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80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §33 Abs1;Rechtssatz
Eine Sperre liegt unabhängig davon vor, ob eine Überwindung eines Zaunes an sich unschwer möglich ist und auch Durchlässe vorhanden sind. Auch in einem solchen Fall ist nämlich die allseitige, freie Begehbarkeit zumindest behindert (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 2001, Zl. 2000/10/0163, und die dort zitierte Vorjudikatur).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006100175.X06Im RIS seit
29.10.2007Zuletzt aktualisiert am
18.01.2017