RS Vwgh 2000/11/24 98/19/0242

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Veröffentlicht am 24.11.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §23 Abs1;

Rechtssatz

Davon, dass der Beschwerdeführer im Anschluss an den Ablauf seiner ihm zuletzt erteilten Bewilligung zum Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer niedergelassen geblieben ist, kann vorliegendenfalls keine Rede sein, hat der Beschwerdeführer doch das Bundesgebiet im Mai 1997 auf Grund des gegen ihn wirksam gewordenen Aufenthaltsverbotes verlassen. Aus diesem Grund ist der Fall des Beschwerdeführers nicht mit jenem vergleichbar, welcher dem Erkenntnis vom 14. Mai 1999, Zl. 98/19/0230, zu Grunde lag. In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung vertreten, dass eine Niederlassung auf Dauer dann nicht aufgegeben wurde, wenn ein Fremder sich mit Ausnahme "eines kurzen Heimaturlaubes" von 1977 bis 1998 im Bundesgebiet aufhielt. Ein solcher kurzer Heimaturlaub liegt aber im Falle des Beschwerdeführers, der sich nach seiner Ausreise nicht mehr im Inland aufgehalten hat, nicht vor. Entscheidend ist auch nicht, ob ein Fremder seinen Niederlassungswillen aufgibt, maßgebend ist vielmehr, ob er seine tatsächliche Niederlassung - sei es auch mit einer urlaubsbedingten kurzfristigen Unterbrechung - aufrecht erhalten hat oder nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998190242.X01

Im RIS seit

08.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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