Norm
ABGB §1313a IIaRechtssatz
Die Bundesstraßenverwaltung haftet nur für das Verschulden ihrer Organe, nicht aber für das Verschulden von Unternehmungen, deren sie sich für die Durchführung der Bauarbeiten bedient. Rein nachbarrechtliche Ansprüche ohne ein Verschulden von Organen der Bundesstraßenverwaltung sind grundsätzlich als ungerechtfertigt anzusehen. (Vor der Novelle BGBl 1975/239)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0029050Dokumentnummer
JJR_19800131_OGH0002_0070OB00512_8000000_001