TE Vwgh Erkenntnis 1970/12/9 1619/70

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Veröffentlicht am 09.12.1970
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §23 Abs1;
AVG §71 Abs1 lita impl;
VwGG §46 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Donner und die Hofräte Dr. Härtel, Dr. Raschauer, Dr. Zach und DDr. Heller als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Pfeifhofer, über die Beschwerde der WA in W, vertreten durch Dr. Alfred Fürst, Rechtsanwalt in Wien I, Stock im Eisenplatz 3, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 30. Juni 1970, Zl. MA 63-A 5/70/Str., betreffend Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist (Übertretungen nach § 132 lit. i und § 131 Abs. 1 lit. b der Gewerbeordnung), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 1,090,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen:

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Das Magistratische Bezirksamt für den 18. Bezirk, in Wien bestrafte mit Straferkenntnis vom 27. Juni 1969 die Beschwerdeführerin wegen einer Reihe von Verwaltungsübertretungen nach § 132 1it. i der Gewerbeordnung in Verbindung mit §§ 83 und 62 der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung, BGBl. Nr. 265/1951 (in der geltenden Fassung), § 3 der Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung, BGBl. Nr. 43/1961, und mehreren im einzelnen angeführten Punkten der auf die Betriebsanlage bezughabenden Bescheide, weiters nach § 131 Abs. 1 lit. b der Gewerbeordnung in Verbindung mit §§ 8, 21 und 56 der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung, § 11 Abs. 7 der Buchdruckerverordnung, BGBl. Nr. 185/1923, sowie ebenfalls mehreren im einzelnen bezeichneten Punkten der auf die Betriebsanlage bezughabenden Bescheide; und zwar verhängte sie über die Genannte gemäß § 132 lit. i in Verbindung mit § 131 Abs. 1 lit. b der Gewerbeordnung Geldstrafen in der Höhe von insgesamt S 16.550,--, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Arreststrafe in der Dauer von insgesamt 41 Tagen und 12 Stunden. Unter einem sprach die genannte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 64 Abs. 2 VStG 1950 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10 v. H. der verhängten Strafen, das sind insgesamt zusammen S 1.655,--, zu bezahlen und gemäß § 67 VStG 1950 die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen habe. Dieser Bescheid enthielt die Rechtsmittelbelehrung, dass gegen ihn die Beschuldigte binnen einer Woche nach Zustellung des Bescheides bei dem bezeichneten Amt die Berufung schriftlich, telegraphisch oder mündlich einbringen könne.

Nachdem die Zustellung dieses Straferkenntnisses an die Beschwerdeführerin verfügt worden war, wurde der Bescheid laut des vorliegenden Zustellnachweises (Rückschein RSb) am 12. Juli 1969 JS - der Wirtschafterin der Beschwerdeführerin - ausgehändigt. Am 14. August 1969 langte beim Magistratischen Bezirksamt für den 18. Bezirk die mit 13. August 1969 datierte und an diesem Tag zur Post gegebene, durch Rechtsanwalt Dr. Alfred Fürst verfasste Eingabe des Beschwerdeführerin ein, mit welcher diese die Berufung gegen das Straferkenntnis einbrachte und unter einem "vorsichtsweise" einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist stellte. Sie führte in der Berufung u. a. aus, dass als Zustellungstag der 12. August 1969, jener Tag anzusehen sei, an welchem der Enkel der Beschwerdeführerin, FA jun., nach seiner Rückkehr vom Urlaub das ursprünglich an JS ausgehändigte Straferkenntnis dem genannten Rechtsanwalt als Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin übergeben habe.

Das Magistratische Bezirksamt für den 18. Bezirk führte ein Ermittlungsverfahren hinsichtlich der näheren Umstände der vorgenommenen Ersatzzustellung durch und sprach sodann mit Bescheid vom 15. Mai 1970 aus, dass der am 14. August 1969 eingebrachte Antrag der Beschwerdeführerin, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für die Berufung gegen das Straferkenntnis vom 27. Juni 1969 zu bewilligen, gemäß § 71 Abs. 1 AVG. 1970 abgewiesen werde. Über die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung änderte die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 30. Juni 1970 den Bescheid des Magistratischen Bezirksamtes für den 18. Bezirk vom 15. Mai 1970 gemäß § 66 Abs. 4 AVG. 1950 dahin ab, dass der Spruch zu lauten hatte wie folgt:

"Der Antrag der Frau WA, wohnhaft in W, G-gasse  nn, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gegen das Straferkenntnis des Magistratischen Bezirksamtes für den 18. Bezirk vom 27. Juni 1969, MBA 18-A 4/69/Str., wird gemäß § 71 Abs. 1 lit. a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG 1950, BGBl. Nr. 172) abgewiesen." Weiters wies die belangte Behörde mit einem weiteren Bescheid vom selben Tag die Berufung der Beschwerdeführerin gegen das in Rede stehende Straferkenntnis gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 als verspätet zurück.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde aus, es stehe durch die Zeugenaussagen des Ehepaares R vom 11. November 1969 und der JS vom 16. Februar 1970 fest, dass sich die Beschwerdeführerin am 12. Juli 1969 in ihrer Wohnung aufgehalten habe. Ferner sei vom Zusteller KR am 8. April 1970 bezeugt worden, dass er am 12. Juli 1969 zunächst versucht habe, das Schriftstück an die Beschwerdeführerin zuzustellen, und es, als sich dies nicht als möglich erwiesen habe, an die ihm bekannte JS ausgefolgt habe. Es sei demnach im Sinne des § 23 Abs. 1 AVG 1950 die Zustellung vorschriftsgemäß erfolgt, da im Falle des Nichtantreffens des Empfängers die Zustellung an die dem Zusteller bekannten Angestellten oder zur Familie gehörigen Hausgenossen zulässig sei. Die genannte Wirtschafterin habe nach Übernahme des Schriftstückes die Verpflichtung gehabt, es unverzüglich der Empfängerin zukommen zu lassen, die Gefahr trage jedoch dabei die Beschwerdeführerin (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Dezember 1949, Slg. N. F. Nr. 1141/A). Am 5. März 1969 sei der Beschwerdeführerin der Beschuldigtenladungsbescheid des Magistratischen Bezirksamtes für den 18. Bezirk vom 26. Februar 1969 zugestellt worden und die Genannte habe auch den Empfang dieses Schriftstückes durch ihre eigenhändige Unterschrift bestätigt. Weiters habe die Beschwerdeführerin eine Vollmacht vom 6. März 1969 unterfertigt, worin sie ihren Enkel bevollmächtigt habe, sie bei der Strafverhandlung zu vertreten. Der Beschwerdeführerin sei daher bekannt gewesen, dass gegen sie ein behördliches Verfahren im Zuge sei. Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Mai 1930, Slg. Nr. 16121 /A, habe jeder, der wisse, dass gegen ihn ein behördliches Verfahren im Zuge sei, dafür Sorge zu tragen, dass Schriftstücke, die im Wege der Ersatzzustellung in die Hände von Angestellten oder Hausgenossen gelangten, ihm rechtzeitig übergeben würden; infolgedessen könne auch in dem Umstand, dass FA angeblich die Wirtschafterin JS angewiesen habe, Schriftstücke nicht an die Beschwerdeführerin auszufolgen, und die Wirtschafterin die Weisung befolgt habe, ein Wiedereinsetzungsgrund nicht erblickt werden. Es bleibe der Beschwerdeführerin unbenommen, auf dem Klagewege Schadenersatz zu begehren.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß der im Sinne des § 24 VStG 1950 auch für das Verwaltungsstrafverfahren geltenden Bestimmung des § 71 Abs. 1 lit. b AVG 1950 ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen.

Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie ihrem Enkel FA jun. die volle Verantwortung für die kaufmännische und technische Führung ihres Unternehmens in W, M-gasse nn/nn, übertragen und ihm insbesondere auch die Vollmacht erteilt habe, sie bei der Strafverhandlung in dem in Rede stehenden Strafverfahren zu vertreten; ihr Enkel habe ohne ihr Wissen auch die Wirtschafterin JS beauftragt, während seines Urlaubes im Juli/August 1969 an die Beschwerdeführerin einlangende Poststücke nicht an die Letztgenannte auszufolgen, sondern bis zu seiner Rückkehr vom Urlaub "liegen zu lassen", und so sei es gekommen, dass FA jun. auch das Straferkenntnis erst nach seiner Rückkehr vom Urlaub am 12. August 1969 übernommen und es an ihren Rechtsvertreter weitergeleitet habe. In dem Auftrag des FA jun. an JS sei ein unvorhergesehenes Ereignis zu erblicken, das eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Sinne der oben wiedergegebenen gesetzlichen Bestimmungen rechtfertige.

Zu diesem Vorbringen ist vorerst festzustellen, dass FA jun. zwar nach den Angaben der Beschwerdeführerin die volle Verantwortung nur für die kaufmännische und technische Führung ihres Unternehmens getragen hat, dass er jedoch an der gleichen Adresse wie die Beschwerdeführerin wohnt und daher - vor allem auch im Hinblick auf das von der Beschwerdeführerin selbst in dem gegebenen Zusammenhang ins Treffen geführte hohe Alter der Genannten und deren Geh- und Sehbehinderung - angenommen werden muss, dass sie in konkludenter Form ihren Enkel ermächtigt hat, auch in Angelegenheiten, die nicht zur Gänze mit dem Betrieb des Unternehmens in unmittelbarem Zusammenhang stehen, wie bezüglich der Entgegennahme der ab der Adresse der Beschwerdeführerin einlangenden Post und bezüglich deren allfälligen Nachsendens während des Urlaubes des Enkels der Beschwerdeführerin, Anweisungen zu geben. Mag es sich auch bei dem von FA jun. an JS erteilten Auftrag, die Post bis zu seiner Rückkehr vom Urlaub "liegen zu lassen", vom Standpunkt der Beschwerdeführerin aus gesehen um einen "unvorhergesehenen" Umstand handeln, so kann ein derartiges Ereignis doch nur dann einen Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des § 71 Abs. 1 lit. b. AVG 1950 darstellen, wenn ein Verschulden der Partei - und zwar auch bloße leichte Fahrlässigkeit - nicht vorgelegen gewesen ist (siehe hiezu die hg. Erkenntnisse vom 11. Oktober 1961, Slg. N. F. Nr. 5643/A, und vom 26. Februar 1965, Zl. 136/66). Im Sinne der ständigen hg. Rechtsprechung (siehe hiezu das bereits zitierte hg. Erkenntnis Slg. N. F. Nr. 5643/A und den hg. Beschluss vom 27. Oktober 1950, Slg. N. F. Nr. 1714/A) ist jedoch ein derartiges Verschulden, das den Bevollmächtigten einer Partei betrifft, so zu behandeln, als wenn es der Partei selbst unterlaufen wäre. Gleiches muss auch dann gelten, wenn nicht eine nach außen in Erscheinung tretende Vollmacht erteilt worden ist, sondern lediglich eine Ermächtigung im Innenverhältnis vorliegt. Wenn demnach FA jun. JS ganz allgemein die Anweisung erteilt hat, während seines Urlaubes die Post "liegen zu lassen", und keine Vorsorge für den Fall getroffen hat, dass mit dem Einlangen eines Schriftstückes eine Frist zu laufen beginnt, so ist ihm ein Verschulden unterlaufen, das so zu behandeln ist, als ob die Beschwerdeführerin selbst sich des angeführten Verhaltens schuldig gemacht hätte. Unter diesem Gesichtspunkt sind demnach die wiedergegebenen Beschwerdeausführungen nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides in Frage zu stellen.

Im übrigen hat jedoch die Beschwerdeführerin, wie bereits den obigen Ausführungen zu entnehmen ist, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausdrücklich "vorsichtsweise" gestellt, d. h. nur für den Fall, als tatsächlich - entgegen ihrer Annahme - die Berufungsfrist schon am 12. Juli 1969 zu laufen begonnen und damit (unter Berücksichtigung des § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 37/1961 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 189/1963) am 21. Juli 1969 geendet haben sollte. Damit hat sie zum Ausdruck gebracht, dass bei der Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag der Frage, ob tatsächlich im Hinblick auf den im vorliegenden Fall gegebenen Zustellungsvorgang die Berufungsfrist versäumt worden ist, eine ausschlaggebende Bedeutung zukommen sollte. Die belangte Behörde hat sich auch in der Begründung ihres Bescheides mit der Frage, ob die Ersatzzustellung an JS am 12. Juli 1969 dem Gesetz entsprochen habe und unter Berücksichtigung dieses Umstandes eine Versäumung der Berufungsfrist vorgelegen gewesen sei, eingehend auseinander gesetzt und ist hiebei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Ersatzzustellung mit den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften im Einklang gestanden sei und sohin die Beschwerdeführerin die Berufungsfrist versäumt habe. Im einzelnen hat nach den oben wiedergegebenen Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Behörde als erwiesen angenommen, dass sich die Beschwerdeführerin am 17. Juli 1970, dem Tage der Ersatzzustellung, in ihrer Wohnung - in welcher diese Ersatzzustellung erfolgt ist - aufgehalten habe, was an sich darauf hindeuten würde, dass die Beschwerdeführerin vom Zustellorgan in ihrer Wohnung hätte angetroffen werden können und damit eine Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Ersatzzustellung gefehlt habe; tatsächlich hat jedoch die belangte Behörde auf Grund der Angaben des Zustellers KR angenommen, dass die Voraussetzung für die Ersatzzustellung nach § 23 Abs. 1 AVG 1950 - nämlich, dass der Empfänger in der Wohnung nicht anzutreffen gewesen ist - gegeben gewesen sei. KR hat als Zeuge vernommen ausgesagt, dass er versucht habe, das Schriftstück an die Beschwerdeführerin persönlich zuzustellen, und es "erst als das nicht möglich war", JS, die auch sonst rekommandierte Briefe, kleinere Geldbeträge und dergleichen übernehme, überlassen habe. Der genannte Zeuge hat jedoch dieser Aussage ausdrücklich beigefügt, dass er sich "auf Grund des langen Zeitraumes seither" nicht mehr erinnern könne, "wieso die Zustellung an Frau WA in dieser Form erfolgte" und es sei ihm bekannt, dass die Beschwerdeführerin schwer gehbehindert und es ihr sehr schwer möglich sei, über die Stiegen herunter zu kommen. Im Hinblick darauf jedoch, dass - wie bereits ausgeführt - jedenfalls auch nach der Annahme der belangten Behörde die Beschwerdeführerin am Tage der Zustellung - und zwar offenbar auch im Zeitpunkt der Ersatzzustellung - sich in ihrer Wohnung befunden hat, hätte es einer näheren Begründung bedurft, warum trotz des letztangeführten Umstandes die bereits angeführte Voraussetzung für die Ersatzzustellung nach § 23 Abs. 1 AVG 1950, nämlich dass "der Empfänger in der Wohnung (Kanzlei, gewerbliche Betriebsstätte, Geschäftsraum, Arbeitsplatz) nicht angetroffen" wird, gegeben gewesen ist. Da sich jedoch derartige Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht finden, liegt hier ein Verstoß gegen die Bestimmungen der §§ 58 Abs. 2 und 60 AVG 1950 über die Verpflichtung der Behörden zur Begründung von Bescheiden vor, wobei diese Begründungslücke bedeutungsvoll ist, weil sie zur Folge hat, dass die Partei die von der Behörde angestellten Erwägungen nicht hinreichend erkennen kann und die Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf die Rechtmäßigkeit seines Inhaltes gehindert wird. Aus diesem Grunde war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 3 VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Ausspruch über die Kosten stützt sich, soweit es sich um den der Beschwerdeführerin zuerkannten Anspruch auf Ersatz des Schriftsatzaufwandes und der Stempelgebühren in der Höhe von insgesamt S 1.090,-- handelt, auf § 47 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a, § 48 Abs. 1 lit. a und b sowie § 49 Abs. 1 VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I Abschnitt A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, BGBl. Nr. 4/1965. Das Mehrbegehren der Beschwerdeführerin auf Ersatz weiterer S 582,50 für den Schriftsatz bzw. für Umsatzsteuer war jedoch abzuweisen, weil nach § 49 Abs. 1 VwGG 1965 als Ersatz für den Schriftsatzaufwand gemäß § 48 des Gesetzes Pauschbeträge in der in der zitierten Verordnung festgesetzten Höhe zu bezahlen sind, neben denen daher nicht auch noch weitere Vergütungen gewährt werden können;

Wien, am 9. Dezember 1970

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1970:1970001619.X00

Im RIS seit

11.07.2002

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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