Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß und Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Ulf P*****, vertreten durch Mag. Klemens Mayer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Dr. Tamas F*****, 2. Dr. Christian A. P*****, beide vertreten durch Dr. Heinz Robathin und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 36.000 EUR), 5.000 EUR sA und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 10.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 24. April 2004, GZ 2 R 246/03s-22, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
An den maßgeblichen Umständen, die im Sicherungsverfahren zur Abweisung des Sicherungsantrags geführt haben (zur Begründung siehe den dort ergangenen Beschluss 4 Ob 83/03i), ist im Hauptverfahren - entgegen den Ausführungen des Klägers - auch dadurch keine Änderung eingetreten, dass nunmehr feststeht, dass zumindest ein Absolvent der von den Beklagten durchgeführten Vorbereitungskurse (von bisher insgesamt etwa 15-20 Teilnehmern) die Pharmareferentenprüfung nicht bestanden hat. Nach Auffassung der Vorinstanzen wird nämlich die beanstandete Ankündigung ("Sie schaffen die Pharmareferentenprüfung! Mit uns garantiert!") von den angesprochenen Verkehrskreisen - nach dem Maßstab eines mündigen Kursinteressenten - nicht als Tatsachenbehauptung dahin verstanden, sämtliche bisherige Teilnehmer an Kursen der Beklagten hätten die Prüfung erfolgreich absolviert. Auf die Wahrheit einer derartigen Tatsachenbehauptung kommt es damit für die Zulässigkeit des Werbeslogans nicht an.
Die Frage, wie die angesprochenen Verkehrskreise eine Werbeaussage verstehen und ob sie demnach zur Irreführung geeignet ist, hat im Übrigen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und ist daher nicht erheblich im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO (MR 1995, 233 - Inseratenpreisliste; MR 2000, 321 - Halbjahres-Abonnement; ÖBl-LS 2001/122 - Wiener Werkstätten; 4 Ob 27/03d uva).Die Frage, wie die angesprochenen Verkehrskreise eine Werbeaussage verstehen und ob sie demnach zur Irreführung geeignet ist, hat im Übrigen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und ist daher nicht erheblich im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (MR 1995, 233 - Inseratenpreisliste; MR 2000, 321 - Halbjahres-Abonnement; ÖBl-LS 2001/122 - Wiener Werkstätten; 4 Ob 27/03d uva).
Textnummer
E74317European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0040OB00148.04Z.0818.000Im RIS seit
17.09.2004Zuletzt aktualisiert am
23.02.2012