Norm: UWG §2 D9
Rechtssatz: Die Rechtsprechung zur Irreführung über die Vorratsmenge ist auf die Werbung von Fluggesellschaften für Billigtickets sinngemäß anzuwenden. Zur Irreführung geeignet ist eine solche Werbung immer dann, wenn der Vorrat (= das Dienstleistungsangebot) nicht ausreicht, um die zu erwartende Nachfrage zu decken, das heißt, übertragen auf die Ticketwerbung von Fluggesellschaften, wenn weniger Flugplätze zu günstigen Tarifen ... mehr lesen...
Begründung: Die Streitteile sind Luftfahrtunternehmen. Die Beklagte bildet beim Verkauf ihrer Flugtickets mehrere Preisstufen, die jeweils für eine bestimmte Anzahl von Sitzplätzen (Kontingente) verrechnet werden. Auf bestimmten Strecken verlangt sie in der niedrigsten Preisstufe 29 EUR. Davon ausgehend bildet sie weitere Preisstufen, die für bestimmte Sitzplatzkontingente verrechnet werden. Für die Flugstrecken von Wien nach Paris, Rom, London und Zürich beträgt der Anteil der um... mehr lesen...
Begründung: Die Streitteile sind Luftfahrtunternehmen, die Flugpassagiere auf teilweise denselben Flugstrecken befördern. Zu den Kosten eines Luftfahrtunternehmens gehören ua auch jene für Treibstoff, Flugsicherung und die Infrastruktur auf Flughäfen (Lande-, Hangar- und Parktarif, Infrastruktur- und Fluggasttarif sowie der Sicherheitsbeitrag). Die Beklagte bewirbt seit März 2005 unter der Bezeichnung „red ticket" in Printmedien, auf Plakaten, in Reisebüros, im Fernsehen, im Radio u... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Nach Auffassung des Rekursgerichts ist die blickfangartige Ankündigung „Inhalt: immer 20 + 5 kuvertierte Beutel ohne Metallklammer" auf einer Verpackung, in der sich 25 Teebeutel befinden, keine zur Irreführung geeignete Angabe im Sinne des § 2 UWG. Gegenüber einem mündigen Verbraucher werde dadurch nicht der unrichtige Eindruck einer besonderen Aktion oder eines Sonderangebots erweckt; der Kunde erhalte, was auf der Packun... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Vorinstanzen haben der Beklagten verboten, mit Reichweitenangaben zu werben, wenn die Zahl der zugrunde liegenden Interviews zu hoch angegeben wird. Damit werde auch bei Angabe der richtigen Schwankungsbreiten eine höhere als die tatsächliche Genauigkeit suggeriert, was angesichts des geringen Reichweitenabstandes zu einer spürbaren Nachfrageverlagerung führen könne. Ob Angaben zur Irreführung geeignet sind, hängt von de... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L*****, gegen die beklagte Partei T***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Michael Battlogg, Rechtsanwalt in Schruns, wegen Unterlassung und Veröffentlichung (St... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin befasst sich mit dem Großhandel von Pflanzenschutz-, Dünge- und Schädlingsbekämpfungsmitteln und auch von Erde. Die beklagte Partei beschäftigt sich ebenfalls mit dem Vertrieb von Pflanzenschutz-, Dünge- und Schädlingsbekämpfungsmitteln und insbesondere auch mit dem Vertrieb von Garten- und Blumenerde. Sie bringt unter der Marke „S*****" Blumenerde in Verkehr, unter anderem S***** Blumenerde, S***** Balkonblumenerde, S***** Pflanzenerde, sämtliche Produkte... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J***** AG, *****, vertreten durch Wolf Theiss Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagte Partei Franz H***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Harald Schmidt,... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** - srl, *****, vertreten durch Kraft & Winternitz Rechtsanwälte-Gesellschaft mbH in Wien, gegen die beklagte Partei A****... mehr lesen...
Begründung: Beide Streitteile sind Unternehmen der Nahrungsmittelindustrie und vertreiben Salat-Dressings der Sorten „Gartenkräuter", „italienische Kräuter" und „Kräuter Knoblauch". Die Beklagte bewirbt ihre Produkte unter der Bezeichnung „frisch & leicht Salat-Dressings" mit dem Schlagwort „naturrein" und - in einem an den Lebensmittelhandel gerichteten Informationsblatt - mit der Aussage: „Sie erhalten das einzige frische & naturreine Salat-Dressing. S***** Salat-Dressin... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** KG (früher G***** KG), *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Spitzy und Dr. Esther Lenzinger, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei B***... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist die gesetzliche Interessenvertretung der freiberuflich tätigen Ärzte in Wien, darunter sind auch Fachärzte für Augenheilkunde und Optometrie. Die Erstbeklagte betreibt das Gewerbe des Optikerhandwerks (§ 94 Z 2 GewO) und der Kontaktlinsenoptik (§ 94 Z 41 GewO) an mehreren Standorten in Wien. Der Zweitbeklagte ist ausgebildeter Augen- und Kontaktlinsenoptiker sowie selbstständig vertretungsbefugter Geschäftsführer und Gesellschafter der Erstbeklagten. ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei e***** GmbH, *****, vertreten durch Frieders, Tassul & Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. W***** GmbH, *****, 2. F*****... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Wilhelm Klade, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei T***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Stefan Wa... mehr lesen...
Begründung: Beide Parteien bieten öffentliche Festnetz-Sprachtelefondienste an. Bei den verschiedenen Gebührentarifen, zwischen denen Kunden der Parteien wählen können, wird grundsätzlich zwischen „Österreichzone" und „Lokalzone" und innerhalb dieser Zonen zwischen „Geschäftszeit" (Montag bis Freitag 8 bis 18 Uhr) und „Freizeit" (18 bis 8 Uhr und Samstag, Sonn- und Feiertag) unterschieden. Die Beklagte bietet unter anderem den TikTak Privat Tarif an. Bei diesem kostet die Gespräch... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Zu 1.: Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 4. 11. 2004 das Verfahren bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes in dem zu G 52/04 anhängigen Gesetzesprüfungsverfahren unterbrochen (2 Ob 162/04v) und - nach Zurückweisung des Individualantrages zu G 52/04 - mit Beschluss vom 12. 5. 2005 ausgesprochen, dass das Verfahren bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes auch über die zu G 20/05 erhobenen Anträge unterbrochen bleibt. Mit Erkenntnis vo... mehr lesen...
Begründung: Die gefährdete Partei (weiterhin: Antragstellerin) ist Medieninhaberin und Herausgeberin des Printmediums „Salzburger Woche", das in mehreren regionalen Ausgaben erscheint. Die Gegnerin der gefährdeten Partei (nachfolgend: Antragsgegnerin) ist Medieninhaberin und Herausgeberin der Gratiszeitungen „Bezirksblätter Salzburg", die ebenfalls in mehreren Regionalausgaben erscheinen und an alle Haushalte verteilt werden. Die Mediadaten der „Bezirksblätter Salzburg" werden jäh... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Ploil, Krepp & Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei E***** GmbH, *****, vertreten durch Sch... mehr lesen...
Norm: UWG §2 A4
Rechtssatz: Für den Unterlassungsanspruch nach § 2 UWG genügt objektive Rechtswidrigkeit. Es ist nicht nötig, dass der Ankündigende die Unrichtigkeit seiner Angabe kennt; so schon 4 Ob 418/79 = ÖBl 1980, 128 - KILOMETERZÄHLER uva oder kennen muss; so schon 4 Ob 407/79. Entscheidungstexte 4 Ob 65/05w Entscheidungstext OGH 26.04.2005 4 Ob 65/05w ... mehr lesen...
Begründung: Das Institut Fessel hat für das Jahr 2004 eine Verbraucherbefragung durchgeführt und nach den Gesamtergebnissen dieser nach einer Reihe von Einzelkriterien durchgeführten Befragung eine Reihung der Anbieter des Lebensmittelhandels vorgenommen. Nach dieser Reihung nehmen die Beklagte und Unternehmen ihrer Unternehmensgruppe den ersten und zweiten, die Klägerin den dritten Rang ein. In österreichweit erscheinenden Tageszeitungen und in eigenen Prospekten nahm die Beklagt... mehr lesen...
Begründung: Die Streitteile sind Mitbewerber im Elektro- und Elektronikbereich. Anlässlich der Neueröffnung ihres als „SONY-Center" bezeichneten Geschäfts - die Beklagte vertreibt dort ausschließlich Geräte der Marke SONY - veranlasste die Beklagte nachstehende Werbeeinschaltung in einer Tageszeitung: Zur Sicherung ihres inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs begehrt die Klägerin zuletzt noch, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu verbieten, in öffentlichen Mitteilungen, di... mehr lesen...
Begründung: Die beklagte Partei (Land Kärnten) gibt seit April 2004 in ihren Haustankstellen beim Straßenbauamt Klagenfurt und in weiteren sieben Straßenmeistereien Dieseltreibstoff zum Einkaufpreis an die Allgemeinheit ab. Zur Sicherung seines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs begehrt der klagende Schutzverband, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs 1.) öffentliche Tankstellen zu bewerben und/oder zu betr... mehr lesen...
Norm: RL-BA 1977 §45 Abs3 litaUWG §2 C2b
Rechtssatz: Dem Begriff „marktschreierisch" im Sinne des § 45 Abs 3 lit a RL-BA kommt eine andere Bedeutung zu als jener von der Judikatur zu § 2 UWG entwickelten Kategorie: „Marktschreierisch" ist in dieser Hinsicht im Sinne seiner sprachlichen Bedeutung als lautstark und sich aufdrängend werbend zu verstehen. Eine deutlich erkennbar nicht ernst zu nehmende Behauptung, welche ohne Anspruch auf Glaubwürd... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Beklagte war als Zustellerin beim Postamt B***** beschäftigt. Sie wurde mit Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls nach den §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 130 StGB schuldig erkannt, weil sie der Klägerin fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt 2.000 EUR übersteigenden Wert mit dem Vorsatz weggenommen habe, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar nach dem 29. 11. 2001 Warengutsc... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist die gesetzliche Interessenvertretung der in Oberösterreich ansässigen Ärzte. Die Drittbeklagte führt im Rahmen ihres Personenbeförderungsgewerbes seit mehreren Jahren mehrmals wöchentlich Mietwagenfahrten nach Ungarn zu den „T***** Zahnpraxen" nach G***** durch; der dafür eingesetzte PKW ist ua mit „ZAHN TAXI" und „www.zahntaxi.at" samt Telefonnummer beschriftet. Unter der genannten Domain betreibt der Zweitbeklagte - der Geschäftsführer der Erstbeklag... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung An den maßgeblichen Umständen, die im Sicherungsverfahren zur Abweisung des Sicherungsantrags geführt haben (zur
Begründung: siehe den dort ergangenen Beschluss 4 Ob 83/03i), ist im Hauptverfahren - entgegen den Ausführungen des Klägers - auch dadurch keine Änderung eingetreten, dass nunmehr feststeht, dass zumindest ein Absolvent der von den Beklagten durchgeführten Vorbereitungskurse (von bisher insgesamt etwa 15-20 Tei... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin vertreibt (ua) die Kosmetikprodukte der Marke „Nivea" in Österreich. Die Beklagte betreibt Geschäfte, in denen sie verschiedene Artikel anbietet. In einer mit „Supertipps % TPPS ... immer günstiger!" überschriebenen und Angebote verschiedener Waren, von Bekleidung über Küchengeräte und Spielzeug bis zu Kosmetika, enthaltenden Werbeaussendung kündigte die Beklagte im Herbst 2003 an, „Diverse Marken-Kosmetika! Nivea und andere Hersteller" je 0,99 EUR zu verk... mehr lesen...
Begründung: Beide Parteien betreiben Baumärkte; die Beklagte gründete ihre erste Niederlassung 1972. Die Beklagte wirbt in ihren Werbeprospekten mit folgenden Aussagen: „Nr. 1-Preise ohne Wenn und Aber!", „Immer Nr. 1! in Preis, Auswahl und Service", „Österreichs Nr. 1! ohne Wenn und Aber!", „...wo bessere Produkte weniger kosten", „Immer Nr. 1! ohne Wenn und Aber", „Nr. 1-Preise". Am 21. 7. 2003 ließ die Klägerin Testkäufe vornehmen. Die Preise der Klägerin lagen bei folgenden Pr... mehr lesen...
Begründung: Hält der Oberste Gerichtshof entgegen dem nach § 508a Abs 1 iVm § 521a Abs 2 ZPO nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes den Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage gemäß § 528 Abs 1 ZPO für nicht zulässig, kann sich die Zurückweisung des ordentlichen Revisionsrekurses auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§§ 510 Abs 3 letzter Satz, 528a ZPO). Hält der Oberste Gerichtshof entgegen dem nach Paragraph 508 a, Absatz eins,... mehr lesen...
Norm: ECG §22IPRG §48 Abs2UWG §2 A4
Rechtssatz: Unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes besteht im Rahmen des § 22 Z 5 ECG eine Ausnahme vom Herkunftslandprinzip auch im Zusammenhang mit wettbewerbsrechtlichen Sachverhalten, weshalb eine Irreführung inländischer Verbraucher im Rahmen von dem ECG unterliegenden Sachverhalten nach § 2 UWG zu beurteilen ist. Entscheidungstexte 4 O... mehr lesen...