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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §23 Abs1;Rechtssatz
War ein behördliches Schriftstück (hier: Baubewilligungsbescheid) nach der Zustellverfügung an ein Ehepaar gerichtet, schien in der Adressierung des Umschlages aber nur ein Ehepartner auf und übernahm der andere das Schriftstück im zeitlichen Geltungsbereich des § 23 Abs 1 AVG ungeöffnet und unterfertigte den Rückschein, so wurde an letzteren nicht wirksam zugestellt. Dieser Zustellmangel konnte jedoch gemäß § 31 AVG dadurch geheilt werden, daß jener Ehepartner (gegenüber dem die Zustellung wirksam wurde) das Schriftstück (dem anderen Ehepartner) aushändigte. Die Behörde
hat darüber Ermittlungen anzustellen, wenn an die Frage der Heilung des Zustellmangels Rechtsfolgen geknüpft sind (hier: ob es sich um eine übergangene Partei handelt). Mit Art 2 Abs 1 und Abs 4 NÖ BauONovelle 1981 hat der Landesgesetzgeber für Verfahren über Rechtsmittel übergangener Nachbarn - in Durchbrechung des Grundsatzes, daß jeweils die Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung der Berufungsbehörde anzuwenden ist - eine Sonderregelung getroffen. Diese ist auf alle nach dem Inkrafttreten der Novelle anhängigen Verfahren anzuwenden.
Schlagworte
Gewerberecht Nachbar übergangenerAnzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseBeschränkungen der Änderungen im Personenkreis der Verfahrensbeteiligten (siehe auch Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Person des Bescheidadressaten)Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle WahrheitBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Person des BescheidadressatenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985050036.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
21.07.2015