1 Dem Rechtsvorgänger des Mitbeteiligten war mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Breitenwang in Tirol vom 24. November 1971 die Baubewilligung für die Errichtung eines Zubaus an das bestehende Wohnhaus sowie die Aufstockung des Garagentraktes auf Grundstück Nr. x KG B erteilt worden. 2 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesverwaltungsgericht Tirol (Landesverwaltungsgericht) die am 18. April 2019 gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde zurück und erklä... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, stellte auf dem Postweg aus der Bundesrepublik Deutschland einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung, der am 6. April 1998 beim Magistrat der Stadt Innsbruck einlangte. Als Aufenthaltszweck gab der Beschwerdeführer unselbstständige Erwerbstätigkeit bzw. Familiengemeinschaft mit Fremden, als Ort der Formularausfüllung "Istanbul" an. Am 16. April 1998 stellte der Beschwerdeführer beim österreichischen Generalk... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §23 Abs1;
Rechtssatz: Davon, dass der Beschwerdeführer im Anschluss an den Ablauf seiner ihm zuletzt erteilten Bewilligung zum Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer niedergelassen geblieben ist, kann vorliegendenfalls keine Rede sein, hat der Beschwerdeführer doch das Bundesgebiet im Mai 1997 auf Grund des gegen ihn wirksam gewordenen Aufenthaltsverbotes verlassen. Aus di... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §23 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 1423/76 E 6. September 1977 RS 1 Stammrechtssatz Mit seiner Unterschrift auf dem Rückschein bescheinigt der Adressat eines Schriftstückes stets nur dessen Zustellung an diesen selbst, es sei denn, dass er durch einen entsprechenden Zusatz bescheinigt, das Schriftstück außer in seiner Eigenschaft als dessen Adressat auch in jener... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §23 Abs1;ZustG §16 Abs2 impl; Beachte Vorgeschichte:84/07/0096 E 10. Dezember 1985 RS 1;
Rechtssatz: Wenn die Ersatzzustellung eines behördlichen Schriftstückes an einen erwachsenen zur Familie gehörigen Hausgenossen (hier: 17 Jahre und 3 Monate alter Sohn) möglich ist, so ist diese auch dann rechtswirksam, wenn der Adressat diesem Hausgenossen keine Ermä... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: ABGB §21;AVG §23 Abs1;AVG §24 Abs1;AVG §9;ZustG §16 Abs2 impl; Beachte Vorgeschichte:84/07/0096 E 10. Dezember 1985 RS 1;
Rechtssatz: "Erwachsenheit" im Sinne des § 23 Abs 1 AVG setzt zwar Mündigkeit, nicht aber Großjährigkeit voraus (Hinweis E 22.12.1980, 1795/80, VwSlg 10329 A/1980). Es kann daher einem 17 Jah... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §22;AVG §23 Abs1;ZustG §16 Abs1 impl;ZustG §4 impl; Beachte Vorgeschichte:84/07/0096 E 10. Dezember 1985 RS 1;
Rechtssatz: Der Empfänger, der sich im Zeitpunkt der Zustellung nicht an seiner Wohnanschrift, sondern am dieser nahe gelegenen Arbeitsplatz aufhält, hat selbst wenn dem Zustellorgan dieser Umstand bekannt ist, im Hinblick auf die in der Zustelll... mehr lesen...
Index: L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNiederösterreichL81703 Baulärm Umgebungslärm NiederösterreichL82003 Bauordnung Niederösterreich001 Verwaltungsrecht allgemein40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §23 Abs1;AVG §31;AVG §37;AVG §39 Abs2;AVG §66 Abs4;AVG §8;BauO NÖ 1976 §121 Abs1 idF 8200-1;BauONov NÖ 01te 1981 8200-1 Art2 Abs1;BauONov NÖ 01te 1981 8200-1 Art2 Abs4;VwRallg;ZustG §16 Abs1 impl; ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §23 Abs1;ZustG §16 Abs1;ZustG §16;
Rechtssatz: Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (Hinweis B 8.12.1949, 1824/48, VwSlg 1141 A/1949, und B 3.4.1951, 0406/50, E 17.9.1968, 0530/68, VwSlg 7403 A/1968, sämtliche Entscheidungen zitiert nach Mannlicher-Quell, Das Verwaltungsverfahren, 1. HBd 8. Auflage, S 760) fällt bei Ersatzzustellung eines Bescheides dessen verspätete Ü... mehr lesen...
Mit Bescheid vom 27. Februar 1976 hatte der Bürgermeister der Gemeinde X den Beschwerdeführern den auf § 43 Abs. 3 Satz 2 der Tiroler Bauordnung (TBO), LGBl. Nr. 42/1974, gestützten Auftrag erteilt, die widmungswidrige Benützung des Kellergeschosses und der Garage des Legehühnerstalles auf dem Grundstück 267/11 der KG. X zu unterlassen und von den eingestallten Hühnern zu räumen sowie den Wohn- und Aufenthaltsraum aufzulassen. Die Berufung der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid wa... mehr lesen...
Index: Baurecht - TirolL37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag TirolL82000 BauordnungL82007 Bauordnung Tirol40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §23 Abs1AVG §26AVG §31BauO Tir 1974 §43BauRallg implizit
Rechtssatz: Ausführungen zur Frage der Zustellung an Ehepaare, der Heilung von Zustellmängeln durch Erhebung einer Berufung und zur Frage des Adressaten eines Auftrages nach § 43 TBO. ... mehr lesen...
Das Magistratische Bezirksamt für den 18. Bezirk, in Wien bestrafte mit Straferkenntnis vom 27. Juni 1969 die Beschwerdeführerin wegen einer Reihe von Verwaltungsübertretungen nach § 132 1it. i der Gewerbeordnung in Verbindung mit §§ 83 und 62 der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung, BGBl. Nr. 265/1951 (in der geltenden Fassung), § 3 der Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung, BGBl. Nr. 43/1961, und mehreren im einzelnen angeführten Punkten der auf die Betriebsanlage bezugha... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Einspruch des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte in Innsbruck vom 21. Jänner 1960 als verspätet eingebracht zurückgewiesen. In der Begründung: ihres Bescheides hat die belangte Behörde ausgeführt, der Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse sei dem Beschwerdeführer laut Rückschein in seiner Wohnung zugestellt worden. Die Zustellung sei von seiner Mutter, die sich ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §23 Abs1
Rechtssatz: Die Anwesenheit eines erwachsenen Familienmitgliedes in der Wohnung des Empfängers genügt nicht für die Vornahme einer Ersatzzustellung. Der Zusteller hat hat sich vielmehr darüber Kenntnis zu verschaffen, ob diese Person die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 AVG erfüllt. (ASVG) European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:... mehr lesen...
Index: AVG, Wohnungswesen32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §23 Abs1BAO §103 Abs1 implizit
Rechtssatz: Eine Ersatzzustellung ist nur dann zulässig und wirksam, wenn das Schriftstück der Person, an die es gerichtet ist, überhaupt als Schriftenempfänger zugestellt werden darf. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1956:195300123... mehr lesen...