RS OGH 1980/1/31 7Ob512/80, 1Ob591/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.1980
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Norm

ABGB §1313a IIa
BStG §24 Abs5

Rechtssatz

Die Bundesstraßenverwaltung haftet nur für das Verschulden ihrer Organe, nicht aber für das Verschulden von Unternehmungen, deren sie sich für die Durchführung der Bauarbeiten bedient. Rein nachbarrechtliche Ansprüche ohne ein Verschulden von Organen der Bundesstraßenverwaltung sind grundsätzlich als ungerechtfertigt anzusehen. (Vor der Novelle BGBl 1975/239)

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 512/80
    Entscheidungstext OGH 31.01.1980 7 Ob 512/80
    Veröff: EvBl 1980/143 S 440
  • 1 Ob 591/83
    Entscheidungstext OGH 21.09.1983 1 Ob 591/83
    nur: Rein nachbarrechtliche Ansprüche ohne ein Verschulden von Organen der Bundesstraßenverwaltung sind grundsätzlich als ungerechtfertigt anzusehen. (T1) Veröff: ZVR 1984/279 S 282 = MietSlg 35030

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0029050

Dokumentnummer

JJR_19800131_OGH0002_0070OB00512_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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