TE OGH 2008/5/13 14Os47/08f

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Veröffentlicht am 13.05.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Mai 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp und Hon.-Prof. Dr. Schroll und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Klaus als Schriftführer in der Strafsache gegen Megjo K***** wegen Vergehen nach § 27 Abs 1 und Abs 2 erster Fall SMG aF und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der Dolmetscherin Mag. Bettina R***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 12. März 2008, GZ 20 Bs 348/07h-13 (im Verfahren AZ 43 E Hv 98/07f des Landesgerichts für Strafsachen Wien) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 13. Mai 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp und Hon.-Prof. Dr. Schroll und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Klaus als Schriftführer in der Strafsache gegen Megjo K***** wegen Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall SMG aF und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der Dolmetscherin Mag. Bettina R***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 12. März 2008, GZ 20 Bs 348/07h-13 (im Verfahren AZ 43 E Hv 98/07f des Landesgerichts für Strafsachen Wien) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Gründe:

Mit dem zitierten Beschluss bestimmte das Oberlandesgericht Wien über Antrag der Dolmetscherin Mag. Bettina R***** deren Gebühren für die Übersetzungstätigkeit bei der Berufungsverhandlung vom 29. Jänner 2008 zu AZ 20 Bs 348/07h nach dem GebAG 1975 wie folgt:

I.) Entschädigung für Zeitversäumnis

    (§ 32 Abs 1)

    2 begonnene Stunden

    inklusive Wartezeit à 22,70 Euro     45,40 Euro

II.) Mühewaltung

     (§ 54 Abs 1)

     Teilnahme an der Verhandlung

     für die erste halbe Stunde

     à 24,50 Euro                        24,50 Euro

III.) Reisekosten

      (§ 27 f)

      Fahrt mit öffentlichem Verkehrs-

      mittel hin und zurück               4,40 Euro

      Zwischensumme:                     74,30 Euro

      20 % USt                           14,86 Euro

      Gesamtbetrag:                      89,16 Euro

      Gesamtbetrag gerundet              89,20 Euro

Das - die Entschädigung für Zeitversäumnis anlässlich der Hin- und Rückfahrt sowie der Wartezeiten gemäß § 32 Abs 1 GebAG betreffende - Mehrbegehren auf Zuspruch einer Entschädigung für eine weitere begonnene Stunde à 22,70 Euro zuzüglich USt wurde im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass die Anrechnung einer begonnenen Stunde als voll an einem Tag in Ansehung derselben Rechtssache nur einmal gebühre, wobei alle Weg- und Wartezeiten zusammenzurechnen seien.Das - die Entschädigung für Zeitversäumnis anlässlich der Hin- und Rückfahrt sowie der Wartezeiten gemäß Paragraph 32, Absatz eins, GebAG betreffende - Mehrbegehren auf Zuspruch einer Entschädigung für eine weitere begonnene Stunde à 22,70 Euro zuzüglich USt wurde im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass die Anrechnung einer begonnenen Stunde als voll an einem Tag in Ansehung derselben Rechtssache nur einmal gebühre, wobei alle Weg- und Wartezeiten zusammenzurechnen seien.

Die Dolmetscherin sei für den 29. Jänner 2008, 10:10 Uhr geladen worden. Die Berufungsverhandlung habe tatsächlich um 10:20 Uhr begonnen und um 10:42 Uhr geendet. Darüber hinaus ergäbe sich aus dem vom Revisor beim Oberlandesgericht Wien eingeholten Fahrplanausdruck eine Fahrzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln (für die Strecke 1180 Wien, S*****gasse bis D*****-Ring) von rund 18 Minuten sowie ein Fußmarsch von der Wohnung bis zur Station und von der Station bis zum Gericht von acht Minuten pro Strecke. Bei Zugrundelegung realer Verkehrsverhältnisse sei der Dolmetscherin eine reine Fahr- und Gehzeit von 40 Minuten pro Wegstrecke, damit - bei gebotener Zusammenrechnung der Fahr- und Gehzeiten - eine Gesamtreisezeit von 1 Stunde und 20 Minuten zuzugestehen, woraus sich bei Einrechnung der Wartezeit von zehn Minuten eine Zeitversäumnis von 1 Stunde 30 Minuten errechne. Selbst unter Berücksichtigung eines - gar nicht behaupteten - Zeitpolsters von üblichen 10 bis 15 Minuten für das pünktliche Erscheinen bei der Berufungsverhandlung sei daher lediglich ein Zuspruch für zwei, nicht aber für die begehrten 3 begonnen Stunden an Zeitversäumnis gerechtfertigt.

Gegen den abweisenden Teil richtet sich die rechtzeitige und zulässige (§ 53 Abs 1 GebAG iVm § 41 Abs 1 GebAG) Beschwerde der Dolmetscherin, der keine Berechtigung zukommt.Gegen den abweisenden Teil richtet sich die rechtzeitige und zulässige (Paragraph 53, Absatz eins, GebAG in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins, GebAG) Beschwerde der Dolmetscherin, der keine Berechtigung zukommt.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen ihrer Rechtsansicht sind nämlich - vom Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt - jene Zeiten, die die Dolmetscherin in derselben Strafsache für den Weg zum und vom Gericht sowie für die Wartezeiten benötigt, bei der Berechnung der Entschädigung für Zeitversäumnis zusammenzufassen. Erst in einem zweiten Schritt ist sodann zu prüfen, wieviele Stunden sie insgesamt ergeben, wobei eine bloß begonnene Stunde genauso wie eine volle honoriert wird (Krammer/Schmidt SDG3 GebAG § 32 E 51, RIS-Justiz RS0059145). Dass der tatsächliche Zeitaufwand in dieser Strafsache höher war als vom Oberlandesgericht angenommen wurde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet, sodass für die Zuerkennung einer Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß einer weiteren begonnenen Stunde kein Raum bleibt.Entgegen ihrer Rechtsansicht sind nämlich - vom Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt - jene Zeiten, die die Dolmetscherin in derselben Strafsache für den Weg zum und vom Gericht sowie für die Wartezeiten benötigt, bei der Berechnung der Entschädigung für Zeitversäumnis zusammenzufassen. Erst in einem zweiten Schritt ist sodann zu prüfen, wieviele Stunden sie insgesamt ergeben, wobei eine bloß begonnene Stunde genauso wie eine volle honoriert wird (Krammer/Schmidt SDG3 GebAG Paragraph 32, E 51, RIS-Justiz RS0059145). Dass der tatsächliche Zeitaufwand in dieser Strafsache höher war als vom Oberlandesgericht angenommen wurde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet, sodass für die Zuerkennung einer Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß einer weiteren begonnenen Stunde kein Raum bleibt.

Anmerkung

E87546 14Os47.08f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0140OS00047.08F.0513.000

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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