RS OGH 1997/4/29 1Ob71/97s

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Veröffentlicht am 29.04.1997
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Norm

BStG §24 Abs5

Rechtssatz

Die Schadenersatzverpflichtung gemäß § 24 Abs 5 BStG betrifft nur den Bund und nicht auch die von ihm zur Erfüllung seiner Aufgaben - sei es im Wege des Gesetzes oder mittels Vertrags - herangezogenen Unternehmen, die ein bestimmtes Werk zu errichten haben. Dessen Haftung gegenüber dem geschädigten Dritten ist auf das im § 1315 ABGB umschriebene Ausmaß beschränkt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107863

Dokumentnummer

JJR_19970429_OGH0002_0010OB00071_97S0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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