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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §23 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1423/76 E 6. September 1977 RS 1Stammrechtssatz
Mit seiner Unterschrift auf dem Rückschein bescheinigt der Adressat eines Schriftstückes stets nur dessen Zustellung an diesen selbst, es sei denn, dass er durch einen entsprechenden Zusatz bescheinigt, das Schriftstück außer in seiner Eigenschaft als dessen Adressat auch in jener eines Angestellten bzw Hausgenossen (§ 23 Abs 1 AVG), eines weiteren Adressaten, des Schriftstückes, übernommen zu haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1981050067.X03Im RIS seit
11.03.2004Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009