Rechtssatz: Über die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Berufung entschied der Unabhängige Verwaltungssenat mit Erkenntnis vom 24.8.2002, VwSen-280609/5/Ga/Pe (qua: Abweisung hinsichtlich der Schuld; Stattgabe hinsichtlich der Strafe). Diese Entscheidung behob der Verwaltungsgerichtshof, ohne Einlassung in die Sache selbst, mit (hier am 9. Juli 2003 eingelangtem) Erkenntnis vom 20.5.2003, Zl. 2002/02/0247-5, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (nämlich: ... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird der Bescheidadressat dahingehend belehrt, dass die Berufung "innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich oder mündlich bei uns einzubringen" ist, so ist aus dieser Darstellung abzuleiten, dass für den Fall der mündlichen Berufungserhebung eine Vorsprache beim Amt ("bei uns") erforderlich ist. Durch die Wahl des Wortes "mündlich" wurde seitens der Erstinstanz auch dezidiert zum Ausdruck gebracht, dass eine Vorsprache beim Amt erforderlich und ein... mehr lesen...
Mit Strafverfügung vom 02 10 1996 wurde der nunmehrige Berufungswerber wegen Verweigerung der Lenkerauskunft bestraft. Ein Einspruch ist nicht aktenkundig. Da der Strafbetrag nicht einbezahlt wurde, erging am 02 01 1997 eine Aufforderung zum Erlag der Geldstrafe. Weil auch hierauf keine Reaktion erfolgte, wurde am 05 02 1997 die Exekution angedroht. Mit Eingabe vom 17 02 1997 teilte der Berufungswerber mit, er habe innerhalb der Einspruchsfrist bei der Strafabteilung vorgesprochen, seine... mehr lesen...
Rechtssatz: Wurde einem Beschuldigten gegenüber ein mündliches Straferkenntnis verkündet, so ist der Leiter der Amtshandlung nicht verpflichtet, ihn darauf hinzuweisen, daß er die Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung des Straferkenntnisses verlangen kann. Eine solche Belehrung geht über die im §13a AVG verankerte Manuduktionspflicht der Behörde hinaus. Schlagworte mündliches Straferkenntnis - Belehrung über Verlangen nach schriftlicher Ausfertigung mehr lesen...
Die Berufungswerberin, der erst aus Anlaß der Androhung der Entziehung der Lenkerberechtigung die Tragweite ihrer auf §99 Abs2 litc StVO gestützten Bestrafung wegen besonders gefährlichem Überholens beim Lenken eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKWs bewußt wurde, hat, nunmehr anwaltlich vertreten, die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt und diesen Antrag mit neuen Tatsachen und Beweismitteln begründet. Sie sei zur Tatzeit sicher nicht am Tatort gewesen, sondern entweder am He... mehr lesen...
Beachte Dazu VwGH vom 24.11.1993, Zl 93/02/0272, Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Rechtssatz: Die Manuduktionspflicht des §13a AVG bezieht sich auf Verfahrenshandlungen und die Rechtsfolgen in diesem Verfahren. Behörden des Verwaltungsstrafverfahrens sind nicht verhalten, Parteien Unterweisungen zu erteilen, wie sie ihr materielles Vorbringen zu gestalten haben, um eine in einem Administrativverfahren mögliche Entscheidung zu verhindern. mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschudigten zur Last gelegt, er habe als Verantwortlicher gemäß §9 VStG der Firma R-E-GesmbH, S**************, für den PKW N ***.**1, über schriftliche Anfrage der Bezirkshauptmannschaft xx vom 13.11.1991 (RS-Zustellung: 19.11.1991, Aufgabe der daraufhin erteilten Lenkerauskunft: 22.11.1991) nicht innerhalb von zwei Wochen darüber Auskunft erteilt, wer dieses Kraftfahrzeug am 5.8.1991 um 9,05 Uhr, im Ortsgebiet von K************** auf der La... mehr lesen...
Rechtssatz: Es ist nicht Inhalt der Manuduktionspflicht, Erkundungserhebungen durchzuführen, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen Parteieneingaben (hier: unvollständige Lenkerauskunft) mangelhaft sind, und inhaltliche Mängel von Parteienangaben aus der Welt zu schaffen. mehr lesen...
Beachte Siehe VfGH vom 9. Juni 1992, B 997/91. Rechtssatz: Belangte Behörde im Falle "Ersuchens" um Durchführung weiterer fremdenpolizeilicher Maßnahmen. Wochenfrist bei Verschulden des Beschwerdeführers. Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung als bloß prozeßleitende Verfügung. Schubhaftbeschwerde: Voraussetzung Schubhaftbescheid. Zuständigkeitsbegrenzung zwischen dem unabhängigen Verwaltungssenat und der Sicherheitsdirektion: Bloß inhaltliche Kontrolle des Vollzuges ... mehr lesen...
I.1. In der Beschwerde vom 15.7.1991 bringt der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, er sei am 1.6.1991 - nachdem er aus politischen Gründen geflüchtet und über S. illegal nach Österreich eingereist sei - in Haft genommen worden. Er habe bei der Bundespolizeidirektion einen Asylantrag gestellt. Am 2.6.1991 sei gegen ihn mit Bescheid der Bundespolizeidirektion die Schubhaft zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bzw. einer Ausweisung und zur Sicherung der Abschiebung verhängt worden. An... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach § 11 Abs 1 AsylG ist bei der Vernehmung eines der deutschen Sprache nicht kundigen Asylwerbers eine der fremden Sprache mächtige Person als Dolmetsch zuzuziehen. Der Asylwerber hat also das Recht sich im Asylverfahren seiner Sprache zu bedienen. Daraus und aus der allgemeinen Manuduktionspflicht der Behörde im Verwaltungsverfahren folgt, daß es nicht zu Lasten des Beschwerdeführers gehen kann, wenn die Beiziehung eines Dolmetschers unterlassen wurde und er deswegen nicht d... mehr lesen...