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80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §33;Rechtssatz
Die Ansicht, dass nicht eine tatsächliche Behinderung des Waldes eine Sperre darstelle, vielmehr der Wille, den Wald vom Betretungsrecht auszunehmen, "förmlich durch eine entsprechende Kennzeichnung mit Hinweistafeln kundgemacht sein" müsse, ist nicht zutreffend.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989100169.X04Im RIS seit
20.06.2007Zuletzt aktualisiert am
28.01.2014