Norm
ZustG §16Rechtssatz
"Arbeitgeber" als Ersatzempfänger im Sinne des § 16 Abs 2 ZustG kann nur eine physische Person sein. Ist der Arbeitgeber des Empfängers eine juristische Person, dann ist eine Ersatzzustellung an ein Organ desselben nicht gesetzmäßig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114050Dokumentnummer
JJR_20000914_OGH0002_0020OB00004_00B0000_001