Norm
BStG §24 Abs5Rechtssatz
Die Schadenersatzverpflichtung gemäß § 24 Abs 5 BStG betrifft nur den Bund und nicht auch die von ihm zur Erfüllung seiner Aufgaben - sei es im Wege des Gesetzes oder mittels Vertrags - herangezogenen Unternehmen, die ein bestimmtes Werk zu errichten haben. Dessen Haftung gegenüber dem geschädigten Dritten ist auf das im § 1315 ABGB umschriebene Ausmaß beschränkt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107863Dokumentnummer
JJR_19970429_OGH0002_0010OB00071_97S0000_001