Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Juni 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Burtscher als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Kemal T***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, AZ 053 Hv 87/02d des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Beschwerde der Dolmetscherin Univ. Ass. Dr. Mira K***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 8. April 2003, AZ 20 Bs 53/03, nach Anhörung der Generalprokuratur den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 12. Juni 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Burtscher als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Kemal T***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, AZ 053 Hv 87/02d des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Beschwerde der Dolmetscherin Univ. Ass. Dr. Mira K***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 8. April 2003, AZ 20 Bs 53/03, nach Anhörung der Generalprokuratur den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Beschluss, der im Übrigen unberührt bleibt, im abweislichen Teil teilweise aufgehoben.
Der Dolmetscherin Univ. Ass. Dr. Mira K***** werden für die Tätigkeit
in Ansehung der Berufungsverhandlung vom 8. April 2003 vor dem
Oberlandesgericht Wien als
Entschädigung für Zeitversäumnis
1 weitere begonnene Stunde à 19,40 EUR 19,40 EUR
20 % USt 3,88 EUR
sohin insgesamt Endsumme 23,28 EUR
aufgerundet 23,30 EUR
als weitere Gebühr zugesprochen.
Die Anweisung hat das Oberlandesgericht Wien zu veranlassen. Im Übrigen wird der Beschwerde nicht Folge gegeben.
Text
Gründe:
Die Beschwerdeführerin Univ. Ass. Dr. Mira K***** begehrte für ihr Erscheinen bei der Berufungsverhandlung und ihre Anwesenheit zu deren Beginn Gebühren nach dem GebAG 1975 in der Höhe von:
1) Entschädigung für Zeitversäumnis
2 begonnene Stunden à 19,40 EUR 38,80 EUR
2) Mühewaltung gemäß § 54 Abs 1
für die erste halbe Stunde 20,90 EUR 20,90 EUR
3) Reisekosten
§ 27 ff 3,20 EUR
Zwischensumme 62,90 EUR
20 % USt 12,58 EUR
Endsumme 75,50 EUR.
Das Oberlandesgericht Wien bestimmte die Gebühren wie folgt
1) Entschädigung für Zeitversäumnis
1 begonnene Stunde à 19,40 EUR 19,40 EUR
2) Reisekosten
§§ 27 f GebAG 3,20 EUR
22,60 EUR
20 % USt 4,52 EUR
Endsumme 27,12 EUR
aufgerundet 27,20 EUR
und wies das Mehrbegehren im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass lediglich Entschädigung für Zeitversäumnis zuzusprechen sei, weil die Dolmetscherin infolge Abwesenheit des Angeklagten bei der Verhandlung nicht tätig geworden sei. Im Übrigen sei Zeitversäumnis im Hinblick auf die gebotene Zusammenrechnung der An- und Abreise zum Ort der Verhandlung vom Ausgangsort in 1070 Wien nur für eine Stunde anzunehmen.
Gegen den abweislichen Teil richtet sich die Beschwerde der Dolmetscherin, mit welcher die Gebührenbestimmung in voller Höhe begehrt wird.
Rechtliche Beurteilung
Der rechtzeitigen und zulässigen (§ 53 Abs 1 GebAG iVm § 41 Abs 1 GebAG) Beschwerde der Dolmetscherin kommt teilweise Berechtigung zu. Inhaltlich des (vollen Beweis machenden) Protokolls über die Berufungsverhandlung von 8. April 2003 hat diese um 9.51 Uhr begonnen. Die Dolmetscherin wurde nach Beschlussfassung auf Durchführung der Berufungsverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten und Erörterung über den Inhalt der Gebührennote ohne Entfaltung einer Übersetzertätigkeit in der Berufungsverhandlung entlassen. Wenn auch - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - alle Zeitversäumnisse eines Dolmetschers in einer Strafsache innerhalb eines Tages zusammenzurechnen sind und erst dann zu prüfen ist, wieviel volle Stunden sie zusammen ergeben bzw übersteigen, wobei eine bloß begonnene Stunde genauso wie eine volle honoriert wird (vgl Krammer-Schmidt SDG § 32 GebAG E 51, 9 Os 17/69), so hat die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde unwiderlegt angeführt, dass sie aus ihrem Büro in Wien 19, Gymnasiumstraße 50 - ihrer gewöhnlichen Arbeitsstätte - zur Verhandlung angereist sei. Bei Zusammenrechnung der Fahrzeiten von diesem Ausgangspunkt zum Ort der Berufungsverhandlung und zurück ergibt sich mehr als eine Stunde Zeitaufwand, sodass richtigerweise die Gebühr für Zeitversäumnis mit zwei Stunden anzusetzen war. In diesem Umfang war der Zuspruch einer weiteren (begonnenen) Stunde als Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 32 Abs 1 GebAG), wie im Spruch angeführt, vorzunehmen. Die von der Beschwerdeführerin ferner begehrte Entlohnung für Mühewaltung nach § 54 GebAG wurde vom Oberlandesgericht mit Recht nicht zugesprochen, weil die Gebühr für die Zuziehung zu einer gerichtlichen Vernehmung oder Verhandlung nach § 54 Abs 1 Z 3 GebAG nur anfällt, wenn der Dolmetscher im Rahmen der Vernehmung oder Verhandlung tatsächlich zu einer Dolmetschtätigkeit herangezogen wurde. Die bloße Anwesenheit zu Beginn der Berufungsverhandlung ist durch die Gebühr für Zeitversäumnis abgegolten und begründet keinen Anspruch nach § 54 Abs 1 Z 3 GebAG (11 Os 155/95, 7 Rs 259/96d Oberlandesgericht Graz).Der rechtzeitigen und zulässigen (Paragraph 53, Absatz eins, GebAG in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins, GebAG) Beschwerde der Dolmetscherin kommt teilweise Berechtigung zu. Inhaltlich des (vollen Beweis machenden) Protokolls über die Berufungsverhandlung von 8. April 2003 hat diese um 9.51 Uhr begonnen. Die Dolmetscherin wurde nach Beschlussfassung auf Durchführung der Berufungsverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten und Erörterung über den Inhalt der Gebührennote ohne Entfaltung einer Übersetzertätigkeit in der Berufungsverhandlung entlassen. Wenn auch - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - alle Zeitversäumnisse eines Dolmetschers in einer Strafsache innerhalb eines Tages zusammenzurechnen sind und erst dann zu prüfen ist, wieviel volle Stunden sie zusammen ergeben bzw übersteigen, wobei eine bloß begonnene Stunde genauso wie eine volle honoriert wird vergleiche Krammer-Schmidt SDG Paragraph 32, GebAG E 51, 9 Os 17/69), so hat die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde unwiderlegt angeführt, dass sie aus ihrem Büro in Wien 19, Gymnasiumstraße 50 - ihrer gewöhnlichen Arbeitsstätte - zur Verhandlung angereist sei. Bei Zusammenrechnung der Fahrzeiten von diesem Ausgangspunkt zum Ort der Berufungsverhandlung und zurück ergibt sich mehr als eine Stunde Zeitaufwand, sodass richtigerweise die Gebühr für Zeitversäumnis mit zwei Stunden anzusetzen war. In diesem Umfang war der Zuspruch einer weiteren (begonnenen) Stunde als Entschädigung für Zeitversäumnis (Paragraph 32, Absatz eins, GebAG), wie im Spruch angeführt, vorzunehmen. Die von der Beschwerdeführerin ferner begehrte Entlohnung für Mühewaltung nach Paragraph 54, GebAG wurde vom Oberlandesgericht mit Recht nicht zugesprochen, weil die Gebühr für die Zuziehung zu einer gerichtlichen Vernehmung oder Verhandlung nach Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG nur anfällt, wenn der Dolmetscher im Rahmen der Vernehmung oder Verhandlung tatsächlich zu einer Dolmetschtätigkeit herangezogen wurde. Die bloße Anwesenheit zu Beginn der Berufungsverhandlung ist durch die Gebühr für Zeitversäumnis abgegolten und begründet keinen Anspruch nach Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG (11 Os 155/95, 7 Rs 259/96d Oberlandesgericht Graz).
Somit war der Beschwerde im Übrigen, wie im Spruch angeführt, nicht Folge zu geben.
Anmerkung
E69922 15Os75.03European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0150OS00075.03.0612.000Dokumentnummer
JJT_20030612_OGH0002_0150OS00075_0300000_000