Begründung: Im Zuge von Straßenbauarbeiten am Grundstück EZ ***** Grundstück ***** Grundbuch ***** W*****, das im Eigentum der Gemeinde W***** steht (öffentliches Gut), wurde im Auftrag Letzterer (der Zweitbeklagten) von der Erstbeklagten zur Verdichtung des Unterbauplanums am 5. 4. 1994 eine Rüttelwalze mit einem Eigengewicht von ca 400 kg eingesetzt. Das Haus der Kläger ist auf dem unmittelbar angrenzenden Grundstück errichtet. Da der Grund dort nicht besonders tragfähig ist, ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Das Berufungsgericht hat die vom Erstgericht festgestellte Höhe der dem Grunde nach bereits rechtskräftig feststehenden Schadenersatzpflicht der beklagten Partei für die den Klägerinnen beim Bau der P***** Bundesstraße an dem ihnen gehörigen Schloß G***** in V***** entstandenen Schäden bestätigt. Dabei folgte es der Rechtsprechung, dass für den Ersatz von Sachschäden an Bauwerken aus Anlass des Baues einer Bundesstraße d... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die beklagte Partei war mit der Errichtung einer Autobahn im Bereich der Umfahrung einer Landeshauptstadt beauftragt. Sie bediente sich zur Ausführung des Baus zweier Arbeitsgemeinschaften. Diese beauftragten ein Bauunternehmen mit dem Transport von Erdmaterial, der vom November 1993 bis Mitte 1995 durchgeführt wurde. Im Zuge dieser Arbeiten querten die LKW eine Straße, die dabei durch herabfallendes Erdmaterial und feinen Schotter verschmutzt wurde. Nach Abtr... mehr lesen...
Begründung: Die Stiftskirche Spital am Pyhrn wurde in den Jahren 1714 bis 1730 errichtet. Von Bartolomeo Altomonte wurden in ihr die wertvollsten Barockfresken Österreichs geschaffen; die Stiftskirche ist unersetzlicher Bestandteil österreichischen Kulturguts. Sie wird baulich vom Pfarrhof, dem Pfarrsaal und der Umfassungsmauer des Pfarrgartens umgeben. Der erstbeklagte Bund ist Eigentümer jener Liegenschaften, die im Gemeindegebiet von Spital am Pyhrn zum Bau der Pyhrn-Autobahn ... mehr lesen...
Norm: BStG §24 Abs5
Rechtssatz: Die Frage, für welche Personen der Bund im Rahmen seiner nachbarrechtlichen Haftung bei Sachschäden an nachbarlichen Bauwerken nach § 24 Abs 5 BStG 1971 einzustehen hat, ist nach den Grundsätzen des Nachbarrechts zu beurteilen. Entscheidungstexte 1 Ob 2337/96z Entscheidungstext OGH 29.04.1997 1 Ob 2337/96z Veröff: SZ 70/85 ... mehr lesen...
Norm: BStG §24 Abs5
Rechtssatz: Die Schadenersatzverpflichtung gemäß § 24 Abs 5 BStG betrifft nur den Bund und nicht auch die von ihm zur Erfüllung seiner Aufgaben - sei es im Wege des Gesetzes oder mittels Vertrags - herangezogenen Unternehmen, die ein bestimmtes Werk zu errichten haben. Dessen Haftung gegenüber dem geschädigten Dritten ist auf das im § 1315 ABGB umschriebene Ausmaß beschränkt. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: BStG §24 Abs5
Rechtssatz: Der im § 24 Abs 5 BStG vorgesehene "Anspruch auf Schadenersatz" ist dem Wesen nach keine Enteignungsentschädigung. Entscheidungstexte 3 Ob 551/94 Entscheidungstext OGH 13.07.1994 3 Ob 551/94 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0053812 Dokumentnummer ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist Eigentümerin des "Perweingutes" in Pfarrwerfen. Der zu diesem Gut gehörende Waldbestand auf dem Grundstück Nr 44 der EZ 81 KG Grub liegt in unmittelbarer Nachbarschaft der Tauernautobahn. Mit Bescheid des Landeshauptmanns von Salzburg vom 23.12.1970 wurden zum Zweck der Errichtung der Tauernautobahn aus der seinerzeit im Eigentum der Klägerin und ihres mittlerweile verstorbenen Ehegatten Josef B*** stehenden Liegenschaft EZ 81 KG Grub unter an... mehr lesen...
Norm: ABGB §364 AABGB §364 B4ABGB §364aBStG §24 Abs5
Rechtssatz: Nicht § 24 Abs 5 BStG, sondern die allgemeinen nachbarrechtlichen Bestimmungen des ABGB gelten für von Bundesstraßen ausgehende Immissionen, sobald die Bauführung der Bundesstraße abgeschlossen ist. Entscheidungstexte 1 Ob 47/87 Entscheidungstext OGH 19.04.1989 1 Ob 47/87 SZ 61/7 ... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke 1/1 und 1/2, EZ 50 KG Oberaich, Haus Unteraich 44, in dem sie ein Gasthaus betreibt. Die Grundstücke grenzen im Norden an die Bundesstraße 116. Ursprünglich hatten die Grundstücke der Klägerin und die Bundesstraße 116 etwa das gleiche Niveau. Im Jahre 1955 erhielt die Bundesstraße eine Betondecke; sie wurde dadurch um 50 bis 55 cm angehoben. Im Jahre 1979 wurde sie durch die Aufbringung einer neuen Schwarzdecke um weitere 2... mehr lesen...
Norm: ABGB §1315IABGB §1315IIaBStG §24 Abs5
Rechtssatz: Der Organbegriff des § 24 Abs 5 BStG entspricht, da das Gesetz auf die Anwendung des § 1315 ABGB verzichtet, dem § 1 Abs 2 AHG. Entscheidungstexte 1 Ob 47/87 Entscheidungstext OGH 20.01.1988 1 Ob 47/87 Veröff: SZ 61/7 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0... mehr lesen...
Norm: BStG §24 Abs5
Rechtssatz: Die Haftungsbeschränkung findet auch auf Gesellschaften, wie die Phyrn - Autobahn AG Anwendung, die bundesgesetzlich mit der Errichtung von Autobahnen betraut sind. Entscheidungstexte 1 Ob 591/83 Entscheidungstext OGH 21.09.1983 1 Ob 591/83 Veröff: ZVR 1984/279 S 282 = MietSlg 35030 1 Ob 239/14z Entscheidu... mehr lesen...
Norm: BStG bis zur Nov BGBl 1975/239 und idF Nov BGBl 1975/239 §24 Abs5B-VG Art140
Rechtssatz: Antrag, der VfGH wolle gemäß Art 140 Abs 1 und Abs 4 B-VG aussprechen: a) daß der zweite Satz des § 24 Abs 5 des BStG 1971, BGBl 1971/286, in der bis zur Novelle BGBl 1975/239 geltenden Fassung verfassungswidrig war; b) daß der zweite Satz des § 24 Abs 5 des BStG 1971, BGBl 1971/286, idF der Novelle BGBl 1975/239 als verfassungswidrig aufgehoben w... mehr lesen...
Norm: BStG idF Nov BGBl 1975/239 §24 Abs5
Rechtssatz: Die novellierte Bestimmung des § 24 Abs 5 kann nicht als
Begründung: einer besonderen Haftung, sondern nur als Einschränkung der Haftungstatbestände des ABGB verstanden werden. Es haben nunmehr für den Ersatz von Sachschäden an Bauwerken aus Anlaß des Baues einer Bundesstraße die vollen nachbarrechtlichen Bestimmungen des ABGB Anwendung zu finden. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1313a IIaBStG §24 Abs5
Rechtssatz: Die Bundesstraßenverwaltung haftet nur für das Verschulden ihrer Organe, nicht aber für das Verschulden von Unternehmungen, deren sie sich für die Durchführung der Bauarbeiten bedient. Rein nachbarrechtliche Ansprüche ohne ein Verschulden von Organen der Bundesstraßenverwaltung sind grundsätzlich als ungerechtfertigt anzusehen. (Vor der Novelle BGBl 1975/239) Entscheidungstexte ... mehr lesen...