Norm
GebAG 1965 §26 Abs2 litcRechtssatz
Alle Zeitversäumnisse eines Sachverständigen in einer Rechtssache innerhalb eines Tages sind zusammenzurechnen und erst dann ist zu prüfen, wieviel volle Stunden sie zusammen ergeben beziehungsweise übersteigen, wobei eine bloß begonnene Stunde genau so wie eine volle honoriert wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0059145Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.11.2010