Rechtssatz: Nach § 24 VStG iVm § 63 Abs.5 AVG beträgt die Berufungsfrist zwei Wochen; sie beginnt (e contrario § 24 VStG iVm § 32 Abs.1 AVG) mit dem Tag der Bescheidzustellung und endet gemäß § 24 VStG iVm § 32 Abs.2 AVG mit dem Ablauf desjenigen Tages der zweiten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Diese Regelung gilt jedoch nur für solche Fälle, in denen die Berufung im Postweg eingebracht wird. Hinsichtlich der Übermittlung via Telefax sie... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben. Im vorliegenden Fall bringt die Rechtsmittelwerberin vor, dass sie den die Strafverfügung beinhaltenden RSa-Brief infolge einer "Postsperre" - d.h., dass ihre Post zuvor zum Masseverwalter gelangt und erst in der Folge an sie weitergeleitet wird - am 5. Mai 2000 erhielt; der am 19. Mai 2000 erhobene Einspruch erweise sich sohin als rechtzeitig. Nach ... mehr lesen...
Beachte Gleichlautende Entscheidungen zu VwSen-240361/6/Gf/Km, VwSen-240362/6/Gf/Km, VwSen-240363/6/Gf/Km, VwSen- 240364/6/Gf/Km und VwSen-240365/6/Gf/Km ebenfalls vom 26. Mai 2000 Rechtssatz: Gemäß § 24 VStG iVm § 63 Abs.5 erster Satz AVG ist eine Berufung binnen zwei Wochen bei der Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, einzubringen. Nach § 24 VStG iVm § 13 Abs.5 letzter Satz AVG gelten ua. mit Telefax eingebrachte Anbringen, die außerhalb der Amtsstunden bei der Beh... mehr lesen...
Rechtssatz: Im Sinne der Durchsetzung des materiellen Rechtes dürfen die Anforderungen an die Beweislast einer Ortsabwesenheit nicht überzogen werden. Die Tatsache einer überwiegenden Ortsabwesenheit während der Hinterlegungsfrist schließt den ersten Tag ein, selbst wenn diesbezüglich ein dezidierter Beweis nicht erbracht werden kann. mehr lesen...
Rechtssatz: Das Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 1.4.1998 durch Hinterlegung zugestellt. Mit diesem Tag - einem Mittwoch - begann die zweiwöchige Berufungsfrist des § 63 Abs.5 AVG zu laufen und endete daher gemäß § 32 Abs.2 AVG mit Ablauf des 15.4.1998. Nach dem auf dem im Akt erliegenden Kuvert befindlichen Poststempel scheint die vorliegende Berufung jedoch erst am 16.4.1998 zur Post gegeben worden zu sein. In seiner zur Frage der Rechtzeitigkeit der Berufung ergangenen Stel... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Frist ist nur dann gewahrt, wenn das Schriftstück so rechtzeitig in den Postkasten geworfen wird, daß es noch den Postaufgabenvermerk mit dem Datum des letzten Tages der Frist enthält. Grundsätzlich wird der Tag der Postaufgabe durch den Poststempel nachgewiesen, wobei ein Gegenbeweis zulässig ist. Die in einem Briefkasten eingeworfenen Sendungen enthalten den Poststempel von dem Tag, an dem sie aus dem Briefkasten ausgehoben werden. Die Zeiten, zu denen die Briefkästen en... mehr lesen...
Rechtssatz: Die bloße Behauptung, während einer bestimmten Zeit auf Geschäftsreise und somit ortsabwesend gewesen zu sein, kann ohne nähere Angaben und ohne Anbot entsprechender Bescheinigungsmittel das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung nicht dargetan werden (so auch VwGH vom 28.2.1986, Zahl: 85/18/0357 uva). mehr lesen...
Der Berufungswerber wurde mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft xx vom 26. Juli 1991, Zl 3- -91, wegen einer Übertretung nach der StVO 1960 mit einer Geldstrafe von S 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) bestraft. Dieser Bescheid wurde dem Berufungswerber am 2. August 1991 ordnungsgemäß zugestellt. Gegen diese Strafverfügung erhob der Beschuldigte schriftlichen Einspruch, welche laut Datum des Poststempels am 19. August 1991 (und somit erst nach Ablauf der zweiwöchigen... mehr lesen...
Die Verkehrsabteilung des Landesgendarmeriekommandos für NÖ, Außenstelle xx, hat Herrn L F als Lenker des PKW mit dem behördlichen Kennzeichen W am 20.1.1991 gegen 17,35 Uhr am Parkplatz der xxautobahn, Richtungsfahrbahn xx bei km 40,900, einer Lenkerkontrolle unterzogen, bei der er keinen Führerschein vorweisen konnte. Seine Behauptung, seit dem Jahre 1982 die erforderliche Lenkerberechtigung zu besitzen wurde überprüft, wobei festgestellt wurde, daß im Verkehrsamt W über ihn zahlr... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein abends am letzten Tag der Rechtsmittelfrist telefonisch aufgegebenes Telegramm (als Berufung) gilt noch als rechtzeitig eingebracht, auch wenn das Telegramm erst am nächsten Tag dem Zustellpostamt intern weitergegeben wird. mehr lesen...
Mit Straferkenntnis vom 8.10.1991, GZ St hat die Bundespolizeidirektion xx Herrn H G wegen Übertretung der StVO 1960 bestraft. Diesen Bescheid hat der Beschuldigte am Dienstag, den 15.10.1991 laut Zustellnachweis (RSa) persönlich übernommen. Am Mittwoch den 30.10.1991 hat der Berufungswerber die dagegen gerichtete Berufung eingeschrieben zur Post gegeben (Reko-Zettel xx, Postamt W). Nach Ansicht der Erstbehörde, der Bundespolizeidirektion xx, war die Einbringung des Rechtsmitt... mehr lesen...