Entscheidungsdatum
08.07.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W275 2280108-3/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Stella VAN AKEN im Hinblick auf die Einvernahme von XXXX als Zeugin im Verfahren über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.06.2023:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Stella VAN AKEN im Hinblick auf die Einvernahme von römisch 40 als Zeugin im Verfahren über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.06.2023:
A)
Die unmittelbare Vernehmung von XXXX als Zeugin vor dem Bundesverwaltungsgericht war unbedingt erforderlich.Die unmittelbare Vernehmung von römisch 40 als Zeugin vor dem Bundesverwaltungsgericht war unbedingt erforderlich.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
Zu A)
Gemäß § 4 Abs. 2 Gebührenanspruchsgesetz (im Folgenden: GebAG) steht der Zeugin, ist der auf der Ladung angegebene Zustellort vom Ort der Vernehmung des Zeugen weniger weit entfernt als der Ort, von dem die Zeugin zureist, eine darauf gestützte höhere Gebühr nur zu, wenn sie diesen Umstand dem Gericht unverzüglich nach Erhalt der Ladung angezeigt und das Gericht trotzdem die Ladung nicht rechtzeitig widerrufen hat oder wenn die unmittelbare Vernehmung der Zeugin vor diesem Gericht trotz Unterbleiben der Anzeige zur Aufklärung der Sache erforderlich gewesen ist; dies hat das Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, zu bestätigen. Auf die Anzeigepflicht ist die Zeugin in der Ladung aufmerksam zu machen.Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Gebührenanspruchsgesetz (im Folgenden: GebAG) steht der Zeugin, ist der auf der Ladung angegebene Zustellort vom Ort der Vernehmung des Zeugen weniger weit entfernt als der Ort, von dem die Zeugin zureist, eine darauf gestützte höhere Gebühr nur zu, wenn sie diesen Umstand dem Gericht unverzüglich nach Erhalt der Ladung angezeigt und das Gericht trotzdem die Ladung nicht rechtzeitig widerrufen hat oder wenn die unmittelbare Vernehmung der Zeugin vor diesem Gericht trotz Unterbleiben der Anzeige zur Aufklärung der Sache erforderlich gewesen ist; dies hat das Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, zu bestätigen. Auf die Anzeigepflicht ist die Zeugin in der Ladung aufmerksam zu machen.
Nach Krammer/Schmidt (SDG - GebAG3, 2001, § 4 GebAG, Anm 2) hat die Zeugin bei Unterlassung der Anzeige, dass sie von einem anderen als dem Zustellort der Ladung anreist, nur einen auf den Zustellort abgestellten Gebührenanspruch, es sei denn, dass das Gericht dafürhält und bestätigt, dass die unmittelbare Vernehmung der Zeugin zu dem in der Ladung angegebenen Zeitpunkt – ungeachtet der längeren Anreise – zur Aufklärung der Sache erforderlich gewesen ist (zur Bestätigung des Gerichts und der dabei einzuhaltenden Vorgangsweise vgl. E 12 zu § 2, Anm 2 und E 3 zu § 10 sowie Anm 3 zu § 20). Weiters ist laut Krammer/Schmidt (SDG - GebAG3, 2001, § 2 GebAG E 12 und § 10 Anm 2 und E 3 sowie § 20 Anm 3) die Bestätigung (hier: dass die unmittelbare Vernehmung der Zeugin unbedingt erforderlich war) ein Akt der Rechtsprechung, für den nur die Form des Beschlusses in Frage kommt und gegen den den Parteien und der Zeugin ein Rechtsmittel offensteht; im Verfahren nach dem AVG bzw. VwGVG kommt allerdings eine Kostenüberwälzung auf die Parteien nicht in Frage, daher richtet sich der Beschluss nur an die Zeugin. Das zur Gebührenbestimmung berufene Justizverwaltungsorgan ist an die rechtskräftigte Bestätigung der Verhandlungsrichterin gebunden (PräsOLG Wien 27.02.1989, Jv 9200-14e/88, wiedergegeben in VwGH 09.02.1990, 89/17/0220, ÖStZB 1991, 341). Nach Krammer/Schmidt (SDG - GebAG3, 2001, Paragraph 4, GebAG, Anmerkung 2) hat die Zeugin bei Unterlassung der Anzeige, dass sie von einem anderen als dem Zustellort der Ladung anreist, nur einen auf den Zustellort abgestellten Gebührenanspruch, es sei denn, dass das Gericht dafürhält und bestätigt, dass die unmittelbare Vernehmung der Zeugin zu dem in der Ladung angegebenen Zeitpunkt – ungeachtet der längeren Anreise – zur Aufklärung der Sache erforderlich gewesen ist (zur Bestätigung des Gerichts und der dabei einzuhaltenden Vorgangsweise vergleiche E 12 zu Paragraph 2,, Anmerkung 2 und E 3 zu Paragraph 10, sowie Anmerkung 3 zu Paragraph 20,). Weiters ist laut Krammer/Schmidt (SDG - GebAG3, 2001, Paragraph 2, GebAG E 12 und Paragraph 10, Anmerkung 2 und E 3 sowie Paragraph 20, Anmerkung 3) die Bestätigung (hier: dass die unmittelbare Vernehmung der Zeugin unbedingt erforderlich war) ein Akt der Rechtsprechung, für den nur die Form des Beschlusses in Frage kommt und gegen den den Parteien und der Zeugin ein Rechtsmittel offensteht; im Verfahren nach dem AVG bzw. VwGVG kommt allerdings eine Kostenüberwälzung auf die Parteien nicht in Frage, daher richtet sich der Beschluss nur an die Zeugin. Das zur Gebührenbestimmung berufene Justizverwaltungsorgan ist an die rechtskräftigte Bestätigung der Verhandlungsrichterin gebunden (PräsOLG Wien 27.02.1989, Jv 9200-14e/88, wiedergegeben in VwGH 09.02.1990, 89/17/0220, ÖStZB 1991, 341).
Im gegenständlichen Fall war die persönliche, unmittelbare Einvernahme der Zeugin in der Beschwerdeverhandlung im Hinblick auf die Interessenabwägung über die (Un-)Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK unbedingt erforderlich (zum Erfordernis eines persönlichen Eindrucks siehe etwa auch VwGH 18.01.2021 Ra 2020/04/0133; 06.07.2015 Ra 2014/02/0152). Im gegenständlichen Fall war die persönliche, unmittelbare Einvernahme der Zeugin in der Beschwerdeverhandlung im Hinblick auf die Interessenabwägung über die (Un-)Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK unbedingt erforderlich (zum Erfordernis eines persönlichen Eindrucks siehe etwa auch VwGH 18.01.2021 Ra 2020/04/0133; 06.07.2015 Ra 2014/02/0152).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Eine grundsätzliche Rechtsfrage ist nicht zu erkennen.
Schlagworte
Erforderlichkeit persönliche Einvernahme ZeugengebührEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W275.2280108.3.00Im RIS seit
05.09.2024Zuletzt aktualisiert am
05.09.2024