Entscheidungsdatum
01.02.2019Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W170 2198431-2/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH im Verfahren über die Beschwerde von Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts Leoben vom 07.05.2018, 1 JV 781/18 a-39, im Hinblick auf Ihre Einvernahme als Zeugin beschlossen:
A)
Ihre unmittelbare Vernehmung vor dem Bundesverwaltungsgericht war zur Aufklärung der Sache unbedingt erforderlich.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
Zu A)
Gemäß § 4 Abs. 2 GebAG steht der Zeugin, ist der auf der Ladung angegebene Zustellort vom Ort der Vernehmung des Zeugen weniger weit entfernt als der Ort, von dem die Zeugin zureist, eine darauf gestützte höhere Gebühr nur zu, wenn sie diesen Umstand dem Gericht unverzüglich nach Erhalt der Ladung angezeigt und das Gericht trotzdem die Ladung nicht rechtzeitig widerrufen hat oder wenn die unmittelbare Vernehmung der Zeugin vor diesem Gericht trotz Unterbleiben der Anzeige zur Aufklärung der Sache erforderlich gewesen ist; dies hat das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, zu bestätigen. Auf die Anzeigepflicht ist der Zeuge in der Ladung aufmerksam zu machen.
Nach Krammer-Schmidt (SDG - GebAG3, 2001, § 4 GebAG Anm 2) hat die Zeugin bei Unterlassung der Anzeige, dass sie von einem anderen als dem Zustellort der Ladung anreist, nur einen auf den Zustellort abgestellten Gebührenanspruch, es sei denn, dass das Gericht (der Vorsitzende) dafürhält und bestätigt, dass die unmittelbare Vernehmung der Zeugin zu dem in der Ladung angegebenen Zeitpunkt - ungeachtet der längeren Anreise - zur Aufklärung der Sache erforderlich gewesen ist. Zur Bestätigung des Gerichts und die dabei einzuhaltende Vorgangsweise vgl. E 12 zu § 2, Anm 2 und E 3 zu § 10 sowie Anm 3 zu § 20. Weiters ist laut Krammer-Schmidt (o.a.O, § 2 GebAG E12, und § 10 Anm 2 und E3 sowie § 20 Anm 3) die Bestätigung (hier, dass die unmittelbare Vernehmung der Zeugin unbedingt erforderlich war) ein Akt der Rechtsprechung, für den nur die Form des Beschlusses in Frage kommt und gegen den den Parteien und der Zeugin ein Rechtsmittel offensteht; im Verfahren nach dem AVG bzw. VwGVG kommt allerdings eine Kostenüberwälzung auf die Parteien nicht in Frage, daher richtet sich der Beschluss nur an die Zeugin. Das zur Gebührenbestimmung berufene Justizverwaltungsorgan ist an die rechtskräftigte Bestätigung des Verhandlungsrichters gebunden (PräsOLG Wien 27.02.1989, Jv 9200-14e/88, wiedergegeben in VwGH 09.02.1990, 89/17/0220 ÖStZB 1991, 341).
Im gegenständlichen Fall war Ihre Einvernahme unbedingt erforderlich, weil Sie die einzige Zeugin der telefonischen Aussagen der XXXX waren.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Eine grundsätzliche Rechtsfrage ist nicht zu erkennen.
Schlagworte
Anzeigepflicht, Fahrtkostenersatz, Feststellungsentscheidung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W170.2198431.2.00Zuletzt aktualisiert am
14.06.2019