Legt das erstinstanzliche Straferkenntnis dem Beschuldigten die konsenslose Errichtung einer bewilligungspflichtigen Forststraße und den Betrieb derselben zur Last und wertete dies als Verstoß nach § 174 Abs 1 lit b Z 16 Forstgesetz 1975, so ist das Straferkenntnis insofern mit Rechtswidrigkeit belastet, als sie mit dem Bescheidspruch zwei Verwaltungsübertretungen anlastet und entgegen dem geltenden Kumulationsprinzip hiefür lediglich eine Geldstrafe aussprach. Die konsenslose Errichtung bzw das Errichtenlassen einer bewilligungspflichtigen Forststraße ist dem § 174 Abs 1 lit b Z 15 iVm § 61 Abs 4 des Forstgesetzes zu unterstellen (Einstellung des Verfahrens).