Erfolgt die Durchführung von Erdbewegungsarbeiten vom Beschuldigten als Unternehmer durch dessen Angestellten, welcher unter Anwendung des vor Ort anwesenden Grundeigentümers als Auftraggeber tätig wurde, so hat der Beschuldigte selbst die Erdbewegungsarbeiten nicht durchgeführt und sind diese in Ansehung des verwaltungsstrafrechtlichen Vorwurfs nach § 16 Forstgesetz dem Grundeigentümer als Auftraggeber zuzurechnen. Der Vorwurf einer Unterlassung setzt eine Verpflichtung zu einem bestimmten Handeln voraus. In Ansehung einer tatbestandsbegründenden Unterlassung ist daher nur strafbar, wer seiner Verpflichtung zum Handeln schuldhaft nicht nachkommt. Hinsichtlich der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung für Handlungen, die eines der genannten Tatbilder erfüllen, ist davon auszugehen, daß die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung den trifft, dem die Handlungen schuldhaft zuzurechnen sind, was beim beauftragten Erdbewegungsunternehmen nicht zutrifft (Einstellung des Verfahrens).