RS OGH 1987/10/7 3Ob110/86, 6Ob31/10t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.10.1987
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Norm

ZustG §16

Rechtssatz

Eine mit dem Empfänger gemeinsam wohnende Lebensgefährtin ist ein geeigneter Ersatzempfänger, weil es nur auf das gemeinsame Wohnen, nicht aber auf eine darüber hinausgehendes Naheverhältnis ankommt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 110/86
    Entscheidungstext OGH 07.10.1987 3 Ob 110/86
    Veröff: JBl 1989,324
  • 6 Ob 31/10t
    Entscheidungstext OGH 19.05.2010 6 Ob 31/10t
    Auch; Beisatz: In einem Zweifamilienhaus sind nur jene Personen Ersatzempfänger, die in derselben Wohnung wie der Empfänger wohnen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0083875

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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