RS UVS Kärnten 1997/04/10 KUVS-K2-1413/4/96

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Veröffentlicht am 10.04.1997
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Rechtssatz

Eine Frist ist nur dann gewahrt, wenn das Schriftstück so rechtzeitig in den Postkasten geworfen wird, daß es noch den Postaufgabenvermerk mit dem Datum des letzten Tages der Frist enthält. Grundsätzlich wird der Tag der Postaufgabe durch den Poststempel nachgewiesen, wobei ein Gegenbeweis zulässig ist. Die in einem Briefkasten eingeworfenen Sendungen enthalten den Poststempel von dem Tag, an dem sie aus dem Briefkasten ausgehoben werden. Die Zeiten, zu denen die Briefkästen entleert werden, sind zufolge § 100 der Postordnung, BGBl Nr. 110/1957 idgF in den Dienstübersichten angegeben. Es kann daher jedermann mit einiger Sorgfalt feststellen, ob eine Sendung, die er in den Briefkasten zu werfen beabsichtigt, noch am gleichen Tag von der Postverwaltung übernommen und damit einer Behandlung zugeführt wird. Für den Beginn des Postlaufes ist nur maßgeblich, wann das Schriftstück in Behandlung genommen, dh, wann der Kasten tatsächlich ausgehoben wird. Es muß daher das Schriftstück vor der letzten, am Briefkasten vermerkten Aushebezeit in den Briefkasten eingeworfen werden, um noch als an diesem Tag aufgegeben zu gelten.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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