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80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §172 Abs6;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/10/0169 E 30. Oktober 1989 VwSlg 13053 A/1989 RS 3Stammrechtssatz
Unter einer "Sperre" ist die Herausnahme einer Waldfläche von der allgemeinen Benützung zu Erholungszwecken durch eine nach außen hin in Erscheinung tretende Willenserklärung zu verstehen, wobei dies entweder ausdrücklich - wie etwa durch Hinweistafeln (§ 34 Abs 6 ForstG) - oder konkludent - durch die Errichtung einer Sperreinrichtung - erfolgen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006100136.X03Im RIS seit
28.11.2007Zuletzt aktualisiert am
23.11.2010