Obschon § 16 Forstgesetz für die gefährdete Waldfläche keine Mindestgröße bestimmt, kann daraus nicht geschlossen werden, daß jede durch eine unsachgemäße Düngung hervorgerufene Gefährdung des Bewuchses als "flächenhaft" im Sinne dieser Gesetzesstelle zu verstehen ist, zumal jeder Bewuchs - und sei es auch nur eine einzige Pflanze - naturgemäß eine Bodenfläche in Anspruch nimmt. Von einer "flächenhaften Gefährdung" des Bewuchses kann daher jedenfalls dann nicht gesprochen werden, wenn durch die unsachgemäße Düngung lediglich auf einer eingrenzenden Waldfläche von ca 15m2 die Gefährdung des Bewuchses gegeben ist, zumal diese Fläche etwa als Standraum für einen Fichten-Altbaum im Hiebsreifealter benötigt wird. (Einstellung des Verfahrens)