vom 07.05.2024 teilte das BVwG dem Rechtsvertreter des Antragstellers mit, dass die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme zur Beschwerdemitteilung vom 10.04.2024 um drei Monate verlängert werde.
10. Am 27.05.2024 brachte der Antragsteller des Grundverfahrens ebenfalls eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.02.2024 ein, in welcher er die Abweisung der zugesprochenen Zeugengebühren wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung beantragte. Die Beschwerde wurde dem BVwG am 03.06.2024 vorgelegt, unter der Zahl W208 2292892-1 als eigenes Verfahren protokolliert und wird einer – im Ergebnis identen – gesonderten Erledigung zugeführt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird festgestellt.
Insbesondere wird Folgendes festgestellt:
Der Zeuge wurde mit Schriftsatz des LG vom 18.12.2023 im Verfahren zu XXXX für den 01.02.2024 um 12:30 Uhr geladen. In der Ladung ist der Hinweis aufgenommen, dass Reisekosten nur für die Anreise von dem Ort ersetzt werden, der in der Ladung als Anschrift des Zeugen angeführt ist sowie, dass, sollten dem Zeugen Mehrkosten durch die Anreise aus einem anderen, weiter entfernten Ort entstehen, diese nur ersetzt werden können, wenn vorher das Einverständnis des Gerichts eingeholt wurde. Der Zeuge wurde mit Schriftsatz des LG vom 18.12.2023 im Verfahren zu römisch 40 für den 01.02.2024 um 12:30 Uhr geladen. In der Ladung ist der Hinweis aufgenommen, dass Reisekosten nur für die Anreise von dem Ort ersetzt werden, der in der Ladung als Anschrift des Zeugen angeführt ist sowie, dass, sollten dem Zeugen Mehrkosten durch die Anreise aus einem anderen, weiter entfernten Ort entstehen, diese nur ersetzt werden können, wenn vorher das Einverständnis des Gerichts eingeholt wurde.
Die Ladung des Zeugen erfolgte unter der Adresse XXXX und wurde ihm am 27.12.2023 ordnungsgemäß zugestellt. Die Ladung des Zeugen erfolgte unter der Adresse römisch 40 und wurde ihm am 27.12.2023 ordnungsgemäß zugestellt.
Der Zeuge teilte dem zuständigen Richter des Grundverfahrens nicht unverzüglich mit, dass er aus dem Ausland anreisen würde. Eine Mitteilung darüber ist erst nach Anreise und frühestens am Tag der Abberraumung der Verhandlung am 31.01.2023 bzw am Tag der geplanten Einvernahme – somit erst rund ein Monat nach Zustellung der Ladung am 27.12.2023 – erfolgt.
Eine Bestätigung durch das Gericht (Beschluss des Richters des Grundverfahrens), dass die unmittelbare Vernehmung des Zeugen zur Aufklärung der Sache erforderlich gewesen sei, wurde nicht abgegeben.
Überdies steht fest, dass die Verhandlung am 31.01.2024 abberaumt wurde und der Zeuge am 01.02.2024 nicht ans Gericht gekommen ist.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und dem vom BVwG durchgeführten Ermittlungsverfahren.
Ladungsort und Zustellungszeitpunkt ergeben sich unstrittig aus der Ladung (ON 1,6) und dem Zustellnachweis (ON 10,13).
Dass der Zeuge den Umstand der Anreise von einem weiter entfernten Ort als dem Ladungsort erst nach seiner Anreise angegeben hat, ist ebenfalls unstrittig und wird insbesondere vom Zeugen nichts Gegenteiliges behauptet. Diesem wurde die Beschwerde mit Schreiben vom 10.04.2024 zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur allfälligen Stellungnahme geboten, welche dieser ungenutzt verstreichen ließ.
Es liegt auch kein Beschluss durch den Richter des Grundverfahrens vor, mit dem die Notwendigkeit der unmittelbaren Einvernahme des Zeugen bestätigt würde. Dem gesamten Verwaltungsakt war kein Hinweis darauf zu entnehmen.
Der Vollständigkeit halber ist den BF auch in ihren Ausführungen, wonach der Zeuge die Reise nach Österreich nicht nur wegen seiner geplanten Einvernahme angetreten habe, sondern diese ohnedies unternehmen habe wollen, beizupflichten. Dies ergibt sich nachweislich aus dem vom Zeugen vorgelegten Reiseplan, welcher ein Ausstellungsdatum der Buchung für den Flug am 29.01.2024 mit 22.12.2023 – und damit 5 Tage vor Zustellung der Ladung am 27.12.2024 – aufweist.
Dass die Verhandlung am 31.01.2024 abberaumt wurde und der Zeuge am 01.02.2024 nicht ans Gericht gekommen ist, ergibt sich unstrittig aus den Verwaltungsakten, insbesondere aus dem E-Mail des Richters des Grundverfahrens vom 02.02.2024 (ON 1,1). Gegenteiliges wird auch vom Zeugen nicht behauptet.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zulässigkeit und Verfahren
Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs 4 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor. Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung liegt somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung liegt somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, wobei kein Verbot einer „reformatio in peius“ besteht und kein Neuerungsverbot (vgl Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, § 27, K2; stRsp des VwGH, zB 29.06.2017, Ra 2017/16/0085 mwN). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amtswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017 § 27, K3).Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, wobei kein Verbot einer „reformatio in peius“ besteht und kein Neuerungsverbot vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, Paragraph 27,, K2; stRsp des VwGH, zB 29.06.2017, Ra 2017/16/0085 mwN). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amtswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017 Paragraph 27,, K3).
Auch hinsichtlich des Beschwerdebegehrens nach § 9 Abs 1 Z 4 VwGVG ist eine Bindung des Verwaltungsgerichtes grundsätzlich zu verneinen; allerdings ist eine durch die Prozesserklärung bewirkte Teilrechtskraft (etwa von einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides) vom Verwaltungsgericht zu beachten (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, § 27, K6). Auch hinsichtlich des Beschwerdebegehrens nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, VwGVG ist eine Bindung des Verwaltungsgerichtes grundsätzlich zu verneinen; allerdings ist eine durch die Prozesserklärung bewirkte Teilrechtskraft (etwa von einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides) vom Verwaltungsgericht zu beachten vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, Paragraph 27,, K6).
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 26.01.2012, 2009/09/0187 und in diesem Sinne wohl auch 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) ist nicht erforderlich. Die vorgelegten Verfahrensakten lassen nicht erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist sowohl den BF als auch der Verwaltungsbehörde und den übrigen Parteien bekannt. Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind nicht von solcher Komplexität, dass es dazu Erläuterungen in einer Verhandlung bedürfte. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, VwGVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 26.01.2012, 2009/09/0187 und in diesem Sinne wohl auch 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) ist nicht erforderlich. Die vorgelegten Verfahrensakten lassen nicht erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist sowohl den BF als auch der Verwaltungsbehörde und den übrigen Parteien bekannt. Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind nicht von solcher Komplexität, dass es dazu Erläuterungen in einer Verhandlung bedürfte.
Ein Entfall der Verhandlung widerspricht weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl 1958/210, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389.
Zu A) Ein Entfall der Verhandlung widerspricht weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl 1958/210, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 Sitzung 389.
Zu A)
3.2. Gesetzliche Grundlagen (Auszug, Hervorhebung durch BVwG)
Die maßgeblichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), BGBl Nr 136/1975 idgF, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), Bundesgesetzblatt Nr 136 aus 1975, idgF, lauten:
„Umfang der Gebühr
§ 3. (1) Die Gebühr des Zeugen umfasstParagraph 3, (1) Die Gebühr des Zeugen umfasst
1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
2. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet. […]
Anspruchsvoraussetzungen
§ 4. (1) Der Anspruch auf die Gebühr steht dem Zeugen zu, der auf Grund einer Ladung vom Gericht vernommen worden ist. Er kommt aber auch dem Zeugen zu, der ohne Ladung gekommen und vernommen worden oder der auf Grund einer Ladung gekommen, dessen Vernehmung aber ohne sein Verschulden unterblieben ist; er hat jedoch im ersten Fall, wenn er sonst im Weg der Rechtshilfe hätte vernommen werden können, nur den Anspruch, der ihm bei einer Vernehmung vor dem Rechtshilfegericht zustände, sofern seine unmittelbare Vernehmung zur Aufklärung der Sache nicht erforderlich gewesen ist; andernfalls hat das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung zu bestätigen.Paragraph 4, (1) Der Anspruch auf die Gebühr steht dem Zeugen zu, der auf Grund einer Ladung vom Gericht vernommen worden ist. Er kommt aber auch dem Zeugen zu, der ohne Ladung gekommen und vernommen worden oder der auf Grund einer Ladung gekommen, dessen Vernehmung aber ohne sein Verschulden unterblieben ist; er hat jedoch im ersten Fall, wenn er sonst im Weg der Rechtshilfe hätte vernommen werden können, nur den Anspruch, der ihm bei einer Vernehmung vor dem Rechtshilfegericht zustände, sofern seine unmittelbare Vernehmung zur Aufklärung der Sache nicht erforderlich gewesen ist; andernfalls hat das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung zu bestätigen.
(2) Ist der auf der Ladung angegebene Zustellort vom Ort der Vernehmung des Zeugen weniger weit entfernt als der Ort, von dem der Zeuge zureist, so steht dem Zeugen eine darauf gestützte höhere Gebühr nur zu, wenn er diesen Umstand dem Gericht unverzüglich nach Erhalt der Ladung angezeigt und das Gericht trotzdem die Ladung nicht rechtzeitig widerrufen hat oder wenn die unmittelbare Vernehmung des Zeugen vor diesem Gericht trotz Unterbleiben der Anzeige zur Aufklärung der Sache erforderlich gewesen ist; dies hat das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, zu bestätigen. Auf die Anzeigepflicht ist der Zeuge in der Ladung aufmerksam zu machen.“
„Reisekosten
§ 6. (1) Der Ersatz der notwendigen Reisekosten (§ 3 Abs. 1 Z 1) umfaßt die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muß.Paragraph 6, (1) Der Ersatz der notwendigen Reisekosten (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,) umfaßt die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich, vorbehaltlich des Paragraph 4,, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muß.
(2) Tritt in der Verhandlung eines Gerichtes eine längere Pause ein, so sind dem Zeugen, der sich in dieser Zeit mit Erlaubnis des Gerichtes (des Vorsitzenden), vor dem die Beweisaufnahme stattfindet, in seine Wohnung oder an seine Arbeitsstätte begibt, die Kosten der Heimreise und der neuerlichen Reise an den Ort der Vernehmung zu vergüten, soweit sie die Gebühr nicht übersteigen, die dem Zeugen bei seinem Verbleib am Ort der Vernehmung zustände.
(3) Dem Zeugen, der aus dem Ausland geladen wird, sind auch die unvermeidlichen Nebenkosten, z. B. für die Beschaffung von Reisepapieren, zu ersetzen.
„Geltendmachung der Gebühr
§ 19. (1) Der Zeuge hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des § 16 binnen vier Wochen nach Abschluß seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Dies gilt für die Beiziehung zur Befundaufnahme durch den Sachverständigen (§ 2 Abs. 1) mit der Maßgabe sinngemäß, daß der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr bei dem Gericht geltend zu machen hat, das den Sachverständigen bestellt hat.Paragraph 19, (1) Der Zeuge hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des Paragraph 16, binnen vier Wochen nach Abschluß seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Dies gilt für die Beiziehung zur Befundaufnahme durch den Sachverständigen (Paragraph 2, Absatz eins,) mit der Maßgabe sinngemäß, daß der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr bei dem Gericht geltend zu machen hat, das den Sachverständigen bestellt hat.
[...]“
3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes
Im gegenständlichen Verfahren wenden sich die BF gegen die dem Zeugen zugesprochenen Gebühren in Form von Reisekosten nach §§ 6 GebAG für den Flug von LOS ANGELES nach WIEN iHv € 819,90.Im gegenständlichen Verfahren wenden sich die BF gegen die dem Zeugen zugesprochenen Gebühren in Form von Reisekosten nach Paragraphen 6, GebAG für den Flug von LOS ANGELES nach WIEN iHv € 819,90.
Gemäß § 4 Abs 2 GebAG steht dem Zeugen, wenn der auf der Ladung angegebene Zustellort vom Ort der Vernehmung des Zeugen weniger weit entfernt ist als der Ort, von dem der Zeuge zureist, eine darauf gestützte höhere Gebühr nur zu, wenn er diesen Umstand dem Gericht unverzüglich nach Erhalt der Ladung angezeigt und das Gericht trotzdem die Ladung nicht rechtzeitig widerrufen hat oder wenn die unmittelbare Vernehmung des Zeugen vor diesem Gericht trotz Unterbleiben der Anzeige zur Aufklärung der Sache erforderlich gewesen ist; dies hat das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, zu bestätigen. Auf die Anzeigepflicht ist der Zeuge in der Ladung aufmerksam zu machen.Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, GebAG steht dem Zeugen, wenn der auf der Ladung angegebene Zustellort vom Ort der Vernehmung des Zeugen weniger weit entfernt ist als der Ort, von dem der Zeuge zureist, eine darauf gestützte höhere Gebühr nur zu, wenn er diesen Umstand dem Gericht unverzüglich nach Erhalt der Ladung angezeigt und das Gericht trotzdem die Ladung nicht rechtzeitig widerrufen hat oder wenn die unmittelbare Vernehmung des Zeugen vor diesem Gericht trotz Unterbleiben der Anzeige zur Aufklärung der Sache erforderlich gewesen ist; dies hat das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, zu bestätigen. Auf die Anzeigepflicht ist der Zeuge in der Ladung aufmerksam zu machen.
Im vorliegenden Fall wurde der Zeuge nicht an einer ausländischen Adresse, sondern wie oben festgestellt in XXXX geladen. Er hat seine Anreise von einem weiter entfernen Ort (LOS ANGELES), auch nicht angezeigt (vgl Beweiswürdigung). Im vorliegenden Fall wurde der Zeuge nicht an einer ausländischen Adresse, sondern wie oben festgestellt in römisch 40 geladen. Er hat seine Anreise von einem weiter entfernen Ort (LOS ANGELES), auch nicht angezeigt vergleiche Beweiswürdigung).
Eine Erforderlichkeit der unmittelbaren Vernehmung des Zeugen für den Fall der Anreise von einem weiter entfernten Ort als dem Ladungsort iSd § 4 Abs 2 GebAG wurde vom Richter des Grundverfahrens auch nicht mit Beschluss bestätigt (Das berufene Justizverwaltungsorgan wäre an einen entsprechenden Beschluss gebunden). Eine Erforderlichkeit der unmittelbaren Vernehmung des Zeugen für den Fall der Anreise von einem weiter entfernten Ort als dem Ladungsort iSd Paragraph 4, Absatz 2, GebAG wurde vom Richter des Grundverfahrens auch nicht mit Beschluss bestätigt (Das berufene Justizverwaltungsorgan wäre an einen entsprechenden Beschluss gebunden).
In diesem Zusammenhang wird die Rechtsprechung des VwGH vom 04.11.2009, 2009/17/0152, wonach dieser bei einem vergleichbaren Text in der Ladung (welcher nur auf das „Einverständnis“ des Gerichts und nicht auf die erforderliche Bestätigung im Fall des Unterbleibens der Anzeige verwies), ausgesprochen hat, dass der Kostenbeamte im Fall einer unvollständigen Belehrung in der Ladung den Zeugen über die Rechtslage in Kenntnis setzen und Gelegenheit hätte geben müssen, die erforderliche Bestätigung (die Entscheidung des Gerichtes) vor der Entscheidung über den Kostenanspruch einzuholen und vorzulegen, nicht verkannt. Diese Rechtsprechung ist jedoch auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, zumal einerseits der vorsitzende Richter in diesem Fall selbst den Antrag auf Gebührenbestimmung an den Kostenbeamten weitergeleitet und im Zuge dessen gerade keinen entsprechenden Beschluss getroffen hat (vgl ON 1,1,) und andererseits der Zeuge aufgrund der Beschwerdemitteilung des BVwG vom 10.04.2024 eine Gelegenheit gehabt hätte, um noch eine derartige Bestätigung einzuholen.In diesem Zusammenhang wird die Rechtsprechung des VwGH vom 04.11.2009, 2009/17/0152, wonach dieser bei einem vergleichbaren Text in der Ladung (welcher nur auf das „Einverständnis“ des Gerichts und nicht auf die erforderliche Bestätigung im Fall des Unterbleibens der Anzeige verwies), ausgesprochen hat, dass der Kostenbeamte im Fall einer unvollständigen Belehrung in der Ladung den Zeugen über die Rechtslage in Kenntnis setzen und Gelegenheit hätte geben müssen, die erforderliche Bestätigung (die Entscheidung des Gerichtes) vor der Entscheidung über den Kostenanspruch einzuholen und vorzulegen, nicht verkannt. Diese Rechtsprechung ist jedoch auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, zumal einerseits der vorsitzende Richter in diesem Fall selbst den Antrag auf Gebührenbestimmung an den Kostenbeamten weitergeleitet und im Zuge dessen gerade keinen entsprechenden Beschluss getroffen hat vergleiche ON 1,1,) und andererseits der Zeuge aufgrund der Beschwerdemitteilung des BVwG vom 10.04.2024 eine Gelegenheit gehabt hätte, um noch eine derartige Bestätigung einzuholen.
Die geltend gemachten Kosten für die Anreise des Zeugen aus LOS ANGELES (Flugticket iHv € 819,94) können daher nicht erfolgreich geltend gemacht werden (vgl VwGH 15.04.1994, 93/17/0321).Die geltend gemachten Kosten für die Anreise des Zeugen aus LOS ANGELES (Flugticket iHv € 819,94) können daher nicht erfolgreich geltend gemacht werden vergleiche VwGH 15.04.1994, 93/17/0321).
Damit ist von der Ladungsadresse in XXXX auszugehen.Damit ist von der Ladungsadresse in römisch 40 auszugehen.
Gemäß §§ 3 Abs 1 iVm § 6 Abs 1 GebAG sind nur die „notwendigen“ Reisekosten vom Gebührenersatz umfasst. Da die Verhandlung am 31.01.2024 abberaumt wurde, trat der Zeuge am 01.02.2024 keinen „Reiseweg“ vom Ort der Ladung in XXXX zum LG an, wodurch auch keine Reisekosten für den Zeugen „notwendig“ geworden sind. Dies hat er auch nicht behauptet.Gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, GebAG sind nur die „notwendigen“ Reisekosten vom Gebührenersatz umfasst. Da die Verhandlung am 31.01.2024 abberaumt wurde, trat der Zeuge am 01.02.2024 keinen „Reiseweg“ vom Ort der Ladung in römisch 40 zum LG an, wodurch auch keine Reisekosten für den Zeugen „notwendig“ geworden sind. Dies hat er auch nicht behauptet.
Die Reisekosten iHv € 819,00 für die geplante Einvernahme in der Verhandlung vom 01.02.2024 zu XXXX sind dem Zeugen somit im Ergebnis zu Unrecht von der belangten Behörde zuerkannt worden.Die Reisekosten iHv € 819,00 für die geplante Einvernahme in der Verhandlung vom 01.02.2024 zu römisch 40 sind dem Zeugen somit im Ergebnis zu Unrecht von der belangten Behörde zuerkannt worden.
3.4. Daher war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Antrag des Zeugen auf Ersatz von Reisekosten abgewiesen wird.
B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen.
Schlagworte
Anreise Anzeigepflicht Aufenthaltsort Auslandsaufenthalt Bescheidabänderung Flugkostenersatz Mehrkosten notwendige Kosten Notwendigkeit Reisegebühren Reisekosten ZeugengebührEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W208.2289180.1.00Im RIS seit
11.10.2024Zuletzt aktualisiert am
11.10.2024