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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §22;Beachte
Vorgeschichte:84/07/0096 E 10. Dezember 1985 RS 1;Rechtssatz
Der Empfänger, der sich im Zeitpunkt der Zustellung nicht an seiner Wohnanschrift, sondern am dieser nahe gelegenen Arbeitsplatz aufhält, hat selbst wenn dem Zustellorgan dieser Umstand bekannt ist, im Hinblick auf die in der Zustellliste angeführte Wohnanschrift, keinen Anspruch auf Zustellung an dem der Wohnung nahe gelegenen Arbeitsplatz (hier: Arbeitsplatz ca 150 m von Wohnung entfernt).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987070005.X05Im RIS seit
11.05.2005Zuletzt aktualisiert am
12.08.2015