Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ernst R*****, vertreten durch Dr.Josef Flaschberger, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Ö*****-AG, vertreten durch Dr.Roland Reichl und Dr.Wolfgang Zankl, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen S 347.717,15 sA infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 5.Dezember 1996, GZ 4 R 110/96w-30, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 3.Juni 1996, GZ 27 Cg 172/95p-22, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei S 347.717,15 samt 10 % Zinsen seit 15.3.1995 zu bezahlen, abgewiesen wird.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit S 142.069,-- (darin S 19.451,50 Umsatzsteuer und S 26.360,-- Barauslagen) bestimmten Prozeßkosten zu bezahlen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die beklagte Partei war mit der Errichtung einer Autobahn im Bereich der Umfahrung einer Landeshauptstadt beauftragt. Sie bediente sich zur Ausführung des Baus zweier Arbeitsgemeinschaften. Diese beauftragten ein Bauunternehmen mit dem Transport von Erdmaterial, der vom November 1993 bis Mitte 1995 durchgeführt wurde. Im Zuge dieser Arbeiten querten die LKW eine Straße, die dabei durch herabfallendes Erdmaterial und feinen Schotter verschmutzt wurde. Nach Abtrocknung dieses Schmutzbelags kam es zu einer starken Staubentwicklung. Durch die baubedingte Staub- und Schmutzentwicklung wurden die Fassade und die Höfe der unmittelbar benachbarten Reparaturwerkstätte des Klägers, dessen dort befindlichen Büroräume sowie die Filteranlagen der Lackiererei verunreinigt. Für die Reinigungsarbeiten und für den durch die Staub- und Schmutzentwicklung notwendig gewordenen vermehrten Wechsel von Filtern mußte der Kläger zusätzlich S 77.400,-- bzw S 174.171,79 aufwenden; außerdem war ein neuer Fassadenanstrich auf einer Fläche von 400 m2 nötig. Die beim Straßenbau tätigen Unternehmen errichteten Baustellenabplankungen und setzten laufend Wasserwagen und Kehrmaschinen sowie Chlorkalzium ein, um die Beeinträchtigungen durch Staub sowie Schmutz hintanzuhalten. Trotz des Hinweises des Klägers auf die Unzulänglichkeit dieser Maßnahmen wurden keine weiteren Vorkehrungen zur Verhinderung der Schmutz- und Staubentwicklung getroffen. Die Maßnahmen der bauausführenden Unternehmen reichten aber nicht, um die Verschmutzung der Betriebsliegenschaft des Klägers zu verhindern. Insgesamt erwuchsen dem Kläger Aufwendungen im Betrag von S 347.717,15, die durch die bei den Baumaßnahmen entstandenen erheblichen Staub- und Schmutzbelastungen verursacht wurden.
Der Kläger begehrte von der beklagten Partei den Ersatz der Aufwendungen; im Klagsbetrag ist jeweils die Umsatzsteuer von den im einzelnen geltend gemachten Aufwendungen enthalten. Zur Begründung führte er aus, daß die zur Vermeidung der Verschmutzung und Staubentwicklung notwendigen Vorkehrungen nicht getroffen worden seien; die beklagte Partei hafte für das schuldhafte Verhalten ihrer Gehilfen.
Die beklagte Partei wendete ein, die von ihr beauftragten Arbeitsgemeinschaften hätten die notwendigen Vorkehrungen getroffen, um eine Schädigung des Klägers hintanzuhalten. Der beklagten Partei sei weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit beim Zustandekommen der Verschmutzungen bzw der Staubentwicklung anzulasten. § 1313a ABGB sei nicht anzuwenden; die Haftung nach § 1315 ABGB komme nicht zum Tragen, weil sich die beklagte Partei ausschließlich tüchtiger Besorgungsgehilfen in Gestalt anerkannter Bauunternehmungen bedient habe.Die beklagte Partei wendete ein, die von ihr beauftragten Arbeitsgemeinschaften hätten die notwendigen Vorkehrungen getroffen, um eine Schädigung des Klägers hintanzuhalten. Der beklagten Partei sei weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit beim Zustandekommen der Verschmutzungen bzw der Staubentwicklung anzulasten. Paragraph 1313 a, ABGB sei nicht anzuwenden; die Haftung nach Paragraph 1315, ABGB komme nicht zum Tragen, weil sich die beklagte Partei ausschließlich tüchtiger Besorgungsgehilfen in Gestalt anerkannter Bauunternehmungen bedient habe.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt und wies lediglich ein Zinsenmehrbegehren ab. Die beklagte Partei hafte für das in der Unterlassung weiterer Maßnahmen zur Staubvermeidung gelegene Verschulden ihrer Leute gemäß § 1313a ABGB; sie habe die ihr auch zum Schutz des Klägers obliegende Sorgfaltspflicht verletzt.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt und wies lediglich ein Zinsenmehrbegehren ab. Die beklagte Partei hafte für das in der Unterlassung weiterer Maßnahmen zur Staubvermeidung gelegene Verschulden ihrer Leute gemäß Paragraph 1313 a, ABGB; sie habe die ihr auch zum Schutz des Klägers obliegende Sorgfaltspflicht verletzt.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung in der Hauptsache und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Der Kläger habe weder einen Enteignungsentschädigungsanspruch noch nachbarrechtliche Ansprüche, deren Geltendmachung gemäß § 24 Abs 5 des Bundesstraßengesetzes (BStG) ausgeschlossen sei, geltend gemacht. Der Schadenersatzanspruch sei berechtigt, weil § 24 Abs 5 BStG die Haftung des Bundes für Ansprüche festlege, wenn seine Organe an der stattgefundenen Beeinträchtigung ein Verschulden treffe. Diese Bestimmung gelte auch für den mit der Errichtung von Bundesstraßen betrauten Rechtsträger, weil dieser die gesetzliche Verpflichtung des Bundes, die Autobahn zu errichten, erfülle. Dem mit dem Bau von Bundesstraßen befaßten Rechtsträger obliege eine erhöhte Sorgfaltspflicht, er habe die von den Nachbarn hinzunehmenden Störungen und Beeinträchtigungen so gering wie möglich zu halten. Ein Verschulden sei immer dann anzunehmen, wenn eine Einwirkung unter Berücksichtigung aller Umstände bei vorausschauendem Vorgehen nicht unvermeidbar gewesen sei. Der Bundesgesetzgeber habe für seinen Bereich auf § 1315 ABGB verzichtet und eine Verschuldenshaftung auf seine Organe konzentriert. Es sei nicht entscheidend, ob der Bund selbst den Straßenbau ausführe oder private Unternehmen damit betraue. Es seien also die Voraussetzungen für eine Haftung der beklagten Partei gemäß § 1313a ABGB zu bejahen, weil schuldhaft vermeidbare Einwirkungen entstanden seien.Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung in der Hauptsache und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Der Kläger habe weder einen Enteignungsentschädigungsanspruch noch nachbarrechtliche Ansprüche, deren Geltendmachung gemäß Paragraph 24, Absatz 5, des Bundesstraßengesetzes (BStG) ausgeschlossen sei, geltend gemacht. Der Schadenersatzanspruch sei berechtigt, weil Paragraph 24, Absatz 5, BStG die Haftung des Bundes für Ansprüche festlege, wenn seine Organe an der stattgefundenen Beeinträchtigung ein Verschulden treffe. Diese Bestimmung gelte auch für den mit der Errichtung von Bundesstraßen betrauten Rechtsträger, weil dieser die gesetzliche Verpflichtung des Bundes, die Autobahn zu errichten, erfülle. Dem mit dem Bau von Bundesstraßen befaßten Rechtsträger obliege eine erhöhte Sorgfaltspflicht, er habe die von den Nachbarn hinzunehmenden Störungen und Beeinträchtigungen so gering wie möglich zu halten. Ein Verschulden sei immer dann anzunehmen, wenn eine Einwirkung unter Berücksichtigung aller Umstände bei vorausschauendem Vorgehen nicht unvermeidbar gewesen sei. Der Bundesgesetzgeber habe für seinen Bereich auf Paragraph 1315, ABGB verzichtet und eine Verschuldenshaftung auf seine Organe konzentriert. Es sei nicht entscheidend, ob der Bund selbst den Straßenbau ausführe oder private Unternehmen damit betraue. Es seien also die Voraussetzungen für eine Haftung der beklagten Partei gemäß Paragraph 1313 a, ABGB zu bejahen, weil schuldhaft vermeidbare Einwirkungen entstanden seien.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision der beklagten Partei ist berechtigt.
Nach § 24 Abs 5 BStG können die Eigentümer von der Bundesstraße benachbarten Grundstücken die beim Bau einer Bundesstraße von Grundstücken des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) ausgehenden Einwirkungen nicht untersagen. Wird durch solche Einwirkungen die ortsübliche Benützung des nachbarlichen Grundes wesentlich beeinträchtigt, hat der Nachbar Anspruch auf Schadenersatz gegen den Bund (Bundesstraßenverwaltung) nur dann, wenn Organe des Bundes an dieser Beeinträchtigung ein Verschulden trifft oder soweit es sich um den Ersatz von Sachschäden an Bauwerken oder um die nicht bloß vorübergehende oder unerhebliche Beeinträchtigung einer rechtmäßigen Nutzung des Grundwassers oder Quellwassers handelt. Durch § 24 Abs 5 BStG wird also die nachbarrechtliche Haftung des Bundes, insbesondere aufgrund des § 364a ABGB, nicht gänzlich ausgeschlossen, sondern es haben die nachbarrechtlichen Bestimmungen des ABGB für den Ersatz von Sachschäden an Bauwerken und bei einer nicht bloß vorübergehenden oder unerheblichen Beeinträchtigung einer rechtmäßigen Nutzung des Grund- oder Quellwassers aus Anlaß des Baus einer Bundesstraße Anwendung zu finden (1459 BlgNR 13.GP, 4; 6 Ob 1535/95; EvBl 1980/143; Gimpel-Hinteregger, Grundfragen der Umwelthaftung, 309). Das Begehren des Klägers ist (zumindest zum Teil) auch auf den Ersatz von Sachschäden an Bauwerken gerichtet. Eine nachbarrechtliche Haftung des Bundes könnte demnach erwogen werden, doch wird der Bund vom Kläger nicht in Anspruch genommen. Die beklagte Partei hingegen kann nachbarrechtlich vom Kläger nicht belangt werden. Zwar richtet sich der Anspruch auf Abwehr von Immissionen nicht nur gegen den Grundeigentümer, sondern gegen jeden, der durch Vorkehrungen auf dem Nachbargrundstück unzulässige Störungen hervorruft, aber nur dann, wenn er diesen Grund für eigene Zwecke benutzt (SZ 67/138; SZ 67/131; SZ 42/159 uva; Spielbüchler in Rummel, ABGB2, Rz 5 zu § 364 mwN). Davon kann hier keine Rede sein, denn die beklagte Partei ist gleichsam als Bauunternehmer anzusehen, der aufgrund eines bundesgesetzlich angeordneten Auftrags (Werkvertrags) Bauarbeiten auf dem Nachbargrund durchzuführen hatte. Damit wurde ihr aber keine Benützungsbefugnis eingeräumt, die sie nach §§ 364 ff ABGB haftbar machen könnte. Eine Ausdehnung der nachbarrechtlichen Haftung auf die beklagte Partei wäre mit dem Sinn und Zweck des Nachbarrechts nicht mehr in Einklang zu bringen (1 Ob 568/94; 1 Ob 22/88; SZ 47/140 uva). Ein Rechtsschutzdefizit für den geschädigten Nachbarn besteht deshalb nicht, weil der Bund durch seine Organe auf den jeweiligen Bauunternehmer Einfluß nehmen kann und damit bei Sachschäden an Bauwerken für dessen Handlungen und Unterlassungen nachbarrechtlich haftet. Der Kläger macht auch mit der vorliegenden Klage ausdrücklich und eindeutig nur Schadenersatzansprüche geltend, und zwar nicht gegen den Bund, sondern gegen die beklagte Partei, die als vom Bund bestimmter Werkunternehmer in dessen Auftrag die Bauarbeiten durchzuführen hatte. Die Schadenersatzverpflichtung gemäß § 24 Abs 5 BStG betrifft nur den Bund und nicht auch die von ihm zur Erfüllung seiner Aufgaben - sei es im Wge des Gesetzes oder mittels Vertrags - herangezogenen Unternehmen, die ein bestimmtes Werk zu errichten haben. Gegen die beklagte Partei, die zum Kläger in keiner vertraglichen Beziehung stand, könnte dieser somit nur einen verschuldensabhängigen deliktischen Schadenersatzanspruch nach den §§ 1293 ff ABGB geltend machen. Grundsätzlich besteht nämlich nach § 1313a ABGB nur gegenüber dem Vertragspartner (oder bei vergleichbarer Sonderbeziehung) eine Haftung für ein Verschulden der Gehilfen bei der Erfüllung des Vertrags; außerhalb des Vertrags ist die Gehilfenhaftung auf das im § 1315 ABGB umschriebene Maß beschränkt (SZ 50/34 mwN). Mag auch der Bund für einen Schaden, den eines seiner Organe herbeigeführt hat, haften, so trifft diese (verstärkte) Haftung jedenfalls nicht jenen, der ein Werk im Auftrag des Bundes vollbringt; dessen Haftung gegenüber dem geschädigten Dritten ist vielmehr auf das im § 1315 ABGB umschriebene Ausmaß beschränkt. Daß sich die beklagte Partei einer untüchtigen oder wissentlich einer gefährlichen Person zur Besorgung der hier in Frage stehenden Angelegenheiten bedient hätte, wurde vom Kläger gar nicht behauptet. Der Haftungstatbestand des § 1315 ABGB kann sohin nicht zum Tragen kommen. Damit kann aber dem Klagebegehren kein Erfolg beschieden sein, selbst wenn unterstellt wird, daß die von der beklagten Partei beauftragten Unternehmen (also ihre Besorgungsgehilfen) nicht alle zumutbaren Handlungen gesetzt haben, um allfällige Verschmutzungen zu vermeiden.Nach Paragraph 24, Absatz 5, BStG können die Eigentümer von der Bundesstraße benachbarten Grundstücken die beim Bau einer Bundesstraße von Grundstücken des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) ausgehenden Einwirkungen nicht untersagen. Wird durch solche Einwirkungen die ortsübliche Benützung des nachbarlichen Grundes wesentlich beeinträchtigt, hat der Nachbar Anspruch auf Schadenersatz gegen den Bund (Bundesstraßenverwaltung) nur dann, wenn Organe des Bundes an dieser Beeinträchtigung ein Verschulden trifft oder soweit es sich um den Ersatz von Sachschäden an Bauwerken oder um die nicht bloß vorübergehende oder unerhebliche Beeinträchtigung einer rechtmäßigen Nutzung des Grundwassers oder Quellwassers handelt. Durch Paragraph 24, Absatz 5, BStG wird also die nachbarrechtliche Haftung des Bundes, insbesondere aufgrund des Paragraph 364 a, ABGB, nicht gänzlich ausgeschlossen, sondern es haben die nachbarrechtlichen Bestimmungen des ABGB für den Ersatz von Sachschäden an Bauwerken und bei einer nicht bloß vorübergehenden oder unerheblichen Beeinträchtigung einer rechtmäßigen Nutzung des Grund- oder Quellwassers aus Anlaß des Baus einer Bundesstraße Anwendung zu finden (1459 BlgNR 13.GP, 4; 6 Ob 1535/95; EvBl 1980/143; GimpelHinteregger, Grundfragen der Umwelthaftung, 309). Das Begehren des Klägers ist (zumindest zum Teil) auch auf den Ersatz von Sachschäden an Bauwerken gerichtet. Eine nachbarrechtliche Haftung des Bundes könnte demnach erwogen werden, doch wird der Bund vom Kläger nicht in Anspruch genommen. Die beklagte Partei hingegen kann nachbarrechtlich vom Kläger nicht belangt werden. Zwar richtet sich der Anspruch auf Abwehr von Immissionen nicht nur gegen den Grundeigentümer, sondern gegen jeden, der durch Vorkehrungen auf dem Nachbargrundstück unzulässige Störungen hervorruft, aber nur dann, wenn er diesen Grund für eigene Zwecke benutzt (SZ 67/138; SZ 67/131; SZ 42/159 uva; Spielbüchler in Rummel, ABGB2, Rz 5 zu Paragraph 364, mwN). Davon kann hier keine Rede sein, denn die beklagte Partei ist gleichsam als Bauunternehmer anzusehen, der aufgrund eines bundesgesetzlich angeordneten Auftrags (Werkvertrags) Bauarbeiten auf dem Nachbargrund durchzuführen hatte. Damit wurde ihr aber keine Benützungsbefugnis eingeräumt, die sie nach Paragraphen 364, ff ABGB haftbar machen könnte. Eine Ausdehnung der nachbarrechtlichen Haftung auf die beklagte Partei wäre mit dem Sinn und Zweck des Nachbarrechts nicht mehr in Einklang zu bringen (1 Ob 568/94; 1 Ob 22/88; SZ 47/140 uva). Ein Rechtsschutzdefizit für den geschädigten Nachbarn besteht deshalb nicht, weil der Bund durch seine Organe auf den jeweiligen Bauunternehmer Einfluß nehmen kann und damit bei Sachschäden an Bauwerken für dessen Handlungen und Unterlassungen nachbarrechtlich haftet. Der Kläger macht auch mit der vorliegenden Klage ausdrücklich und eindeutig nur Schadenersatzansprüche geltend, und zwar nicht gegen den Bund, sondern gegen die beklagte Partei, die als vom Bund bestimmter Werkunternehmer in dessen Auftrag die Bauarbeiten durchzuführen hatte. Die Schadenersatzverpflichtung gemäß Paragraph 24, Absatz 5, BStG betrifft nur den Bund und nicht auch die von ihm zur Erfüllung seiner Aufgaben - sei es im Wge des Gesetzes oder mittels Vertrags - herangezogenen Unternehmen, die ein bestimmtes Werk zu errichten haben. Gegen die beklagte Partei, die zum Kläger in keiner vertraglichen Beziehung stand, könnte dieser somit nur einen verschuldensabhängigen deliktischen Schadenersatzanspruch nach den Paragraphen 1293, ff ABGB geltend machen. Grundsätzlich besteht nämlich nach Paragraph 1313 a, ABGB nur gegenüber dem Vertragspartner (oder bei vergleichbarer Sonderbeziehung) eine Haftung für ein Verschulden der Gehilfen bei der Erfüllung des Vertrags; außerhalb des Vertrags ist die Gehilfenhaftung auf das im Paragraph 1315, ABGB umschriebene Maß beschränkt (SZ 50/34 mwN). Mag auch der Bund für einen Schaden, den eines seiner Organe herbeigeführt hat, haften, so trifft diese (verstärkte) Haftung jedenfalls nicht jenen, der ein Werk im Auftrag des Bundes vollbringt; dessen Haftung gegenüber dem geschädigten Dritten ist vielmehr auf das im Paragraph 1315, ABGB umschriebene Ausmaß beschränkt. Daß sich die beklagte Partei einer untüchtigen oder wissentlich einer gefährlichen Person zur Besorgung der hier in Frage stehenden Angelegenheiten bedient hätte, wurde vom Kläger gar nicht behauptet. Der Haftungstatbestand des Paragraph 1315, ABGB kann sohin nicht zum Tragen kommen. Damit kann aber dem Klagebegehren kein Erfolg beschieden sein, selbst wenn unterstellt wird, daß die von der beklagten Partei beauftragten Unternehmen (also ihre Besorgungsgehilfen) nicht alle zumutbaren Handlungen gesetzt haben, um allfällige Verschmutzungen zu vermeiden.
Angesichts der mangelnden Berechtigung des Klagebegehrens muß die von der beklagten Partei erstmals in ihrer Revision aufgeworfene Frage, ob Umsatzsteuer aus den festgestellten Schadensbeträgen rechtens zuerkannt hätte werden dürfen, nicht geprüft werden.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO, wobei die Einschränkung des Klagebegehrens zu berücksichtigen war.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO, wobei die Einschränkung des Klagebegehrens zu berücksichtigen war.
Textnummer
E46086European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0010OB00071.97S.0429.000Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.09.2012