Begründung: Das Erstgericht verpflichtete mit Versäumungsurteil die beklagten Parteien zur Zahlung von S 46.617,56 an die klagenden Partei sowie zur Räumung der Wohnung top Nr 13 im Hause W***** sowie zum Ersatz der Verfahrenskosten. Das Versäumungsurteil wurde an den Erstbeklagten per Adresse der A***** GesmbH, ***** gesandt, wo es der Zusteller am 12. 11. 1998 Thomas M***** laut Angabe im Zustellschein als Arbeitnehmer des Empfängers aushändigte. Thomas M***** ist jedoch nicht A... mehr lesen...
Norm: ZustG §16
Rechtssatz: "Arbeitgeber" als Ersatzempfänger im Sinne des § 16 Abs 2 ZustG kann nur eine physische Person sein. Ist der Arbeitgeber des Empfängers eine juristische Person, dann ist eine Ersatzzustellung an ein Organ desselben nicht gesetzmäßig. Entscheidungstexte 2 Ob 4/00b Entscheidungstext OGH 14.09.2000 2 Ob 4/00b Veröff: SZ 73/143 ... mehr lesen...
Begründung: Die klagende Partei begehrt vom Beklagten (in der Klage ohne die Beifügung "junior") Zahlung von S 229.389,60 s.A. als Entgelt für ordnungsgemäß erstellte Licht- bzw Lüftungsanlagen. Die Klage mit dem Auftrag zur Erstattung der Klagebeantwortung wurde dem Beklagten am 27.März 1996 an der Anschrift ***** V*****, R***** 140 durch postamtliche Hinterlegung zugestellt und von ihm am 1.April 1996 beim Postamt behoben. Das Erstgericht erließ am 24.April 1996 ein der Kl... mehr lesen...
Norm: ZustG §16
Rechtssatz: Da sowohl der Beklagte als auch sein Vater denselben Namen und dieselbe Zustelladresse aufweisen, sind an die weiteren Individualisierungsmerkmale wie zum Beispiel der Beisatz jun. oder sen. strengere Anforderungen zu stellen. Die verkürzte Berufsbezeichnung "Kfm" reicht dazu nicht aus, zumal nicht von der Hand zu weisen ist, daß auch der Vater diesen Beruf ausgeübt und unter dieser Berufsbezeichnung Zustellungen ent... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Ad I.): Die Bezeichnung der klagenden Partei ist von Amts wegen zu berichtigen, weil der Magistrat bloß Organ des Rechtsträgers und Vermieters Landeshauptstadt Klagenfurt ist. Ad römisch eins.): Die Bezeichnung der klagenden Partei ist von Amts wegen zu berichtigen, weil der Magistrat bloß Organ des Rechtsträgers und Vermieters Landeshauptstadt Klagenfurt ist. Ad II.): Mit gerichtlicher Aufkündigung vom 22.März 1994 kündigte die klagende Vermieterin dem... mehr lesen...
Norm: ZustG §4ZustG §16ZustG §17
Rechtssatz: Bloß vorübergehende Abwesenheit des Empfängers von der Abgabestelle ist dann anzunehmen, wenn der Empfänger dadurch an der Wahrnehmung vom Zustellvorgang gehindert wird, was etwa auf eine Reise beziehungsweise einen Urlaubsaufenthalt oder Krankenhausaufenthalt des Empfängers oder einen gleichzuhaltenden Abwesenheitsgrund zutrifft. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Begründung: Die Erblasserin, deren Verlassenschaft nunmehr die Exekution betreibt, hatte beim Erstgericht gegen den Verpflichteten als Beklagten die Klage mit dem Begehren eingebracht, den mit ihm am 17. April 1981 über die Liegenschaft EZ 1026 der KG Landstraße geschlossenen Kaufvertrag als nichtig aufzuheben und ihn schuldig zu erkennen, in die Einverleibung ihres Eigentumsrechtes an dieser Liegenschaft einzuwilligen. Die Klage wurde im März 1982 in der Einlage, in der damals de... mehr lesen...
Norm: ZustG §13ZustG §16
Rechtssatz: Eine für den Notariatskandidaten bestimmte Sendung darf nicht einer Angestellten des Notars, bei dem er tätig ist, ausgefolgt werden. Entscheidungstexte 3 Ob 14/87 Entscheidungstext OGH 11.11.1987 3 Ob 14/87 Veröff: SZ 60/237 = NZ 1987,113 (Anmerkung von Hofmeister, 117) 5 Ob 2270/96a Ents... mehr lesen...
Begründung: Auf der zu versteigernden Liegenschaft ist in COZ 1 zugunsten des Revisionsrekurswerbers (im folgenden Rekurswerber genannt) die Reallast der monatlichen Leibrente von 12.153,60 S nach Inhalt des Leibrentenvertrages vom 10.4.1976 einverleibt. In COZ 7 ist zugunsten der betreibenden Partei das Pfandrecht für die Kaufpreisrestforderung von 813.389,60 S sA einverleibt. Der betreibenden Partei wurde zur Hereinbringung eines Teilbetrages dieser Forderung in der Höhe von 100... mehr lesen...
Norm: ZustG §16
Rechtssatz: Ersatzzustellung ist nicht nur zulässig, wenn sich der Empfänger an der Abgabestelle nicht aufhält, sondern auch dann, wenn ihm die Sendung aus anderen (hier: krankheitsbedingten) Gründen nicht zugestellt werden kann. Entscheidungstexte 3 Ob 110/86 Entscheidungstext OGH 07.10.1987 3 Ob 110/86 European C... mehr lesen...
Norm: ZustG §16
Rechtssatz: Eine mit dem Empfänger gemeinsam wohnende Lebensgefährtin ist ein geeigneter Ersatzempfänger, weil es nur auf das gemeinsame Wohnen, nicht aber auf eine darüber hinausgehendes Naheverhältnis ankommt. Entscheidungstexte 3 Ob 110/86 Entscheidungstext OGH 07.10.1987 3 Ob 110/86 Veröff: JBl 1989,324 6 Ob 31/10t ... mehr lesen...
Der Beklagte wurde mit Versäumungsurteil vom 19. 3. 1984 zur Zahlung von 200 000 S sA an die klagende Partei schuldig erkannt, weil er die Klagebeantwortung nicht rechtzeitig überreichte. Das Versäumungsurteil wurde am 26. 3. 1984 der Ehegattin des Beklagten als Ersatzempfängerin zugestellt, weil der Beklagte nicht zu Hause war. Erst am nächsten Morgen übergab jene dem Beklagten die Sendung. Der vom Beklagten gegen das Versäumungsurteil gemäß §§ 397 a, 398 Abs. 1 ZPO am 10. 4. 1984 er... mehr lesen...