Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Stefanie S*****, 2.) Silvia S*****, beide *****, vertreten durch Eisenberger-Herzog-Nierhaus-Forcher & Partner, Rechtsanwaltssozietät in Graz, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, sowie den auf Seiten der beklagten Partei einschreitenden Nebenintervenienten
1.) ST***** Bau-AG, *****, 2.) S*****-Bauges. m. b. H., *****, vertreten durch Dr. Willibald Rath und andere, Rechtsanwälte in Graz, wegen S 8,360.000,-- sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 3. Mai 1999, GZ 3 R 49/99x-56, womit über Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 7. Jänner 1999, GZ 23 Cg 215/97t-48, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, den Klägerinnen die mit S 41.867,10 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 6.977,85 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die vom Erstgericht festgestellte Höhe der dem Grunde nach bereits rechtskräftig feststehenden Schadenersatzpflicht der beklagten Partei für die den Klägerinnen beim Bau der P***** Bundesstraße an dem ihnen gehörigen Schloß G***** in V***** entstandenen Schäden bestätigt. Dabei folgte es der Rechtsprechung, dass für den Ersatz von Sachschäden an Bauwerken aus Anlass des Baues einer Bundesstraße die vollen nachbarrechtlichen Bestimmungen des ABGB Anwendung finden (6 Ob 1535/95). Bei der vom Geschädigten auch nur beabsichtigten Beseitigung des Schadens - denn er ist nicht schon vor der Schadensliquidierung zur Wiederherstellung verpflichtet (SZ 68/101) - ist im besonderen Maß bei Liegenschaften der Grundsatz des Vorrangs der Naturalrestitution anzuwenden. Eine solche ist auch vorzunehmen, wenn sie teurer kommt als der Geldersatz. Nur wenn die Wiederherstellung einen unverhältnismäßigen Aufwand an Kosten und Mühe erfordert, scheidet sie wegen Untunlichkeit aus. Liegenschaften sind keine vertretbaren Sachen, sondern als knappe Wirtschaftsgüter in weitaus geringerer Zahl vorhanden und nicht vermehrbar. Bei Beschädigung ist wie bei Sachen ohne Verkehrswert zu fragen, ob ein verständiger Eigentümer in der Lage des Geschädigten die Kosten aufwenden, ob also ein wirtschaftlich vernünftig handelnder Mensch, der den Schaden selbst tragen muss, diesen Aufwand gleichfalls bestreiten würde. Bei dem auf volle Genugtuung gerichteten Ausgleichsanspruch ist das gesamte subjektiv zu berechnende Interesse zu ersetzen, sodass der Tunlichkeit, die bei Strittigkeit in die Beweislast des Schädigers fällt, keine engen Grenzen gezogen werden dürfen (SZ 68/101; 7 Ob 2062/96b = MietSlg 48.169).
Den Zulässigkeitsausspruch, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist, gründete das Berufungsgericht darauf, dass die Frage, ob Tunlichkeit der Sanierung einer Liegenschaft auch dann noch anzunehmen ist, wenn der hiefür erforderliche Aufwand den Verkehrswert um 17 vH übersteigt, eine solche iS des § 502 Abs 1 ZPO sei.Den Zulässigkeitsausspruch, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist, gründete das Berufungsgericht darauf, dass die Frage, ob Tunlichkeit der Sanierung einer Liegenschaft auch dann noch anzunehmen ist, wenn der hiefür erforderliche Aufwand den Verkehrswert um 17 vH übersteigt, eine solche iS des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO sei.
Soweit die Revisionswerberin die Pfahlfundierung als Verbesserungsaufwand qualifiziert, ist ihre Rechtsrüge nicht gesetzgemäß ausgeführt, weil sie nach den irrevisiblen Feststellungen eine zur Wiederherstellung der früher gegebenen Standsicherheit unbedingt erforderliche Sicherungsmaßnahme ist und daher der Naturalrestitution dient. Es handelt sich daher nicht um die Herstellung einer anderweitigen genügenden Befestigung im Sinne der Entscheidung 7 Ob 103/98t, sondern um die Herstellung der erforderlichen "Stütze" (SZ 41/74; 68/101). Da nicht feststeht, dass die Sanierung nicht durchgeführt wird, stellt sich die Frage von fiktiven Reparaturkosten nicht (2 Ob 11/96). Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass der Naturalersatz nicht schon deshalb untunlich sein muss, wenn die Reparaturkosten höher liegen als der Schätzwert, der gemeine Wert zur Zeit der Beschädigung (RIS-Justiz RS0030487). Die Rechtsprechung hat keine starren Prozentsätze als Grenze der Reparaturunwürdigkeit unterstellt, sondern hiebei stets auf die Umstände des Einzelfalles abgestellt (ZVR 1977/167, 1987/38; 2 Ob 117/83). Einzelfallbezogene Beurteilungen begründen als solche aber keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO. Da bei Beschädigung von Liegenschaften, im Sinne der Rechtsprechung nur zu fragen ist, ob ein wirtschaftlich vernünftig handelnder Mensch, der diesen Schaden selbst zu tragen hätte, den Aufwand bestreiten würde, kommt es auf den nicht feststellbaren Verkehrswert der Liegenschaft im beschädigten Zustand nicht an. Dass bei einem Schloß, wenn es nicht als Mietobjekt verwendet wird, eher nur ein Liebhaberwert besteht (AS 401) und die Sanierung daher nicht nur an allgemein wirtschaftlichen Maßstäben gemessen werden kann, auch ein den "Verkehrswert", der hier Sach- und Ertragswert ist, um 17 vH übersteigender Sanierungsaufwand noch nicht Untunlichkeit der Wiederherstellung bewirken muss, ist daher eine über den Einzelfall nicht hinausreichende Beurteilung und kann auch nicht hinsichtlich anderer Liegenschaften oder Schlösser verallgemeinert werden.Soweit die Revisionswerberin die Pfahlfundierung als Verbesserungsaufwand qualifiziert, ist ihre Rechtsrüge nicht gesetzgemäß ausgeführt, weil sie nach den irrevisiblen Feststellungen eine zur Wiederherstellung der früher gegebenen Standsicherheit unbedingt erforderliche Sicherungsmaßnahme ist und daher der Naturalrestitution dient. Es handelt sich daher nicht um die Herstellung einer anderweitigen genügenden Befestigung im Sinne der Entscheidung 7 Ob 103/98t, sondern um die Herstellung der erforderlichen "Stütze" (SZ 41/74; 68/101). Da nicht feststeht, dass die Sanierung nicht durchgeführt wird, stellt sich die Frage von fiktiven Reparaturkosten nicht (2 Ob 11/96). Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass der Naturalersatz nicht schon deshalb untunlich sein muss, wenn die Reparaturkosten höher liegen als der Schätzwert, der gemeine Wert zur Zeit der Beschädigung (RIS-Justiz RS0030487). Die Rechtsprechung hat keine starren Prozentsätze als Grenze der Reparaturunwürdigkeit unterstellt, sondern hiebei stets auf die Umstände des Einzelfalles abgestellt (ZVR 1977/167, 1987/38; 2 Ob 117/83). Einzelfallbezogene Beurteilungen begründen als solche aber keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO. Da bei Beschädigung von Liegenschaften, im Sinne der Rechtsprechung nur zu fragen ist, ob ein wirtschaftlich vernünftig handelnder Mensch, der diesen Schaden selbst zu tragen hätte, den Aufwand bestreiten würde, kommt es auf den nicht feststellbaren Verkehrswert der Liegenschaft im beschädigten Zustand nicht an. Dass bei einem Schloß, wenn es nicht als Mietobjekt verwendet wird, eher nur ein Liebhaberwert besteht (AS 401) und die Sanierung daher nicht nur an allgemein wirtschaftlichen Maßstäben gemessen werden kann, auch ein den "Verkehrswert", der hier Sach- und Ertragswert ist, um 17 vH übersteigender Sanierungsaufwand noch nicht Untunlichkeit der Wiederherstellung bewirken muss, ist daher eine über den Einzelfall nicht hinausreichende Beurteilung und kann auch nicht hinsichtlich anderer Liegenschaften oder Schlösser verallgemeinert werden.
Da der Berichtigungsantrag der beklagten Partei abgewiesen wurde, kann auf die diesbezüglichen Ausführungen, die den Additionsfehler des Sachverständigen betreffen, nicht Bedacht genommen werden.
Da die Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision infolge der Einzelfallbeurteilung hinwies, hat die beklagte Partei die Kosten gemäß §§ 41, 50 Abs 1 ZPO zu ersetzen.Da die Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision infolge der Einzelfallbeurteilung hinwies, hat die beklagte Partei die Kosten gemäß Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO zu ersetzen.
Anmerkung
E56279 09A03039European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0090OB00303.99W.1215.000Dokumentnummer
JJT_19991215_OGH0002_0090OB00303_99W0000_000