Rechtssatz: Gemäß § 174 Abs. 1 lit. b Z 26 Forstgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, wer die in einer Fällungsbewilligung gemäß § 88 Abs. 3 und Abs. 4 erster Satz vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen nicht erfüllt. Gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Z 3 Forstgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, wer das Waldverwüstungsverbot des § 16 Abs. 1 nicht befolgt. Gemäß § 16 Abs. 1 leg.cit ist jede Waldverwüstung verboten. Dieses Verbot richtet sich gegen jedermann. Gemäß § 16 Abs. 2 Forstge... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 17 Abs.1 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.I.Nr. 78/2003 (die während des Verfahrens in Kraft getretene weitere Novelle durch das Agrarrechtsänderungsgesetz 2004, BGBl.I.Nr. 83/2004 brachte jedenfalls keine für den Bw günstigere Regelung), ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten. Wer dieses Rodungsverbot nicht befolgt, begeht nach § 174 Abs.1 lit.a Z6 leg.c... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Beschuldigte begeht eine Waldverwüstung, wenn er den Bewuchs (Eichen, Pappeln, Weiden, Eschen, Fichten, Linden und Birken) mittels Schubraupe flächig entfernt und der Oberboden flächig abgetragen wurde, wodurch die Produktionskraft des Waldbodens wesentlich geschwächt wurde. Dabei wird nach dem Gesetz eine Fläche als Wald verstanden, die mit Holzgewächsen der im Anhang angeführten Arten bestockten Grundflächen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1.000 m² und e... mehr lesen...
Rechtssatz: Wer auf Schutzwaldparzellen Kahlhiebe bzw eine diesem gleichzuhaltende Einzelstammentnahme im Ausmaß von ca 0,7 ha, ohne Vorliegen der hiefür erforderlichen Fällungsbewilligung durchführt, ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich und verantwortet, zumal der Waldboden dadurch einer offenbaren Rutschgefahr ausgesetzt und infolge der Steilheit des Geländes durch Oberflächenerosion und Schneeschub eine rechtzeitige Wiederbewaldung unmöglich ist, auch die Herbeiführung einer Wa... mehr lesen...
Rechtssatz: Erfolgt die Durchführung von Erdbewegungsarbeiten vom Beschuldigten als Unternehmer durch dessen Angestellten, welcher unter Anwendung des vor Ort anwesenden Grundeigentümers als Auftraggeber tätig wurde, so hat der Beschuldigte selbst die Erdbewegungsarbeiten nicht durchgeführt und sind diese in Ansehung des verwaltungsstrafrechtlichen Vorwurfs nach § 16 Forstgesetz dem Grundeigentümer als Auftraggeber zuzurechnen. Der Vorwurf einer Unterlassung setzt eine Verpflichtung zu ein... mehr lesen...
Rechtssatz: Wer auf einem Waldgrundstück Boden abschiebt, einplaniert und dabei der oberflächlich, wenn auch nur in geringer Mächtigkeit vorhanden gewesene Humus, in tiefere Bodenschichten verlagert bzw verschüttet und die Wurzelstöcke ausreißt, wodurch die Produktionskraft des Waldbodens zumindest wesentlich geschwächt und der Waldboden einer offenbaren Abtragungsgefahr ausgesetzt wird, verantwortet die Verwaltungsübertretung der Waldverwüstung. mehr lesen...
Rechtssatz: Der Beschuldigte ist vom verwaltungsstrafrechtlichen Vorwurf nach § 174 Abs 1 lit a Z 3 Forstgesetz dann exkulpiert, wenn die Schlägerung lediglich auf einer zusammenhängenden Fläche bis zu 0,5 ha erfolgte, da Bewilligungspflicht erst ab einer Größe von über 0,5 ha gemäß § 85 Abs 1 lit a Forstgesetz angeordnet ist (Einstellung des Verfahrens). mehr lesen...
Rechtssatz: Eine schriftliche Eingabe des Inhaltes: "Ich, Paul A, habe am Mittwoch, den 24.1.1996 mit Ihrer Außenstelle, Forstbehörde Y, Verbindung aufgenommen. Es wurde eine neue Begehung unseres Lagerplatzes vereinbart. Der Termin für die Begehung wird uns bekannt gegeben, um den Sachverhalt an Ort und Stelle zu erläutern. Ich ersuche Sie höflichst die oben angeführte Strafverfügung außer Kraft zu setzten." ist keine gesetzmäßig ausgeführte Berufung. mehr lesen...
Rechtssatz: Obschon § 16 Forstgesetz für die gefährdete Waldfläche keine Mindestgröße bestimmt, kann daraus nicht geschlossen werden, daß jede durch eine unsachgemäße Düngung hervorgerufene Gefährdung des Bewuchses als "flächenhaft" im Sinne dieser Gesetzesstelle zu verstehen ist, zumal jeder Bewuchs - und sei es auch nur eine einzige Pflanze - naturgemäß eine Bodenfläche in Anspruch nimmt. Von einer "flächenhaften Gefährdung" des Bewuchses kann daher jedenfalls dann nicht gesprochen werde... mehr lesen...
Rechtssatz: Wer als Waldeigentümer entlang des Forstweges verschiedene Arten von Baumaterialien sowie Gerüstteile, Schaltafeln, verschiedene Eisenteile, Betonfertigteile, Rohr, leere Fässer und dgl mehr, und in einer Vertiefung am Ende dieses Forstweges Hausmüll und Abfall verschiedener Art ablagert, macht sich verwaltungsstrafrechtlich nach dem Forstgesetz verantwortlich, weil die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur verboten ist und die Ablagerung von... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Bestimmungen des Forstgesetzes - und damit auch die Bestimmungen betreffend Waldverwüstung - sind in der Kampfzone des Waldes nur auf den forstlichen Bewuchs und nicht auf die dazwischenliegenden Grundflächen ohne forstlichen Bewuchs anzuwenden. mehr lesen...