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80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §172 Abs6;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/10/0187Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/10/0169 E 30. Oktober 1989 VwSlg 13053 A/1989 RS 3Stammrechtssatz
Unter einer "Sperre" ist die Herausnahme einer Waldfläche von der allgemeinen Benützung zu Erholungszwecken durch eine nach außen hin in Erscheinung tretende Willenserklärung zu verstehen, wobei dies entweder ausdrücklich - wie etwa durch Hinweistafeln (§ 34 Abs 6 ForstG) - oder konkludent - durch die Errichtung einer Sperreinrichtung - erfolgen kann.
Schlagworte
Sperre Sperreinrichtung Betretungsrecht/WaldEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990100186.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
23.11.2010