Norm
BStG idF Nov BGBl 1975/239 §24 Abs5Rechtssatz
Die novellierte Bestimmung des § 24 Abs 5 kann nicht als Begründung einer besonderen Haftung, sondern nur als Einschränkung der Haftungstatbestände des ABGB verstanden werden. Es haben nunmehr für den Ersatz von Sachschäden an Bauwerken aus Anlaß des Baues einer Bundesstraße die vollen nachbarrechtlichen Bestimmungen des ABGB Anwendung zu finden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0056509Dokumentnummer
JJR_19800131_OGH0002_0070OB00512_8000000_002