Norm
ZustG §16Rechtssatz
Eine mit dem Empfänger gemeinsam wohnende Lebensgefährtin ist ein geeigneter Ersatzempfänger, weil es nur auf das gemeinsame Wohnen, nicht aber auf eine darüber hinausgehendes Naheverhältnis ankommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0083875Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.06.2010