TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/21 W176 2213780-2

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Veröffentlicht am 21.03.2019
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Entscheidungsdatum

21.03.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GebAG §3 Abs1 Z1
GebAG §4 Abs2
GebAG §6
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W 176 2213780-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Vorsteherin des Bezirksgerichtes Gmünd in Niederösterreich vom 21.01.2019, Zl. 6 C 762/18m, betreffend Zeugengebühren zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG), als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. In dem vor dem Bezirksgericht Gmünd in Niederösterreich anhängigen Verfahren über die Klage von XXXX und XXXX , beide wohnhaft in XXXX , 3950 Gmünd, gegen XXXX wegen Besitzstörung wurde der nunmehrige Beschwerdeführer am 11.12.2018 an seiner Adresse XXXX 3950 Gmünd, zur Verhandlung am 17.01.2019 "an Ort und Stelle" (d.h. XXXX , 3950 Gmünd) geladen. Dabei wurde ihm in Entsprechung von § 4 Abs. 2 letzter Satz Gebührenanspruchsgesetz, BGBl. Nr. 136/1975 (GebAG), mitgeteilt, dass Reisekosten grundsätzlich nur für die Anreise von dem Ort ersetzt werden, der in der Ladung als Anschrift angeführt ist. Durch die Anreise aus einem anderen, weiter entfernten Ort entstehende Mehrkosten würden nur ersetzt, wenn der Zeuge dies vorher unverzüglich nach Erhalt der Ladung dem Gericht mitgeteilt hat oder (falls er das Gericht nicht im Vorhinein entsprechend informiert hat) das Gericht bestätigt, dass seine unmittelbare Vernehmung zur Aufklärung der Sache erforderlich gewesen ist.

2. In der Folge wurde die Verhandlung auf den 05.03.2019 verlegt, wobei die Mitteilung der Verlegung an den Beschwerdeführer am 11.01.2019 abgefertigt wurde.

3. Am 17.01.2019 machte der Beschwerdeführer mit dem Formular "Gebührenbestimmung und Zahlungsanweisung" Reisekosten von St. Pölten nach Gmünd und zurück geltend. Auf dem Formular wird in einem Kanzleivermerk vom gleichen Tag festgehalten, der Beschwerdeführer habe bis dato keine Mitteilung von der Verlegung der Verhandlung bekommen und sei mit dem Auto von seiner Arbeitsstelle in St. Pölten zur Verhandlung angereist.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Vorsteherin des Bezirksgerichtes Gmünd in Niederösterreich (in der Folge: belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuspruch von Zeugengebühren für seine Anreise zur Verhandlung am 17.01.2019 ab, wobei sie begründend im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Der Beschwerdeführer habe dem Gericht nicht rechtzeitig bekannt gegeben, dass er nicht von seinem Wohnort in XXXX , 3950 Gmünd, sondern von seiner Arbeitsstätte in St. Pölten zur Verhandlung anreisen müsse, obwohl er in der Zeugenladung darauf hingewiesen worden sei und auch die unmittelbare Vernehmung nicht erforderlich gewesen sei.

Da der Ladungsort vom Ort der Verhandlung laut Niederösterreich-Atlas lediglich ca. 1,2 Kilometer entfernt sei, sei dem Beschwerdeführer auch kein Kilometergeld für Wegstrecken, die zu Fuß zurückzulegen sind, zuzusprechen; denn ein solches Kilometergeld sei gemäß § 12 GebAG erst ab dem zweiten Kilometer zuzusprechen.

5. Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der - zusammengefasst - Folgendes vorgebracht wird:

Der Beschwerdeführer sei vom Gericht nicht über die Vertagung der Verhandlung in Kenntnis gesetzt worden, weshalb er pünktlich am Ort der Verhandlung anwesend gewesen sei. Nach einer Wartezeit von einer Stunde habe er das Gericht fernmündlich kontaktiert, wobei ihm die Vertagung der Verhandlung mitgeteilt worden sei. Um den Termin wahrnehmen zu können, habe er von seinem Arbeitsplatz in St. Pölten anreisen müssen. Dadurch seien ihm Reisekosten in der Höhe von 88,20,-- EUR entstanden, deren Zuspruch ihm mit dem angefochtenen Bescheid aber verweigert worden sei.

Durch das Unterbleiben der [ergänze: Mitteilung der] erst kurzfristig vorhersehbar gewesenen weiteren Anreise mag zwar auch ein Versäumnis seinerseits vorliegen; es liege aber eben auch Versäumnis des Gerichtes vor: Denn der Beschwerdeführer sei über die Vertagung der Verhandlung nicht in Kenntnis gesetzt worden, wodurch ihm die genannten Kosten entstanden seien.

6. In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habendenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der rechtlichen Beurteilung wird der unter Punkt I. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt.

1.2. Dabei wird insbesondere Folgendes festgestellt:

1.2.1. Der Beschwerdeführer hat dem Bezirksgericht Gmünd in Niederösterreich nicht (vor der Verhandlung) mitgeteilt, dass er von St. Pölten zum Ort der Verhandlung in XXXX , 3950 Gmünd, anreisen wird, obwohl er in der Ladung auf die Anzeigepflicht gemäß § 4 Abs. 2 GebAG hingewiesen wurde.

1.2.2. Der Ort, an dem der Beschwerdeführer zur Verhandlung am 17.01.2019 geladen wurde, ist vom Ort, an dem diese Verhandlung stattfinden hätte sollen, (nur) 1,2 Kilometer entfernt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die unter Punkt 1.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsunterlagen.

2.2.1. Die Feststellung zu Punkt 1.2.1. basiert auf den Ausführungen der belangten Behörde in Zusammenhang mit dem Hinweis in der Beschwerde, wo der Beschwerdeführer diesbezüglich ein Versäumnis seinerseits einräumt.

2.2.2. Die Feststellung zu Punkt 1.2.2. stützt sich auf die nachvollziehbare Begründung im angefochtenen Bescheid in Zusammenhang damit, dass dieser Annahme in der Beschwerde nicht entgegengetreten wird.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

3.1.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.4. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

3.1.5. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnisverbunden ist.

3.2. Zu Spruchpunkt A):

3.2.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 GebAG umfasst die Gebühr des Zeugen u.a. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung und durch die Rückreise verursacht werden.

Gemäß § 4 Abs. 1 GebAG steht der Anspruch auf die Gebühr dem Zeugen zu, der auf Grund einer Ladung vom Gericht vernommen worden ist. Er kommt aber auch dem Zeugen zu, der ohne Ladung gekommen und vernommen worden oder der auf Grund einer Ladung gekommen, dessen Vernehmung aber ohne sein Verschulden unterblieben ist; er hat jedoch im ersten Fall, wenn er sonst im Weg der Rechtshilfe hätte vernommen werden können, nur den Anspruch, der ihm bei einer Vernehmung vor dem Rechtshilfegericht zustände, sofern seine unmittelbare Vernehmung zur Aufklärung der Sache nicht erforderlich gewesen ist; andernfalls hat das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung zu bestätigen.

Ist der auf der Ladung angegebene Zustellort vom Ort der Vernehmung des Zeugen weniger weit entfernt als der Ort, von dem der Zeuge zureist, so steht dem Zeugen gemäß § 4 Abs. 2 GebAG eine darauf gestützte höhere Gebühr nur zu, wenn er diesen Umstand dem Gericht unverzüglich nach Erhalt der Ladung angezeigt und das Gericht trotzdem die Ladung nicht rechtzeitig widerrufen hat oder wenn die unmittelbare Vernehmung des Zeugen vor diesem Gericht trotz Unterbleiben der Anzeige zur Aufklärung der Sache erforderlich gewesen ist; dies hat das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, zu bestätigen. Auf die Anzeigepflicht ist der Zeuge in der Ladung aufmerksam zu machen.

Gemäß § 12 Abs. 1 GebAG gebührt dem Zeugen [unter weiteren Voraussetzungen] für Wegstrecken, die er zu Fuß zurücklegen muss, ab dem zweiten Kilometer ein Kilometergeld von 0,70 EUR für jeden angefangenen Kilometer.

3.2.1.1. Für den konkreten Fall ergibt sich daraus Folgendes:

Der vom Beschwerdeführer begehrte Ersatz von Reisekosten steht ihm nicht zu, und zwar unabhängig davon, ob er rechtzeitig von der Verlegung der Verhandlung benachrichtigt wurde.

Denn wie oben festgestellt, hat er - trotz des Hinweises auf die Anzeigepflicht gemäß § 4 Abs. 2 GebAG - dem Bezirksgericht Gmünd in Niederösterreich nicht mitgeteilt, dass er von St. Pölten zum Ort der Verhandlung anreisen wird. Der zweite Tatbestand des § 4 Abs. 2 GebAG, bei dessen Vorliegen der Ersatz der Mehrkosten einer Anreise von einem anderem Ort als dem Ladungsort vorgesehen ist, kann wiederum schon deshalb nicht erfüllt sein, da eine Einvernahme des Beschwerdeführers am 17.01.2019 aufgrund der Verlegung der Verhandlung nicht in Betracht kommt.

Schließlich hält die belangte Behörde zutreffend fest, dass dem Beschwerdeführer in Hinblick auf die unter zwei Kilometer betragende Entfernung des Ladungsortes vom Ort der Verhandlung kein Kilometergeld gemäß § 12 Abs. 1 GebAG zusteht.

3.2.3. Somit haftet dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht an.

3.2.4. Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

3.2.5. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer keine mündliche Verhandlung beantragt und ist auch der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte daher entfallen.

3.3. Zu Spruchpunkt B):

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer solchen; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3.3.3. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Abberaumung der Verhandlung, Anzeigepflicht, Kilometergeld,
Mehraufwand, Reisekostenvergütung, Zeugengebühr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W176.2213780.2.00

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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