Norm
ZustG §16Rechtssatz
Da sowohl der Beklagte als auch sein Vater denselben Namen und dieselbe Zustelladresse aufweisen, sind an die weiteren Individualisierungsmerkmale wie zum Beispiel der Beisatz jun. oder sen. strengere Anforderungen zu stellen. Die verkürzte Berufsbezeichnung "Kfm" reicht dazu nicht aus, zumal nicht von der Hand zu weisen ist, daß auch der Vater diesen Beruf ausgeübt und unter dieser Berufsbezeichnung Zustellungen entgegengenommen hat. Dazu ist zu berücksichtigen, daß auf dem Zustellschein die Rubrik "Empfänger" angekreuzt wurde und auch der Zusteller der Meinung war, die Sendung sei an den Vater zuzustellen. Wäre der Zusteller der Ansicht gewesen, die Sendung sei an den Beklagten und nicht an dessen Vater zuzustellen gewesen, wäre zweifellos die Rubrik "Mitbewohner der Abgabestelle" anzukreuzen gewesen. Da sich daher der Vater des Beklagten als Empfänger des Versäumungsurteiles ansehen konnte, erfolgte die Zustellung an ihn persönlich und nicht als Ersatzempfänger für den Beklagten. Ihm gegenüber war daher die Zustellung rechtsunwirksam.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108559Dokumentnummer
JJR_19970910_OGH0002_0070OB00247_97T0000_001