TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/18 I413 2225211-1

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Veröffentlicht am 18.03.2020
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Entscheidungsdatum

18.03.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
GebAG §17
GebAG §18 Abs1
GebAG §3 Abs1
GebAG §4 Abs2
GebAG §6 Abs1

Spruch

I413 2225211-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Vorstehers des Bezirksgerichts Dornbirn vom 04.07.2019, Zl. XXXX, XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Ladung vom 16.05.2019 wurde der Beschwerdeführer als Zeuge für 26.06.2019, 13:00 Uhr (voraussichtliches Ende 14:30 Uhr) als Zeuge im Verfahren des Bezirksgerichtes Dornbirn, XXXX, geladen.

2. Aufgrund der Mitteilung des Rechtsanwalts der klagenden Partei am 26.06.2019, wonach die Parteien Ruhen vereinbart hätten, fand die Verhandlung nicht statt. Der Beschwerdeführer wurde hiervon verständigt und begehrte Gebühren für Reisekosten iHv ? 216,00 (480 km x ? 0,45), Aufenthaltskosten für Mittagessen iHv ? 8,50 und Entschädigung für Zeitversäumnis in Form der Pauschalentschädigung von 15 Stunden zu je ? 14,20, sohin ? 213,00 und Verdienst-/Einkommensentgang für 9,5 Stunden zu je ? 12,50, sohin ? 118,75, insgesamt daher Gebühren von ? 556,25 (kaufmännische gerundet ? 556,00). Im Zusammenhang mit der Geltendmachung der Gebühren teilte der Beschwerdeführer mit, dass er nicht mehr an der Ladungsadresse wohne, sondern von Linz hergefahren sei.

3. Mit Bescheid vom 04.07.2019, XXXX, bestimmte die belangte Behörde die Gebühren des Beschwerdeführers wie folgt:

1. Reisekosten (§§ 6 - 12 GebAG)

EUR

Hohenems - Dornbirn und retour, öffentliche Verkehrsmittel

4,00

Summe

4,00

Kaufmännisch auf volle 10 Cent gerundete Summe (§ 20 Abs 3 GebAG)

4.00

4. Gegen diesen am 04.07.2019 dem Beschwerdeführer zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, da er nur Reisekosten aber keine Zeitversäumnis zugesprochen erhalten habe. Er habe sich am 26.06.2019 von der Arbeit frei nehmen müssen und es fehle ihm ein Tagesgehalt. Außerdem habe er extra von Linz anreisen müssen. Er sei seit 6 Monaten nicht mehr in Vorarlberg wohnhaft. Er ersuchte um Rückerstattung seiner Reisekosten und des entgangenen Entgelts.

5. Mit Schreiben vom 05.08.2019 teilte die belangte Behörde mit, dass er unter der Adresse "XXXX, 6845 Hohenems" geladen worden sei und der Beschwerdeführer nicht rechtzeitig dem Gericht angezeigt hat, dass er tatsächlich an einem Ort lebe, der weiter entfernt sei, als der angegebene Zustellort. Auf die entsprechenden Meldepflichten sei in der Ladung verwiesen worden, weshalb die Kosten für die Anreise aus Hohenems, nicht aber weitergehende Reisekosten, berücksichtigt werden konnten und die ermittelten Reisekosten sohin richtig bemessen worden seien. Betreffend die Verdienstentgangsansprüche seien maximal zwei Stunden für den Verdienstentgang anzusetzen. Die belangte Behörde verwies auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung einer pauschalen oder tatsächlichen Entschädigung und forderte den Beschwerdeführer auf, den angesprochenen Verdienstentgang zu belegen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nicht nach.

6. Mit Schriftsatz vom 05.11.2019 legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt samt der Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der in Punkt I. dargestellte Verfahrensgang und Sachverhalt wird festgestellt. Darüber hinaus werden nachstehende Feststellungen getroffen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer wurde mit Ladung des Bezirksgerichts Dornbirn vom 16.05.2019 im Verfahren XXXX als Zeuge für 26.06.2019, 13:00 Uhr (voraussichtliches Ende 14:30 Uhr) geladen. In der Ladung ist der Hinweis aufgenommen, dass Reisekosten nur für die Anreise von dem Ort ersetzt werden, der in der Ladung als Anschrift des Zeugen angeführt ist sowie, dass, sollten dem Zeugen Mehrkosten durch die Anreise aus einem anderen, weiter entfernten Ort entstehen, diese nur ersetzt werden können, wenn der Zeuge das unverzüglich nach Erhalt der Ladung dem Gericht mitgeteilt hat oder - falls es das Gericht nicht im Vornherein entsprechend informiert hat - das Gericht bestätigt, dass seine unmittelbare Vernehmung zur Aufklärung der Sache erforderlich gewesen ist.

Die Ladung erfolgte unter der Adresse XXXX, 6845 Hohenems.

Der Beschwerdeführer teilte erstmals am 26.06.2019 im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Zeugengebühren mit, dass er nicht mehr in Hohenems unter der Ladungsadresse, sondern in Linz wohnhaft ist. Eine Bestätigung durch das Gericht, dass seine unmittelbare Vernehmung zur Aufklärung der Sache erforderlich gewesen ist, wurde nicht abgegeben.

Die Bahn- oder Busfahrt von Hohenems nach Dornbirn kostete am 26.06.2019 ohne Ermäßigung einfach ? 2,00.

Für die Anreise von der Ladungsadresse in Hohenems zum Bezirksgericht Dornbirn mit öffentlichen Verkehrsmitteln konnte der Beschwerdeführer die Eisenbahn um 12:02 Uhr benutzen, welche um 12:08 Uhr in Dornbirn ankommt. Vom Bahnhof Dornbirn zum Bezirksgericht Dornbirn beträgt die Gehzeit ca. 10 Minuten.

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer ein tatsächlicher Verdienst- oder Einkommensentgang oder ein konkreter Vermögensschaden für sein Erscheinen als Zeuge beim Bezirksgericht Dornbirn am 26.06.2019 entstanden wäre.

2. Beweiswürdigung:

Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.

Dass der Beschwerdeführer zur Verhandlung am 26.06.2019 für 13:00 Uhr geladen wurde, ergibt sich aus der im Akt einliegenden Ladung des Beschwerdeführers vom 16.05.2019. Aus dieser Ladung ergibt sich auch die Ladungsadresse in Hohenems. Ebenso ergibt sich aus dieser Ladung der mit "Achtung" in Blockbuchstaben einleitende, festgestellte Hinweis.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer erstmals am 26.06.2019 angegeben hatte, von Linz und nicht von Hohenems hergekommen zu sein, ergibt sich aus dem im Alt einliegenden Aktenvermerk vom 26.06.2019 (OZ 7) und dem unbeantwortet gebliebenen Schreiben der belangten Behörde vom 05.08.2019 sowie dem dazu verfassten Aktenvermerk vom 05.11.2019. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich auch zweifelsfrei, dass das Gericht nicht bestätigte, dass die unmittelbare Vernehmung der Beschwerdeführers zur Aufklärung der Sache erforderlich gewesen ist.

Die Feststellung der Kosten für ein öffentliches Verkehrsmittel zwischen Hohenems und Dornbirn ergeben sich durch Einsicht in die Homepage des Verkehrsverbundes Vorarlberg (https://www.vmobil.at/index.php?menuid=114&getlang=de), wonach das Vollpreis-Einzelticket für zwei Zonen zum damals maßgeblichen Zeitpunkt (26.06.2019) ? 2,00 beträgt und aus der Homepage der ÖBB (https://tickets.oebb.at/de/ticket/timetable?cref=oebb-header), die dasselbe Ergebnis mitteilt.

Die Feststellungen zur Anreisemöglichkeit und Anreisezeit von der Ladungsadresse nach Dornbirn ergeben sich aus der Einsicht in den Fahrplan der ÖBB sowie den örtlichen Kenntnissen des erkennenden Richters, der ein Jahrzehnt in Vorarlberg gelebt hat und mit öffentlichen Verkehrsmitteln zum Bezirksgericht Dornbirn auch angereist ist. Die Angabe über die Gehzeit vom Bahnhof Dornbirn zum Bezirksgericht Dornbirn ergibt sich aus dieser Erfahrung und ist damit gerichtskundig.

Die Negativfeststellung, dass dem Beschwerdeführer kein tatsächlicher Verdienst- oder Einkommensentgang und kein konkreter Vermögensschaden für sein Erscheinen als Zeuge beim Bezirksgericht Dornbirn am 26.06.2019 entstanden ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer auch nach ausführlicher Anleitung durch die belangte Behörde und aufgrund eines von dieser durchgeführten Verbesserungsverfahrens, einen Verdienst-, Einkommensentgang oder Vermögensschaden nicht bescheinigt hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Gemäß § 3 Abs 1 GebAG umfasst die Gebühr des Zeugen

1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;

2. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.

3.2. Gemäß § 4 Abs 2 GebAG steht dem Zeugen, wenn der auf der Ladung angegebene Zustellort vom Ort der Vernehmung des Zeugen weniger weit entfernt als der Ort ist, von dem der Zeuge zureist, so steht dem Zeugen eine darauf gestützte höhere Gebühr nur zu, wenn er diesen Umstand dem Gericht unverzüglich nach Erhalt der Ladung angezeigt und das Gericht trotzdem die Ladung nicht rechtzeitig widerrufen hat oder wenn die unmittelbare Vernehmung des Zeugen vor diesem Gericht trotz Unterbleibens der Anzeige zur Aufklärung der Sache erforderlich gewesen ist; dies hat das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, zu bestätigen. Auf die Anzeigepflicht ist der Zeuge in der Ladung aufmerksam zu machen.

Gemäß § 6 Abs 1 GebAG umfasst der Ersatz der notwendigen Reisekosten (§ 3 Abs 1 Z 1) die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muss.

Der Beschwerdeführer unterließ es, das Bezirksgericht Dornbirn unverzüglich darüber zu informieren, dass er nicht mehr in Hohenems, sondern nunmehr in Linz lebt. Die Erforderlichkeit seiner unmittelbaren Vernehmung zur Aufklärung der Sache wurde durch das Bezirksgericht Dornbirn auch nicht bestätigt. Damit ist von der Ladungsadresse in Hohenems auszugehen. Die Fahrtkosten betragen für eine Strecke von Hohenems nach Dornbirn ? 2,00, unter Berücksichtigung der Retourfahrt, sohin ? 4,00. Dass ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, wird nicht vorgebracht und ist auch nicht hervorgekommen. Die diesbezügliche Kostenbestimmung ist daher nicht zu beanstanden.

3.3. Gemäß § 14 Abs 1 GebAG sind dem Zeugen als Mehraufwand für die Verpflegung zu vergüten

1. für das Frühstück 4 ?,

2. für das Mittagessen 8,50 ?,

3. für das Abendessen 8,50 ?,

Der Mehraufwand für das Frühstück ist zu vergüten, wenn der Zeuge die Reise vor 7 Uhr antreten, der Mehraufwand für das Mittagessen, wenn er sie vor 11 Uhr antreten und nach 14 Uhr beenden hat müssen, derjenige für das Abendessen, wenn er die Reise nach 19 Uhr beenden hat müssen (§ 14 Abs 2 GebAG).

Auch für die Beurteilung der Frage, ob ein Mehraufwand für Mittagessen dem Beschwerdeführer zu vergüten war, ist die Reise ausgehend vom Ort der Ladungsadresse, nicht vom Ort zu bemessen, von dem der Beschwerdeführer tatsächlich angereist ist. Da von Hohenems nach Dornbirn eine zeitgerechte Anreise so möglich war, dass der Beschwerdeführer die Reise nach 11:00 Uhr antreten konnte - er konnte die Schnellbahn um 12:02 Uhr ab Hohenems nehmen und wäre in Dornbirn sechs Minuten später angekommen - steht dem Beschwerdeführer die begehrte Vergütung aus dem Titel des Mehraufwandes für ein Mittagessen nicht zu und wurde zu Recht von der belangten Behörde auch nicht zugesprochen.

3.4. Gemäß § 17 GebAG bezieht sich die Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 3 Abs 1 Z 2), vorbehaltlich des § 4, auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss.

Gemäß § 18 Abs. 1 GebAG gebühren dem Zeugen als Entschädigung für die Zeitversäumnis

1. 14,20 ? für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,

2. anstatt der Entschädigung nach Z 1

a) beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,

b) beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,

c) anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,

d) die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.

Gemäß Abs 2 des § 18 GebAG hat der Zeuge im Falle des Abs. 1 Z 1 den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.

Der Beschwerdeführer sprach sowohl eine Pauschalentschädigung als auch eine Entschädigung des tatsächlichen Verdienst- bzw Einkommensentgangs an. Die Entschädigung nach § 18 GebAG ist alternativ, nicht kumulativ möglich. Der Beschwerdeführer unterließ es, den Grund und die Höhe seines geltend gemachten Anspruches zu bescheinigen. Das behördliche Verbesserungsverfahren blieb ungenützt. Daher fehlt es an einem im Hinblick auf § 18 Abs 1 Z 1 GebAG dem Grunde und im Hinblick auf § 18 Abs 1 Z 2 GebAG dem Grunde und der Höhe nach bescheinigten Anspruch, weshalb die belangte Behörde zutreffend aus dem Titel des § 17 GebAG keine Gebühr dem Beschwerdeführer zugesprochen hat.

3.5. Zusammengefasst ist der angefochtene Bescheid daher nicht zu beanstanden und konnte die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit iSd Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG aufzeigen. Sie war daher als unbegründet abzuweisen.

3.6. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen, da im vorliegenden Fall die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch im Hinblick auf Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 GRC nicht ersichtlich ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist hier geklärt und es wurde auch kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die gegenständliche Entscheidung basiert auf der nicht als uneinheitlich zu beurteilenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und betrifft einen Einzelfall, der für sich nicht reversibel ist.

Schlagworte

Bescheinigungspflicht Meldepflicht Reisegebühren Reisekosten Reisekostenersatz Verbesserungsauftrag Verdienstentgang Wohnsitz Zeugengebühr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I413.2225211.1.00

Im RIS seit

18.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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