Gründe: Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Oberlandesgericht Graz die Gebühren der Dolmetscherin Andreea-Carmen A***** für ihre Mitwirkung an der Berufungsverhandlung vom 24. Juni 2010 mit insgesamt 74,20 Euro (zuzüglich 20 % USt), darin enthalten 45,40 Euro für zwei begonnene Stunden (à 22,70 Euro) Zeitversäumnis; Entschädigung für die verzeichnete weitere (begonnene) Stunde Zeitversäumnis wurde nicht zuerkannt. Dabei ging es davon aus, dass die Anreise der Dolmetscherin... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Oberlandesgericht Linz in der Strafsache gegen Aytac K***** wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB, AZ 13 Hv 124/06i des Landesgerichts Steyr, die Gebühren der Dolmetscherin für ihre Teilnahme an der Berufungsverhandlung vom 10. März 2008 mit insgesamt 65,30 Euro (darin enthalten 10,88 Euro Umsatzsteuer); das Mehrbegehren für Mühewaltung (§ 54 Abs 1 GebAG) in der Höhe von 24,50 Euro (zu... mehr lesen...
Gründe: Mit dem zitierten Beschluss bestimmte das Oberlandesgericht Wien über Antrag der Dolmetscherin Mag. Bettina R***** deren Gebühren für die Übersetzungstätigkeit bei der Berufungsverhandlung vom 29. Jänner 2008 zu AZ 20 Bs 348/07h nach dem GebAG 1975 wie folgt: I.) Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 32 Abs 1) 2 begonnene Stunden inklusive Wartezeit à 22,70 Euro 45,40 Euro II.) Mühewaltung (§ 54 Abs 1) Teilnahme an der Verhandlung für die erste h... mehr lesen...
Gründe: Mit dem zitierten Beschluss bestimmte das Oberlandesgericht Innsbruck über Antrag der Dolmetscherin Mag. Ingrid S***** deren Gebühren für die Übersetzungstätigkeit bei der Berufungsverhandlung zu AZ 7 Bs 63/06g nach dem GebAG 1975 wie folgt: I.) Entschädigung für Zeitversäumnis (§§ 53 Abs 1 iVm 32 Abs 1) 2 begonnene Stunden à 19,40 Euro 38,80 Euro II.) Mühewaltung (§ 54 Abs 1 Z 3) Teilnahme an der Verhandlung für die erste halbe Stunde à 20,90 Euro... mehr lesen...
Gründe: Mit dem zitierten Beschluss bestimmte das Oberlandesgericht Innsbruck über Antrag der Dolmetscherin Mag. Ingrid S***** deren Gebühren für die Übersetzungstätigkeit bei der Berufungsverhandlung zu AZ 7 Bs 11/06k nach dem GebAG 1975 wie folgt: I.) Entschädigung für Zeitversäumnis (§§ 53 Abs 1 iVm 32 Abs 1) 1 begonnene Stunde á 19,40 Euro 19,40 Euro II.) Mühewaltung (§ 54 Abs 1) Teilnahme an der Verhandlung für die erste halbe Stunde à 20,90 ... mehr lesen...
Gründe: Die Beschwerdeführerin Univ. Ass. Dr. Mira K***** begehrte für ihr Erscheinen bei der Berufungsverhandlung und ihre Anwesenheit zu deren Beginn Gebühren nach dem GebAG 1975 in der Höhe von: 1) Entschädigung für Zeitversäumnis § 32 Abs 1 GebAG 2 begonnene Stunden à 19,40 EUR 38,80 EUR 2) Mühewaltung gemäß § 54 Abs 1 für die erste halbe Stunde 20,90 EUR 20,90 EUR 3) Reisekosten § 27 ff 3,20 EUR Zwischensumme 6... mehr lesen...
Norm: GebAG 1965 §26 Abs2 litcGebAG 1975 §32 Abs1
Rechtssatz: Alle Zeitversäumnisse eines Sachverständigen in einer Rechtssache innerhalb eines Tages sind zusammenzurechnen und erst dann ist zu prüfen, wieviel volle Stunden sie zusammen ergeben beziehungsweise übersteigen, wobei eine bloß begonnene Stunde genau so wie eine volle honoriert wird. Entscheidungstexte 9 Os 17/69 Entscheidungst... mehr lesen...