Im Sinne der Durchsetzung des materiellen Rechtes dürfen die Anforderungen an die Beweislast einer Ortsabwesenheit nicht überzogen werden. Die Tatsache einer überwiegenden Ortsabwesenheit während der Hinterlegungsfrist schließt den ersten Tag ein, selbst wenn diesbezüglich ein dezidierter Beweis nicht erbracht werden kann.