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80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §33;Rechtssatz
Unter einer "Sperre" ist die Herausnahme einer Waldfläche von der allgemeinen Benützung zu Erholungszwecken durch eine nach außen hin in Erscheinung tretende Willenserklärung zu verstehen, wobei dies entweder ausdrücklich - wie etwa durch Hinweistafeln (§ 34 Abs 6 ForstG) - oder konkludent - durch die Errichtung einer Sperreinrichtung - erfolgen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989100169.X03Im RIS seit
20.06.2007Zuletzt aktualisiert am
28.01.2014