RS Vwgh 1989/10/30 89/10/0169

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.10.1989
beobachten
merken

Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §33;
ForstG 1975 §34 Abs1;
ForstG 1975 §34 Abs6;
ForstG 1975 §35;

Rechtssatz

Die Ansicht, dass nicht eine tatsächliche Behinderung des Waldes eine Sperre darstelle, vielmehr der Wille, den Wald vom Betretungsrecht auszunehmen, "förmlich durch eine entsprechende Kennzeichnung mit Hinweistafeln kundgemacht sein" müsse, ist nicht zutreffend.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989100169.X04

Im RIS seit

20.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten