RS UVS Kärnten 1996/10/21 KUVS-439/9/96

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Veröffentlicht am 21.10.1996
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Rechtssatz

Wer auf einem Waldgrundstück Boden abschiebt, einplaniert und dabei der oberflächlich, wenn auch nur in geringer Mächtigkeit vorhanden gewesene Humus, in tiefere Bodenschichten verlagert bzw verschüttet und die Wurzelstöcke ausreißt, wodurch die Produktionskraft des Waldbodens zumindest wesentlich geschwächt und der Waldboden einer offenbaren Abtragungsgefahr ausgesetzt wird, verantwortet die Verwaltungsübertretung der Waldverwüstung.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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